Rechtsprechung
| EuGH, 06.12.1973 - 140/73 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
EWGV Art. 51; ; Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 27; ; Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 28
- EU-Kommission
Sécurité sociale Paris / Mancuso
VERORDNUNG NR . 3 DES RATES, ARTIKEL 26 ABSATZ 2, ARTIKEL 27, ARTIKEL 28
SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - INVALIDITÄT - RENTE - ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR . 3 - ENTSPRECHENDE ANWENDUNG - LEISTUNGEN - ANTEILIGE BERECHNUNG - VORAUSSETZUNGEN - ZUSAMMENRECHNUNG DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN ... - EU-Kommission
Sécurité sociale Paris / Mancuso
- Wolters Kluwer
Anwendungsbereich der Art. 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Herabsetzung einer Invaliditätsrente in entsprechender Anwendung der Vorschriften für Altersrenten und Hinterbliebenenrenten; Zusammenrechnung der nach ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - INVALIDITÄT - RENTE - ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 - ENTSPRECHENDE ANWENDUNG - LEISTUNGEN - ANTEILIGE BERECHNUNG - VORAUSSETZUNGEN - ZUSAMMENRECHNUNG DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anforderungen an die anteilige Berechnung von Leistungen; Zurückgelegte Versicherungszeit
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 21.11.1973 - 140/73
- EuGH, 06.12.1973 - 140/73
Papierfundstellen
- Slg. 1973, 1449
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 10.11.1971 - 27/71
Keller / Caisse d'assurance vieillesse de Strasbourg
Auszug aus EuGH, 06.12.1973 - 140/73
Nach Meinung der Kommission läßt sich dieser Einwand wie folgt widerlegen: Ein kürzlich ergangenes Urteil des Gerichtshofes (EuGH 10. November 1971 - Keller, 27/71 - Slg. 1971, 885) habe klargestellt, daß der Rechtsvorteil, der sich für einen Wanderarbeitnehmer daraus ergebe, daß Zusammenrechnung und anteilige Berechnung in gewissen Fällen ausgeschlossen sind, "nicht auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, sondern auf die derzeit geltende Regelung zurückzuführen [wäre], die in Ermangelung eines gemeinsamen Sozialversicherungssystems auf einer bloßen Koordinierung noch nicht vereinheitlichter nationaler Rechtsvorschriften beruht".
- EuGH, 13.10.1977 - 22/77
Mura
Gegen die Grundsätze, die der Gerichtshof in diesen beiden Urteilen aufgestellt habe, führten einige Träger zwei andere Urteile an (ergangen in der Rechtssache Mancuso, 140/73, Slg. 1973, 1449, und in der Rechtssache Massonet, 50/75, Slg. 1975, 1473), in denen entschieden worden sei, daß nationale Rechtsvorschriften die Rentenkumulierung nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 3 regeln könnten, wenn es sich um Leistungen handele, die ohne Rückgriff auf Gemeinschaftsverordnungen erworben worden seien.Unter den "gemäß Artikel 46" festgestellten Leistungen seien nicht diejenigen zu verstehen, auf die bereits das nationale Recht einen Anspruch gewähre; demzufolge unterfielen die nationalen Leistungen, um die es im Ausgangsverfahren gehe, nicht der Ausnahme des Artikels 12 Absatz 2 Satz 2. Im übrigen bestehe kein wesentlicher Unterschied zwischen Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3. Die im Urteil Petroni ausgesprochene Beschränkung der Tragweite des Artikels 46 Absatz 3 habe somit zur Folge, daß die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Verordnung Nr. 3 eingeschlagene Richtung beibehalten werden könne (vgl. Rechtssachen 140/73 und 50/75); aus dieser Rechtsprechung ergebe sich klar, daß im Falle einer Kumulierung der Art, wie sie im Ausgangsverfahren vorliege, nationale Kürzungsklauseln einzuführen seien.
