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Rechtsprechung
   EuGH, 13.10.1977 - 112/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,603
EuGH, 13.10.1977 - 112/76 (https://dejure.org/1977,603)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.1977 - 112/76 (https://dejure.org/1977,603)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1977 - 112/76 (https://dejure.org/1977,603)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf innerhalb der Gemeinschaft zuwandernde und abwandernde Arbeitnehmer und deren Familien; Berechnung der Invaliditätsrente eines italienischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - SOZIALLEISTUNGEN - BERECHNUNG - BESCHRÄNKUNG - ALLEIN NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERWORBENER ANSPRUCH - KÜRZUNG - VERBOT

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verringerung von Ansprüchen von Versicherten in Mitgliedstaaten; Überschneidung von Versicherungszeiten; Proratisierung von Leistungen

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Slg. 1977, 1647
  • NJW 1978, 479
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.10.1975 - 24/75

    Petroni / ONTPS

    Auszug aus EuGH, 13.10.1977 - 112/76
    Dabei stützte er sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 1975 in der Rechtssache Petrani (24/75, Slg. 1975, 1149), worin der Gerichtshof erkannt habe, daß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 mit Artikel 51 des Vertrages unvereinbar sei, soweit er vorschreibe, daß die Kumulierung zweier in verschiedenen Mitgliedstaaten erworbener Leistungen durch eine Kürzung der in einem Mitgliedstaat allein nach dessen Rechtsvorschriften erworbenen Leistung beschränkt werde.
  • EuGH, 25.11.1975 - 50/75

    Caisse des pension des E.P. / Massonet

    Auszug aus EuGH, 13.10.1977 - 112/76
    Ferner habe der Gerichtshof hervorgehoben, daß geradezu die Zweckbestimmung der Gemeinschaftsvorschriften in Frage gestellt sei, wenn ihre Anwendung dazu führen müsse, daß sie einem bestimmten Betroffenen, anstatt ihm erworbene Vorteile zu gewährleisten, bereits in einem Mitgliedstaat aufgrund der dortigen Rechtsvorschriften erworbene Rechte nehme (siehe, abgesehen von dem vorerwähnten Urteil in der Rechtssache Petroni, die Urteile in den Rechtssachen Massonet, 50/75, Slg. 1975, 1473; Borella, 49/75, Slg. 1975, 1461; Rzepa, 35/74, Slg. 1974, 1241; Niemann, 191/73, Slg. 1974, 571; 140/73, bereits zitiert; Keller, 27/71, Slg. 1971, 885).
  • EuGH, 12.11.1974 - 35/74

    Mutualités chrétiennes / Rzepa

    Auszug aus EuGH, 13.10.1977 - 112/76
    Ferner habe der Gerichtshof hervorgehoben, daß geradezu die Zweckbestimmung der Gemeinschaftsvorschriften in Frage gestellt sei, wenn ihre Anwendung dazu führen müsse, daß sie einem bestimmten Betroffenen, anstatt ihm erworbene Vorteile zu gewährleisten, bereits in einem Mitgliedstaat aufgrund der dortigen Rechtsvorschriften erworbene Rechte nehme (siehe, abgesehen von dem vorerwähnten Urteil in der Rechtssache Petroni, die Urteile in den Rechtssachen Massonet, 50/75, Slg. 1975, 1473; Borella, 49/75, Slg. 1975, 1461; Rzepa, 35/74, Slg. 1974, 1241; Niemann, 191/73, Slg. 1974, 571; 140/73, bereits zitiert; Keller, 27/71, Slg. 1971, 885).
  • EuGH, 20.11.1975 - 49/75

    Borella / Landesversicherungsanstalt Schwaben

    Auszug aus EuGH, 13.10.1977 - 112/76
    Ferner habe der Gerichtshof hervorgehoben, daß geradezu die Zweckbestimmung der Gemeinschaftsvorschriften in Frage gestellt sei, wenn ihre Anwendung dazu führen müsse, daß sie einem bestimmten Betroffenen, anstatt ihm erworbene Vorteile zu gewährleisten, bereits in einem Mitgliedstaat aufgrund der dortigen Rechtsvorschriften erworbene Rechte nehme (siehe, abgesehen von dem vorerwähnten Urteil in der Rechtssache Petroni, die Urteile in den Rechtssachen Massonet, 50/75, Slg. 1975, 1473; Borella, 49/75, Slg. 1975, 1461; Rzepa, 35/74, Slg. 1974, 1241; Niemann, 191/73, Slg. 1974, 571; 140/73, bereits zitiert; Keller, 27/71, Slg. 1971, 885).
  • EuGH, 28.05.1974 - 191/73

