Rechtsprechung
| EuGH, 12.10.1982 - 136/81 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 169; ; EWG-Vertrag Art. 58 Abs. 2; ; Zweite Richtlinie 77/91 vom 13. Dezember 1976 Art. 43
- EU-Kommission
Kommission / Italien
MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN - NICHTEINHALTUNG DER FÜR DIE DURCHFÜHRUNG FESTGESETZTEN FRISTEN - RECHTFERTIGUNG DER VERTRAGSVERLETZUNG - UNZULÄSSIGKEIT
- EU-Kommission
Kommission / Italien
- Wolters Kluwer
Fehlende fristgemäße Umsetzung einer Richtlinie durch Italien
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN - NICHTEINHALTUNG DER FÜR DIE DURCHFÜHRUNG FESTGESETZTEN FRISTEN - RECHTFERTIGUNG DER VERTRAGSVERLETZUNG - UNZULÄSSIGKEIT - [EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169]
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 22.06.1982 - 136/81
- EuGH, 12.10.1982 - 136/81
Papierfundstellen
- Slg. 1982, 3547
Wird zitiert von ... (6)
- Generalanwalt beim EuGH, 15.01.1987 - 390/85
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - …
1 - Vgl. die Urteile vom 12. Oktober 1982 in den Rechtssachen 136/81 (Kommission/Italien, Slg. 1982, 3547), 148/81 (Kommission/Belgien, Slg. 1982, 3555), 149/81 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1982, 3565) und 151/81 (Kommission/Irland, Slg. 1982, 3573), jeweils Randnr. 5.2 - Vgl. z. B. das Urteil vom 20. März 1986 in der Rechtssache 17/85 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 1199, Randnr. 6) und das Urteil vom 30. April 1986 in der Rechtssache 158/85 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 1489, Randnr. 7).
- EuGH, 10.03.1987 - 386/85
Kommission / Italien
8 AUSSERDEM NEHMEN, WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 12. OKTOBER 1982 IN DER RECHTSSACHE 136/81 ( KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK, SLG. 1982, 3547 ) FESTGESTELLT HAT, DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AN DEN VORBEREITENDEN ARBEITEN FÜR DIE RICHTLINIEN TEIL UND MÜSSEN SOMIT IN DER LAGE SEIN, INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DEN ENTWURF DER ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERFORDERLICHEN GESETZESTEXTE AUSZUARBEITEN. - EuGH, 29.01.1987 - 361/85
Kommission / Italien
8 FERNER NEHMEN DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 12. OKTOBER 1982 IN DER RECHTSSACHE 136/81 ( KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK, SLG. 1982, 3547 ) AUSGEFÜHRT HAT, AN DEN VORBEREITENDEN ARBEITEN FÜR DIE RICHTLINIEN TEIL UND MÜSSEN SOMIT IN DER LAGE SEIN, INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DEN ENTWURF DER ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERFORDERLICHEN GESETZESTEXTE AUSZUARBEITEN.
- EuGH, 29.01.1987 - 364/85
Kommission / Italien
8 FERNER NEHMEN, WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 12. OKTOBER 1982 IN DER RECHTSSACHE 136/81 ( KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK, SLG. 1982, 3547 ) AUSGEFÜHRT HAT, DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN AN DEN VORBEREITENDEN ARBEITEN FÜR DIE RICHTLINIEN TEIL UND MÜSSEN SOMIT IN DER LAGE SEIN, INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DEN ENTWURF DER ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERFORDERLICHEN GESETZESTEXTE AUSZUARBEITEN. - EuGH, 07.11.1991 - C-313/89
Kommission / Spanien
Außerdem sei festzustellen, daß die spanischen Behörden, die an den Beitrittsverhandlungen teilgenommen hätten, in der Lage gewesen seien, innerhalb der festgesetzten Frist die zur Durchführung der Richtlinien erforderlichen Vorschriften auszuarbeiten (Urteile vom 12. Oktober 1982 in der Rechtssache 136/81, Kommission/Italien, Slg. 1982, 3547, Randnr. 5, in der Rechtssache 148/81, Kommission/Italien, Slg. 1982, 3555, Randnr. 5, und in der Rechtssache 151/81, Kommission/Irland, Slg. 1982, 3573, Randnr. 5). - Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1986 - 364/85
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - …
"die Regierungen der Mitgliedstaaten an den vorbereitenden Arbeiten für die Richtlinien teilnehmen und somit in der Lage sein müssen, innerhalb der festgesetzten Frist den Entwurf der zu ihrer Durchführung erforderlichen Gesetzestexte auszuarbeiten" (Urteile vom 12. Oktober 1982 in den Rechtssachen 136/81, 148/81, 149/81 und 151/81, Slg. 1982, 3547, 3555, 3565, 3573).
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