Rechtsprechung
| EuGH, 15.03.1983 - 61/82 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
EWG Art. 173 Abs. 1
- EU-Kommission
Italien / Kommission
1 . GEMEINSCHAFTSRECHT - ANWENDUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN - ANPASSUNG - VORAUSSETZUNGEN - GEMEINSCHAFTLICHES VERFAHREN - AUSLEGUNG GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER BESTIMMUNGEN DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT , DIE DEREN WORTLAUT UND ZIELEN ZUWIDERLAUFEN WÜRDE - UNZULÄSSIGKEIT
- EU-Kommission
Italien / Kommission
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EWG Art. 173 Abs. 1
1. GEMEINSCHAFTSRECHT - ANWENDUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN - ANPASSUNG - VORAUSSETZUNGEN - GEMEINSCHAFTLICHES VERFAHREN - AUSLEGUNG GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER BESTIMMUNGEN DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT , DIE DEREN WORTLAUT UND ZIELEN ZUWIDERLAUFEN WÜRDE - UNZULÄSSIGKEIT - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
EAGFL - Rechnungsabschluss .
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 18.01.1983 - 61/82
- EuGH, 15.03.1983 - 61/82
Papierfundstellen
- Slg. 1983, 655
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 27.01.1981 - 1251/79
Italien / Kommission
Auszug aus EuGH, 15.03.1983 - 61/82
Die italienische Regierung lehnt die von der Kommission vertretene Auffassung ab, das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79 (Italien/Kommission, Sig. S. 205), wonach der Vertrag erst mit Erstellung der Vertragsurkunde nach Prüfung aller erheblichen Umstände durch die Interventionsstelle zustande komme, treffe sinngemäß auch auf den vorliegenden Fall zu.Wenn man wie die italienische Regierung in der Rechtssache 1251/79 betreffend Lagerverträge für Wein (Slg. 1981, 205) die Auffassung vertrete, der Vertrag komme auf der Grundlage eines öffentlichen Angebots der AIMA zustande, dann verlange diese als Antragende, daß das Angebot in der Form einer Unterschrift unter das Lastenverzeichnis angenommen werde.
In dem erwähnten Urteil vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79 habe der Gerichtshof aber bereits entschieden, daß der Begriff des "Vertragsabschlusses" nicht in einer Weise ausgelegt werden könne, die die Begründung eines Anspruchs auf die Gemeinschaftsbeihilfe zuließe, ehe noch das Vorliegen der Voraussetzungen für diese Beihilfe festgestellt sei.
Die italienische Regierung ersucht den Gerichtshof, diese Problematik, über die bereits in dem Urteil vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79 (Slg. S. 205) entschieden worden sei, noch einmal zu überprüfen.
Die Kommission erklärt, in der vorliegenden Rechtssache gehe es um langfristige Lagerverträge, die im Wirtschaftsjahr 1971/1972 geschlossen worden seien und deren Rechnungsabschluß in Erwartung des vorerwähnten Urteils in der Rechtssache 1251/79 ausgesetzt worden sei.
Die italienische Regierung räumt ein, daß die Weigerung der Kommission, den streitigen Betrag bezüglich der Beihilfe für die Lagerung von Wein für das Jahr 1974 zu Lasten des EAGFL zu übernehmen, auf denselben Gründen beruht wie die das vorausgehende Jahr betreffende entsprechende Weigerung und daß der Gerichtshof die Klage der Italienischen Republik gegen die letztgenannte Weigerung mit Urteil vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79 (Italien/Kommission, Slg. S. 205) abgewiesen hat.
- Generalanwalt beim EuGH, 23.10.1985 - 129/84
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
11 und 12 der Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache 61/82, Slg. 1983, 655, 671 und Randnrn.In der das Jahr 1974 betreffenden Rechtssache 61/82 und in der das Jahr 1975 betreffenden Rechtssache 62/82 focht Italien diese Kürzung an, der Gerichtshof wies die Klagen jedoch ab.
Der Gerichtshof führte dazu folgendes aus (Randnrn. 14 und 15 des Urteils in der Rechtssache 61/82 und Randnrn.
- Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1987 - 347/85
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Kommission der …
1985, 683 bzw. 703, Randnr. 21. Ich verweise im übrigen auf die Urteile vom 15. März 1983 in den Rechtssachen 61/82 und 62/82, Italien/Kommission, Slg. 1983, 655 bzw. 687, in denen der Gerichtshof dem Vorbringen der Italienischen Republik nicht folgte, "daß die Beihilfe im wesentlichen über etwaige Formfehler hinaus für eine tatsachliche und wirkliche Lagerhaltung gezahlt worden sei, der alle erforderlichen Kontrollen vorausgegangen seien" (Slg. 1983, 667 bzw. 697). - EuGH, 28.01.1986 - 129/84
Italien / Kommission
DIE KLAEGERIN ERHOB GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNGEN KLAGEN , DIE DER GERICHTSHOF MIT URTEILEN VOM 15. MÄRZ 1983 ( RECHTSSACHEN 61 UND 62/82 , SLG. 1983, 655 UND 687 ) ABWIES. - Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1995 - C-49/94
Irland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechnungsabschluss des …
( 17 ) Urteile des Gerichtshofes vom 15. März 1983 in den Rechtssachen 61/82 und 62/82 (Italien/Kommission, Slg. 1983, 655 und 678) und vom 27. Februar 1985 in den Rechtssachen …
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