Rechtsprechung
| EuGH, 25.11.1987 - 343/85 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
VO (EWG) Nr. 804/68 Art. 10; ; VO (EWG) Nr. 1725/79 Art. 9
- EU-Kommission
Italien / Kommission
VERORDNUNG NR . 804/68 DES RATES, ARTIKEL*10; VERORDNUNGEN NRN . 1624/76, 1725/79 UND 516/80 DER KOMMISSION IN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1146/80 GEÄNDERTEN FASSUNG
1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - BEIHILFEN FÜR MAGERMILCHPULVER FÜR FUTTERZWECKE - VERKAUF VON AUS DEN INTERVENTIONSBESTÄNDEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS STAMMENDEM MAGERMILCHPULVER DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLE EINES ... - EU-Kommission
Italien / Kommission
- Wolters Kluwer
Gewährung staatlicher Beihilfen ; Beihilfen für Magermilchpulver aus Interventionsbeständen ; Berechnung eines Beihilfebetrages; Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl; Rücknahme von Fischereierzeugnissen vom Markt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - BEIHILFEN FÜR MAGERMILCHPULVER FÜR FUTTERZWECKE - VERKAUF VON AUS DEN INTERVENTIONSBESTÄNDEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS STAMMENDEM MAGERMILCHPULVER DURCH DIE INTERVENTIONSSTELLE EINES ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Rechnungsabschluss EAGFL - Haushaltsjahr 1981.
Papierfundstellen
- Slg. 1987, 4711
Wird zitiert von ... (4)
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1987 - 342/85
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Was die Domar betrifft (Rechtssachen 342 und 343/85), so wurden sowohl gegen die Verantwortlichen als auch gegen die Mitglieder des Kontrollausschusses, der auf lokaler Ebene zur Überprüfung der tatsächlichen Rücknahme der Fischereierzeugnisse vom Markt eingesetzt worden war, Anzeigen wegen Betrugs erstattet, weil sie für die Rücknahme der betreffenden Erzeugnisse vom Markt in den Jahren 1978 bis 1982 vorgesehene Gemeinschaftsbeihilfen rechtswidrig erhalten hatten oder versucht hatten zu erhalten.Was die San Marco, eine Tochtergesellschaft der Domar, betrifft (Rechtssache 343/85), wurde bei einem von den Dienststellen des EAGFL im Juli 1984 durchgeführten Kontrollauftrag (Anlage VI zur Klagebeantwortung) festgestellt,, daß sie nicht wie eine echte Erzeugerorganisation funktionierte und sich darauf beschränkte, höchstens Rücknahmen vom Markt vorzunehmen.
In der Rechtssache 343/85 (hinsichtlich des Haushaltsjahrs 1981) beantragt die italienische Regierung außerdem, die angefochtene Entscheidung "beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens" zu berichtigen oder sie zumindest bis zum Erlaß der Urteile in den verbundenen Rechtssachen 244 und 245/85 auszusetzen, soweit durch sie die Folgen der unterbliebenen Wiedereinziehung der Währungsausgleichsbeträge im innergemeinschaftlichen Handel für bestimmte Einfuhren und Ausfuhren von Hartweizen und Hartweizengrieß der Italienischen Republik auferlegt würden.
IV - Ich bin demgemäß der Auffassung, daß der Gerichtshof in den Rechtssachen 342 und 343/85 die Entscheidung 85/459/EWG der Kommission vom 28. August 1985 insoweit aufheben sollte, als sie einen Betrag von 655 570 LIT für Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke aus Interventionsbeständen nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt hat, sowie die Entscheidung 85/460/EWG der Kommission vom gleichen Tage insoweit, als sie einen Betrag von 677 198 690 LIT für den gleichen Zweck nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt hat.
- Generalanwalt beim EuGH, 07.07.1989 - 258/87
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Der Gerichtshof hat in den Urteilen in den Rechtssachen 342 und 343/85 52 diese Vorgehensweise bestätigt.- Urteil vom 25. November 1987 in der Rechtssache 342/85, Italienische Republik/Kommission, Slg. 1987, 4677, und Urteil vom 25. November 1987 in der Rechtssache 343/85, Italienische Republik/Kommission, Slg. 1987, 4711.
- EuGH, 11.10.1990 - C-34/89
Italien / Kommission
Der Gerichtshof hat sich bereits in anderem Zusammenhang in diesem Sinne geäussert ( siehe Urteil vom 25. November 1987 in der Rechtssache 343/85, Italien/Kommission, Slg. 1987, 4711 ).14 Die Eindeutigkeit und Vorhersehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten stellt nach ständiger Rechtsprechung ( siehe zuletzt Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-1229 ) ein zweites Erfordernis dar.
- Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1990 - C-34/89
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Es besteht nämlich, wie der Gerichtshof in einem anderen Zusammenhang in der Rechtssache 343/85 (Italien/Kommission, Slg. 1987, 4711) ausgeführt hat, die Gefahr, daß die Kontrollen "nach einiger Zeit aufgrund von Umständen wie der Einstellung der Tätigkeit, des Verlustes von Buchungsunterlagen usw. unmöglich werden" (Randnr. 22).Es kann nicht behauptet werden, daß die Kommission die italienischen Behörden nicht früh genug vor den Folgen des Unterbleibens von Maßnahmen zur schnellen Wiedereinziehung der zuviel getätigten Zahlungen gewarnt hätte (siehe Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88, Italien/Kommission, Slg. 1990, 1-1229).
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