Rechtsprechung
| EuGH, 11.07.1973 - 3/73 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
VERORDNUNG NR. 172/67/EWG
- EU-Kommission
Hessische Mehlindustrie Karl Schöttler KG / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermitte
VERORDNUNG NR . 172/67 DES RATES, ARTIKEL 7; VERORDNUNG NR . 1403/69 DER KOMMISSION, ARTIKEL 4 ABSATZ 3
LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - GETREIDE - DENATURIERUNG - KONTROLLE - MITGLIEDSTAATEN - BEFUGNISSE - VERPFLICHTUNGEN - EU-Kommission
Hessische Mehlindustrie Karl Schöttler KG / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermitte
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VERORDNUNG NR. 172/67/EWG
LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - GETREIDE - DENATURIERUNG - KONTROLLE - MITGLIEDSTAATEN - BEFUGNISSE - VERPFLICHTUNGEN
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 07.06.1973 - 3/73
- EuGH, 11.07.1973 - 3/73
Papierfundstellen
- Slg. 1973, 745
Wird zitiert von ... (8)
- EuGH, 06.05.1982 - 146/81
BayWa / Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung
Der Gerichtshof habe in seinem Urteil in der Rechtssache 3/73 (Slg. 1973, 745) entschieden, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten die Freiheit gelassen habe, die Modalitäten der Kontrollen festzulegen.In diesem Zusammenhang sei das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 3/73 dahin auszulegen, daß es den Mitgliedstaaten freistehe, die Modalitäten der Kontrolle festzulegen (ständige Kontrolle oder Stichprobe, Kontrolle während des Denaturierungsvorgangs selbst oder im Anschluß daran . . . ) , nicht aber, die gemeinschaftsrechtlich festgelegte Voraussetzung für die Prämienbewilligung (tatsächliche Durchführung der Denaturierung vor Gewährung der Prämie) zu ändern.
Diese Auffassung habe der Gerichtshof durch sein Urteil in der Rechtssache 3/73 (Slg. 1973, 745) bestätigt.
20 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (Urteil vom 11. Juli 1973 in der Rechtssache 3/73, Hessische Mehlindustrie/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide, Slg. S. 745), besagen die angeführten Vorschriften der Verordnungen Nrn. 172/67 und 1403/69 nur, daß eine Kontrolle unerläßlich ist, geben aber nicht näher an, in welcher Weise und nach welchem Verfahren die nationalen Interventionsstellen ihrer Kontrollpflicht nachzukommen haben.
- EuGH, 12.06.1980 - 119/79
Lippische Hauptgenossenschaft u.a. / BALM
Sie erinnert dran, daß der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannt habe, daß die Gemeinschaftsgesetzgebung den Mitgliedstaaten die Freiheit gelassen habe, "die Modalitäten [des Kontrollverfahrens] nach ihrem eigenen Recht und unter ihrer Verantwortung festzulegen" (Urteil vom 11. Juli 1973 in der Rechtssache 3/73, Hessische Mehlindustrie, Slg. 1973, 745; s. auch die Urteile vom 16. Dezember 1976 in den Rechtssachen 33/76, Rewe, und 45/76, Comet, Slg. 1976, 1989 und 2043). - EuGH, 14.02.1978 - 68/77
IFG / Kommission
(Getreide-Import GmbH/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel vom 16. Dezember 1970, Slg. 1970 1107) und 3/73 (Hessische Mehlindustrie Karl Schöttler/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel vom 11. Juli 1973, Slg. 1973, 745).
- Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1982 - 146/81
BayWa AG und andere gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung. - …
Es sei weiter daran erinnert, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 1973 in der Rechtssache 3/73 (Hessische Mehlindustrie, Slg. 1973, 745) bei der Auslegung eben der Bestimmungen der Verordnungen Nr. 172/67 und Nr. 1403/69 über die Kontrollen im Zusammenhang mit der Denaturierung von Weizen und von zur Brotherstellung geeignetem Roggen zu der Feststellung gelangte, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber "den Mitgliedstaaten die Freiheit gelassen [hat], die Modalitäten dieses Verfahrens . - Generalanwalt beim EuGH, 08.05.1980 - 119/79
Lippische Hauptgenossenschaft eG und Westfälische Central-Genossenschaft eG gegen …
Bekanntlich hat die Rechtsprechung des Gerichtshofes auch bei anderen Gelegenheiten die ergänzende Funktion innerstaatlicher Bestimmungen bei Lücken des Gemeinschaftsrechts anerkannt (vgl. z. B. das Urteil vom 11. Juli 1973 in der Rechtssache 3/73, Hessische Mehlindustrie, Slg. 1973, 745). - EuGH, 28.06.1979 - 233/78
Lentes
Hierbei seien sie, wie aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Schöttler (EuGH 11. Juli 1973 - Rechtssache 3/73 - Slg. 1973, 745) hervorgehe, berechtigt, besondere Anforderungen zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben zu stellen, ohne jedoch die im Gemeinschaftsrecht zuerkannten Subventionsansprüche zu vereiteln. - Generalanwalt beim EuGH, 21.04.1994 - C-426/92
Bundesrepublik Deutschland gegen Deutsches Milch-Kontor GmbH. - Beihilfe für …
(17) - Urteil vom 11. Juli 1973 in der Rechtssache 3/73 (Slg. 1973, 745). - Generalanwalt beim EuGH, 31.05.1979 - 233/78
Benedikt Lentes und andere gegen Bundesrepublik Deutschland. - Ort der …
Die vorgeschlagene Lösung findet eine bemerkenswerte Bestätigung im Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1973 (Schöttler, 3/73 - Slg. 1973, 745), in dem es um die Auslegung der Verordnungen Nr. 172/67 des Rates und Nr. 1403/69 der Kommission im Wege der Vorabentscheidung ging.
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