Rechtsprechung
| EuGH, 14.10.1977 - 113/77 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- EU-Kommission
NTN Toyo Bearing / Rat
- EU-Kommission
NTN Toyo Bearing / Rat
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- EuGH, 14.10.1977 - 113/77
- EuGH, 29.03.1979 - 113/77
Papierfundstellen
- Slg. 1977, 1721
Wird zitiert von ... (9)
- EuGH, 29.03.1979 - 113/77
NTN Toyo Bearing / Rat
aufgrund des vorgenannten Artikels 3 zu entrichten verpflichtet waren, Sicherheit leisteten (Slg. 1977, 1721). - EuGH, 17.06.1997 - C-151/97
National Power und PowerGen / British Coal und Kommission - "Rechtsmittel - …
Dagegen werden von der National Power plc mehrere andere Beschlüsse angeführt, in denen Streithilfeanträgen stattgegeben worden sei: der Beschluß vom 24. Oktober 1962 in den Rechtssachen 16/62 und 17/62 (Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, Slg. 1962, 997), in dem die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung durch die Erleichterung der Einfuhren mittelbare wirtschaftliche Auswirkungen auf die Erzeuger von Obst und Gemüse gehabt hätte, obwohl diese Erzeuger kein unmittelbares rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt hätten, der Beschluß vom 15. Juli 1981 in der Rechtssache 45/81 (Moksel/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlungveröffentlicht) und der das Antidumping-Gericht betreffende Beschluß vom 14. Oktober 1977 in der Rechtssache 113/77 R (NTN Toyo/Rat, Slg. 1977, 1721), in dem sich der Ausgang eines von einem Importeur eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens auf die Rechtsstellung eines anderen Importeurs habe auswirken können. - EuGH, 09.11.1977 - 121/77
Nachi Fujikoshi / Rat
Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1977 in der Rechtssache 113/77 R und 113/77 R-Int und vom 20. Oktober 1977 in der Rechtssache 119/77 R. Mit diesen Beschlüssen ist die Anwendung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 auf die - von dieser Bestimmung ebenfalls betroffenen - japanischen Gesellschaften NTN Toyo Bearing Co. Ltd. (Rechtssache 113/77 R und 113/77 R-Int) und Nippon Seiko K.K. (Rechtssache 119/77 R) sowie auf deren europäische Tochtergesellschaften ausgesetzt worden für die aufgrund von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1778/77 geschuldeten, aber noch nicht entrichteten Beträge, sofern und solange diese Gesellschaften weiterhin in Höhe dieser Beträge Sicherheit leisten.Für den genannten Teilbetrag ist zugunsten dieser Antragstellerin weiterhin zu berücksichtigen, daß der Präsident des Gerichtshofes in den Beschlüssen vom 14. und vom 20. Oktober 1977 in den Rechtssachen 113/77 R und 113/77 R-Int sowie 119/77 R entsprechenden Anträgen bereits stattgegeben hat.
- EuG, 12.09.2001 - T-139/01
Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - "Verfahren des vorläufigen …
Da der Schadensersatz im vorliegenden Fall keine angemessene Entschädigung darstelle, sei die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1977 in den Rechtssachen 113/77 R und 113/77 R-Int, NTN Toyo/Rat, Slg. 1977, 1721). - EuG, 27.02.2002 - T-132/01
Euroalliages u.a. / Kommission - "Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - …
Ein solcher späterer finanzieller Ausgleich ergibt sich entweder daraus, dass das betreffende Organ das in der Hauptsache ergangene Nichtigkeitsurteil durchführt (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1977 in den Rechtssachen 113/77 R und 113/77 R-INT, NTN TOYO Bearing/Rat, Slg. 1977, 1721, Randnr. 5), oder, wenn dies nicht oder nur teilweise der Fall ist, aus einem Schadensersatz über den in den Artikeln 235 EG und 288 EG vorgesehenen Rechtsbehelf (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. September 1988 in der Rechtssache 229/88 R, Cargill u. a./Kommission, Slg. 1988, 5183, Randnr. 18). - EuG, 24.02.1995 - T-2/95
Industrie des poudres sphériques gegen Rat der Europäischen Union. - Dumping - …
35 Selbst wenn man annähme, daß die Voraussetzung der Dringlichkeit derzeit als erfuellt anzusehen wäre, könnte der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung die beantragte Aussetzung, da er die Frage der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verordnung nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen kann, nur unter dem Vorbehalt anordnen, daß die Antragstellerin für die Beträge, die sie gemäß dieser Verordnung schuldet, Sicherheit leistet (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 113/77 R und 113/77 R-Int., NTN Toyo/Rat, Slg. 1977, 1721, Randnr. 9). - EuGH, 26.09.1988 - 229/88
Cargill / Kommission
17 Wie sich insbesondere aus dem Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Oktober 1977 in der Rechtssache 113/77 R ( NTN Toyo Bearing/Kommission, Slg. 1977, 1721 ) ergibt, wird ein solcher Schaden grundsätzlich nur dann als ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen, wenn er im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte. - EuGH, 11.12.1984 - 134/83
Abbink
Sie bezieht sich ferner auf den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1977 in der Rechtssache 113/77 R und 113/77 R Int. (NTN Toyo Bearing Co. Ltd/Rat, Slg. 1977, 1721) und führt aus, sie habe als Sicherheit Gelder in Höhe des Antidumpingzolls hinterlegt, und diese Hinterlegung werde bis zum Erlaß des Urteils aufrechterhalten. - EuGH, 07.12.1984 - 240/84
Toyo / Rat
( NTN TOYO BEARING CO. LTD/RAT , SLG. 1977, 1721 ) UND FÜHRT AUS , SIE HABE ALS SICHERHEIT GELDER IN HÖHE DES ANTIDUMPINGZOLLS HINTERLEGT , UND DIESE HINTERLEGUNG WERDE BIS ZUM ERLASS DES URTEILS AUFRECHTERHALTEN.
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