In seinen Schlußanträgen in dieser Rechtssache habe Generalanwalt Trabucchi das Urteil 140/73 untersucht, in dem diese Aussage bereits enthalten gewesen sei, und festgestellt, daß der Gerichtshof auf dem Gebiet der Invalidität, "vor die Alternative gestellt, entweder Gefahr zu laufen, ... Leistungen] in bestimmten Fällen aufgrund eines allgemeinen, mit der Kumulierung in Zusammenhang stehenden Ausschlußkriteriums unzureichend zu schützen, oder dem Arbeitnehmer möglicherweise ein Ubermaß an Schutz zu bieten,... sich ... stets für die zweite Lösung entschieden" habe.
Der Gerichtshof habe jedoch sowohl in der Rechtssache 50/75 als auch in der Rechtssache 140/73 folgendes ausgesprochen: "Wie ... aus Artikel 11 der Verordnung Nr. 3 hervorgeht, könnten die nationalen Rechtsvorschriften dieses Problem [die Kumulierung von Renten] regeln, wenn es sich um Leistungen handelt, die ohne Anwendung der Artikel 27 und 28 ... [der] Verordnung [Nr. 3] erworben worden sind." Könne man daraus schließen, so fragt die Kommission, daß der Gerichtshof die Anwendung von nationalen Antikumulierungsvorschriften für mit Artikel 51 des Vertrages vereinbar erachte, wenn diese Anwendung dazu diene, eine allein kraft nationaler Rechtsvorschriften ohne Rückgriff auf die Zusammenrechnung erworbene Rente zu kürzen? Sollte sich der Gerichtshof in diesem Sinne äußern, so würde dies die ausschließliche Zuständigkeit nationaler Rechtsvorschriften für die Kürzung der selbständigen Renten bestätigen.
- EuGH, 12.11.1974 - 35/74
Mutualités chrétiennes / Rzepa
Rechtssachen 100/63 (Van der Veen, - Slg. 1964, 1213) und 140/73 (Mancuso, - Slg. 1973, 1449), macht die Kommission geltend, die anteilige Berechnung: der Leistungen komme nur in Betracht, wenn es zuvor für die Entstehung des Anspruchs der Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten bedurft habe.nicht die Harmonisierung der Rechtsvorschriften vor; das System, das "in Ermangelung eines gemeinsamen Systems der sozialen Sicherheit" in den Verordnungen Nr. 3 und 4 seinen Niederschlag gefunden habe, beruhe auf einer bloßen Koordinierung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften: Hierzu verweise die Kommission auf das vorerwähnte Urteil in der Rechtssache 140/73 (Mancuso).
Rechtsanwalt Paternostre hat für das Institut National d'Assurance Maladie Invalidité vorgetragen, wie in dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 140/73 - Mancuso (bereits zitiert) - werde Herrn Rzepa ein Anspruch auf belgische Invaliditätsgelder zuerkannt, ohne daß im Wege der Zusammenrechnung auf die in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten zurückgegriffen werden müßte; Belgien wende daher die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 nicht an und berechne seine Leistung nicht anteilmäßig.
- EuGH, 05.10.1978 - 26/78
Viola
20/21 Um jedoch sicherzustellen, daß ein Wanderarbeitnehmer nicht den Anspruch auf eine Rente verliert, die er allein nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verlangen könnte, hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 140/73 (Mancuso, Slg. 1973, 1449) die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenrechnung und Proratisierung in bestimmten Fällen ausgeschlossen.
- EuGH, 14.03.1978 - 83/77
Naselle
Für ihre Ansicht, daß die belgischen Kumulierungsverbote eingreifen, wenn eine belgische Rente nicht anteilig festgestellt werden könne, beruft sich die CAAMI auf das Urteil vom 6. Dezember 1973 (Mancuso, 140/73 - Slg. 1973, 1449).Zur ersten Frage 9/10 Wie der Gerichtshof - insbesondere in seinem Urteil vom 6. Dezember 1973 (Mancuso, 140/73 - Slg. 1973, 1449) - bereits für Recht erkannt hat, besagt die entsprechende Anwendung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 auf die in Artikel 26 Absatz 1 genannten Fälle, daß die anteilige Berechnung der Leistungen nur in Betracht kommt, wenn es zuvor für die Entstehung des Anspruchs der Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten bedurfte.
- Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1974 - 35/74
Alliance nationale des mutualités chrétiennes und Institut national d'assurance …
In seinem Urteil vom 6. Dezember 1973 in der Rechtssache Nr. 140/73 (Mancuso) hat der Gerichtshof für Recht erkannt: "Die entsprechende Anwendung der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 auf die in Artikel 26 Absatz 1 genannten Fälle besagt, daß die anteilige Berechnung der Leistungen nur in Betracht kommt, wenn es zuvor für die Entstehung des Anspruchs der Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten bedurfte" (Slg. 1973, 1456 f.).Dieses Kecht fand in dem erwähnten Urteil in der Rechtssache 140/73 ausdrücklich Anerkennung, allerdings unter der Voraussetzung, daß es sich um Leistungen handelt, "die ohne Anwendung der Artikel 27 und 28 ... erworben worden sind".
- EuGH, 13.10.1977 - 112/76
Manzoni
Im übrigen ergebe sich aus dem Urteil in der Rechtssache Mancuso (140/73, Slg. 1973, 1449), wenn dieses auch in einem unter der Geltung der früheren Verordnungen Nrn. 3 und 4 entstandenen Rechtsstreit ergangen sei, daß die Vorschriften über Renten bei Alter und Tod auf die Feststellung der Invaliditätsleistungen entsprechend anzuwenden seien. - Generalanwalt beim EuGH, 20.09.1977 - 112/76
Renato Manzoni gegen Fonds national de retraite des ouvriers mineurs.
Das Schriftstück erwähnt insbesondere, daß sich diejenigen Mitgliedstaaten, die sich auf Vorschriften gegen die Leistungskumulierung in ihrem nationalen Recht zurückziehen wollen, auf die Erkenntnisse des Gerichtshofes in der Rechtssache Guissart/Belgien (12/67, Slg. 1967, 552 (563)), in der Rechtssache Mancuso (140/73, Slg. 1973, 1449 (1456, Randnr. 18 der Entscheidungsgründe)) und in der Rechtssache Massonet (bereits zitiert, Randnummem 26 und 28 der Entscheidungsgründe) berufen. - EuGH, 13.10.1977 - 37/77
Greco
Überdies gebe es keinen wesentlichen Unterschied zwischen Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3. Die im Urteil Petroni (Slg. 1975, 1149) formulierte Einschränkung der Tragweite von Artikel 46 Absatz 3 habe also zur Folge, daß die Linie der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Verordnung Nr. 3 (vgl. die Rechtssachen 140/73, Mancuso, Slg. 1973, 1449, und 50/75, Massonet, Slg. 1975, 1473) fortgeführt werden könne; sie lasse klar erkennen, daß bei einer Kumulierung wie der im Ausgangsverfahren nationale Kürzungsbestimmungen einzuführen seien. - EuGH, 25.11.1975 - 50/75
Caisse des pension des E.P. / Massonet
Die Kommission verweist jedoch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH 6. Dezember 1973 - 140/73, Macuso - Slg. 1973, 1449, und EuGH 13. Dezember 1967 - 12/67, Guissart, Slg. 1967, 570), aus der sich unter anderem ergebe, Artikel 11 könne dahin ausgelegt werden, daß er die Anwendung der die Überschneidung von Versicherungszeiten regelnden innerstaatlichen Vorschriften gestatte. - Generalanwalt beim EuGH, 15.02.1978 - 83/77
Giovanni Naselli gegen Caisse auxiliaire d'assurance maladie-invalidité, …
Nach meinem Dafürhalten geht diese Ansicht, wie die Rechtssachen Mura und Greco (und auch die früheren Entscheidungen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 12/67 - Guissart/Königreich Belgien - Slg. 1967, 569, 579; 140/73 - Mancuso - Slg. 1973, 1449, 1456 und Massonet - Slg. 1975, 1473, 1485) zeigen, zu weit. - Generalanwalt beim EuGH, 13.11.1975 - 50/75
Caisse de pension des employés privés gegen Helga Massonet.
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