    Niemann / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus EuGH, 13.10.1977 - 112/76
    Ferner habe der Gerichtshof hervorgehoben, daß geradezu die Zweckbestimmung der Gemeinschaftsvorschriften in Frage gestellt sei, wenn ihre Anwendung dazu führen müsse, daß sie einem bestimmten Betroffenen, anstatt ihm erworbene Vorteile zu gewährleisten, bereits in einem Mitgliedstaat aufgrund der dortigen Rechtsvorschriften erworbene Rechte nehme (siehe, abgesehen von dem vorerwähnten Urteil in der Rechtssache Petroni, die Urteile in den Rechtssachen Massonet, 50/75, Slg. 1975, 1473; Borella, 49/75, Slg. 1975, 1461; Rzepa, 35/74, Slg. 1974, 1241; Niemann, 191/73, Slg. 1974, 571; 140/73, bereits zitiert; Keller, 27/71, Slg. 1971, 885).
  • EuGH, 10.11.1971 - 27/71

    Keller / Caisse d'assurance vieillesse de Strasbourg

    Auszug aus EuGH, 13.10.1977 - 112/76
    Ferner habe der Gerichtshof hervorgehoben, daß geradezu die Zweckbestimmung der Gemeinschaftsvorschriften in Frage gestellt sei, wenn ihre Anwendung dazu führen müsse, daß sie einem bestimmten Betroffenen, anstatt ihm erworbene Vorteile zu gewährleisten, bereits in einem Mitgliedstaat aufgrund der dortigen Rechtsvorschriften erworbene Rechte nehme (siehe, abgesehen von dem vorerwähnten Urteil in der Rechtssache Petroni, die Urteile in den Rechtssachen Massonet, 50/75, Slg. 1975, 1473; Borella, 49/75, Slg. 1975, 1461; Rzepa, 35/74, Slg. 1974, 1241; Niemann, 191/73, Slg. 1974, 571; 140/73, bereits zitiert; Keller, 27/71, Slg. 1971, 885).
  • EuGH, 06.12.1973 - 140/73

    Sécurité sociale Paris / Mancuso

    Auszug aus EuGH, 13.10.1977 - 112/76
    Im übrigen ergebe sich aus dem Urteil in der Rechtssache Mancuso (140/73, Slg. 1973, 1449), wenn dieses auch in einem unter der Geltung der früheren Verordnungen Nrn. 3 und 4 entstandenen Rechtsstreit ergangen sei, daß die Vorschriften über Renten bei Alter und Tod auf die Feststellung der Invaliditätsleistungen entsprechend anzuwenden seien.
  • EuGH, 19.06.1980 - 41/79

    Testa

    is Als Teil einer Sonderregelung, die dem Arbeitnehmer Rechte einräumt, welche ihm andernfalls nicht zuständen, kann Artikel 69 Absatz 2 nicht den Bestimmungen gleichgestellt werden, die der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1975 (Rechtssache 24/75, Petroni, Slg. 1975, 1149) und vom 13. Oktober 1977 (Rechtssache 112/76, Manzoni, Slg. 1977, 1647) insoweit für ungültig erklärt hat, als sie dazu führten, daß Arbeitnehmer Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verloren, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats sicherten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 41/79

    Vittorio Testa, Salvino Maggio und Carmine Vitale gegen Bundesanstalt für Arbeit. …

    In diesem Sinne habe auch der Gerichtshof in den Rechtssachen Petroni (Rechtssache 24/75, Urteil vom 21. Oktober 1975, Slg. 1975, 1149) und Manzoni (Rechtssache 112/76, Urteil vom 13. Oktober 1977, Slg. 1977, 1647) unterstrichen, daß der Zweck der Artikel 48 ff. des EWG-Vertrags verfehlt würde, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten, die ihnen nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zustehenden Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören.

    Dieser Gedanke komme auch in der zuständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in den Rechtssachen 24/75 (Petroni) und 112/76 (Manzoni), zum Ausdruck, in denen klargestellt worden sei, daß ein Wanderarbeitnehmer, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch mache, nicht Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren dürfe, die er nach den Vorschriften eines einzigen Mitgliedstaates habe.

  • EuGH, 12.06.1980 - 130/79

    Express Dairy Foods

    Die Kommission teilt die Auffassung des Generalanwalts Warner (Schlußanträge vom 20. September 1977 in der Rechtssache 112/76; Slg. 1977, 1647), die dahin gehe, daß eine Vorabentscheidung streng genommen nur das vorlegende Gericht binde, daß jedoch alle innerstaatlichen Gerichte berechtigt und verpflichtet seien, sich an die tragenden Entscheidungsgründe ("ratio decidendi") eines derartigen Urteils zu halten.
  • EuGH, 27.05.1982 - 227/81

