Rechtsprechung
| EuGH, 29.01.1987 - 361/85 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
Richtlinie 79/373 des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln Art. 16; ; Richtlinie 80/509 der Kommission vom 2. Mai 1980 zur Änderung des Anhangs der Richt... linie 73/373 des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln Art. 2; ; Richtlinie 80/511 der Kommission vom 2. Mai 1980 über Inverkehrsbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen; ; Richtlinie 80/695 der Kommission vom 27. Juni 1980 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/373 des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln
- EU-Kommission
Kommission / Italien
EWG-VERTRAG, ARTIKEL 169
MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - UNZULÄSSIGKEIT - EU-Kommission
Kommission / Italien
- Wolters Kluwer
Fehlende fristgemäße Umsetzung von Richtlinien durch Italien
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - UNZULÄSSIGKEIT
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates - Nichtdurchführung von Richtlinien.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.01.1987 - 361/85
- EuGH, 29.01.1987 - 361/85
Papierfundstellen
- Slg. 1987, 479
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- EuGH, 12.10.1982 - 136/81
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 29.01.1987 - 361/85
8 FERNER NEHMEN DIE REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 12. OKTOBER 1982 IN DER RECHTSSACHE 136/81 ( KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK, SLG. 1982, 3547 ) AUSGEFÜHRT HAT, AN DEN VORBEREITENDEN ARBEITEN FÜR DIE RICHTLINIEN TEIL UND MÜSSEN SOMIT IN DER LAGE SEIN, INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DEN ENTWURF DER ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERFORDERLICHEN GESETZESTEXTE AUSZUARBEITEN.
- EuGH, 07.11.1991 - C-313/89
Kommission / Spanien
Die Mitgliedstaaten müßten die für die Umsetzung der Richtlinien festgesetzten Fristen einhalten (Urteil vom 6. Mai 1980 in der Rechtssache 102/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 1473), indem sie vor ihrem Ablauf alle notwendigen Maßnahmen zu einer ordnungsgemäßen Umsetzung träfen (Urteil vom 29. Januar 1987 in der Rechtssache 361/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 479, sowie Urteile vom 24. November 1987 in der Rechtssache 124/86, Kommission/Italien, Slg. 1987, 4661, und in der Rechtssache 125/86, Kommission/Italien, Slg. 1987, 4669).Außerdem sei festzustellen, daß die spanischen Behörden, die an den Beitrittsverhandlungen teilgenommen hätten, in der Lage gewesen seien, innerhalb der festgesetzten Frist die zur Durchführung der Richtlinien erforderlichen Vorschriften auszuarbeiten (Urteile vom 12. Oktober 1982 in der Rechtssache 136/81, Kommission/Italien, Slg. 1982, 3547, Randnr. 5, in der Rechtssache 148/81, Kommission/Italien, Slg. 1982, 3555, Randnr. 5, und in der Rechtssache 151/81, Kommission/Irland, Slg. 1982, 3573, Randnr. 5).
Schließlich könnten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes interne Schwierigkeiten die Nichteinhaltung der sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergebenden Verpflichtungen nicht rechtfertigen (Urteil vom 11. April 1978 in der Rechtssache 100/77, Kommission/Italien, Slg. 1978, 879, Randnr. 21).
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