    Aubin

    Der Kläger fügt, gestützt auf die Urteile in den Rechtssachen Petroni (Rechtssache 24/75, Slg. 1975, 1149) und Manzoni (Rechtssache 112/76, Slg. 1977, 1647), hinzu, daß dann, wenn die Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts dazu führe, daß einem Wanderarbeitnehmer Ansprüche genommen würden, die er bereits allein nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften habe, diese Auslegung abzulehnen sei.
  • BSG, 03.12.1980 - 4 RJ 133/79

    Verwaltungsakt - Anfechtungsklage - Revision - Berufungsurteil - …

    vom 13. Oktober 1977 - 112/76 - in dem Rechtsstreit Manzoni ./. Fonds National (EuGH 1977, 1647 = SozR 6050 Art.  46 Nr. 3 = ABl EG Nr. C 275/77 S. 2).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1980 - 807/79

    Giacomo Gravina und andere gegen Landesversicherungsanstalt Schwaben. - …

    Unter diesen Voraussetzungen besteht natürlich kein innerer Widerspruch zwischen diesen Urteil und den Präzedenzentscheidungen des Gerichtshofes (wie in der Rechtssache Petroni, der Rechtssache 50/75, Massonet, Slg. 1975, 1473, der Rechtssache 62/76, Strehi, Slg. 1977, 211, und der Rechtssache 112/76, Manzoni, Slg. 1977, 1647); hiernach erlaubt es Artikel 51 EWG-Vertrag dem Rat nicht, Rechtsvorschriften zu erlassen, die dadurch die Kumulierung von Leistungen verhindern, daß sie die Höhe einer Leistung, auf die eine Person allein nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch hat, verringern.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.1980 - 110/79

    Una Coonan gegen Insurance Officer. - Krankenversicherung älterer Arbeitnehmer.

    Ich teile die vom Ersten Generalanwalt Jean-Pierre Warner in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache Manzoni (Urteil vom 13. Oktober 1977, Slg. 1977, 1647; Schlußanträge S. 1658, 1670/1) vertretene Ansicht, daß die Grundsätze des Urteils Duffy (Urteil vom 10. Dezember 1969, Slg. 1969, 597), nach denen die Gemeinschaftsverordnungen die Rechte nicht einschränken dürfen, die Arbeitnehmer nach innerstaatlichem Recht haben, beibehalten werden sollten, und zwar ungeachtet des Urteils in der Rechtssache Walder vom 7. Juni 1973 (Slg. 1973, 599), in dem der Gerichtshof entschieden hat: "Die Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 des Rates treten hinsichtlich der Personen, die auf sie Anwendung finden, an die Stelle der in den Artikeln 6 beziehungsweise 7 oder in den Anhängen D beziehungsweise II dieser Verordnungen nicht erwähnten Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten; dies gilt auch dann, wenn sich aus der Anwendung dieser Abkommen für den Berechtigten höhere Leistungen ergeben als nach den genannten Verordnungen".
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.1979 - 100/78

    Claudino Rossi gegen Caisse de compensation pour allocations familiales des …

    In den letzten Jahren hat sich diese Tendenz weiter verfestigt; das zeigen unter anderem die Urteile vom 3. Februar 1977 (Strehl, 62/76 - Slg. 1977, 211) und vom 13. Oktober 1977 (Manzoni, 112/76 -Slg. 1977, 1647).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.1981 - 7/81

    Antonino Sinatra gegen Fonds national de retraite des ouvriers mineurs. - Soziale …

    Hinsichtlich der Auslegung dieser Rechtsvorschriften beziehe ich mich auf die Ausführungen von Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen in den Rechtssachen Manzoni, Mura und Greco (Slg. 1977, 1672 f.) und erneut in der Rechtssache Mura (Sig. 1979, 1830 f.), die Sie durch Urteile vom 13. Oktober 1977 (Slg. 1977, 1647, 1699, 1711) und vom 16. Mai 1979 (Slg. 1979, 1819) entschieden haben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.1981 - 116/80

    Office national des pensions pour travailleurs salariés gegen Giorgio Celestre …

    "Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gleichgestellten Zeit zusammen, so wird nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist." Dies gilt eindeutig nur für Berechnungen, die im Wege der Zusammenrechnung und Proratisierung durchgeführt werden (vgl. Rechtssache 112/76, Manzoni/FNROM, Slg. 1977, 1647), und nicht für die Berechnung nach Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1. Erfolgt die Berechnung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a und b, so muß das innerstaatliche Gericht entscheiden, ob eine Zeit "gleichgestellt" ist.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.1980 - 143/79

    Margaret Walsh gegen National Insurance Officer. - Soziale Sicherheit - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.1983 - 279/82

    Leo Jerzak gegen Bundesknappschaft - Verwaltungsstelle Aachen. - Finanzierung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.1983 - 292/82

    Firma E. Merck gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas. - Zucker - Erstattung bei der …

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