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   BSG, 28.11.1975 - 4 RJ 85/75   

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https://dejure.org/1975,3416
BSG, 28.11.1975 - 4 RJ 85/75 (https://dejure.org/1975,3416)
BSG, Entscheidung vom 28.11.1975 - 4 RJ 85/75 (https://dejure.org/1975,3416)
BSG, Entscheidung vom 28. November 1975 - 4 RJ 85/75 (https://dejure.org/1975,3416)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsbeistand - Ausschluß - Umfang der Vollmacht

Papierfundstellen

  • SozR 1500 § 73 Nr. 2
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BSG, 25.04.2001 - B 9 V 70/00 B

    Verfahrensmangel im sozialgerichtlichen Verfahren, mündliche Vollmachterteilung

    Offenbleiben kann auch, inwieweit die in den Versorgungsakten enthaltene Vollmacht auf die Rechtsanwältin R. , die am 28. Februar 1997 vor dem SG die Klagerücknahme erklärt hat, zweifelsfrei auch die Vertretung im nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren mitumfaßte (vgl dazu BSGE SozR 1500 § 73 Nr. 2 und SozR 3-1500 § 158 Nr. 2 sowie Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2930/10

    Zum Schutz der Tätigkeit eines Rechtsbeistandes durch die Berufsausübungsfreiheit

    Auch das Bundessozialgericht ging in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Rechtsbeistand, dem das mündliche Verhandeln vor Gericht nicht eigens gestattet war, deshalb nicht auch von der Vertretung beim Schriftverkehr mit dem Gericht ausgeschlossen wurde (vgl. BSG, Beschluss vom 27. November 1957 - 3 RJ 56/55 -, juris; Beschluss vom 30. Dezember 1959 - 3 RJ 248/59 -, juris; Urteil vom 28. November 1975 - 4 RJ 85/75 -, SGb. 1977, S. 200 m.w.N.; vgl. auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl. 2005, VI. Kap. Rn. 42; Keller/Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2005, § 73 Rn. 11; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl. 2001, Art. 1 § 1 Rn. 182 f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.11.2012 - L 8 SB 2721/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückweisung eines Rentenberaters wegen

    Die Tätigkeit im schriftlichen Verfahren im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit war demnach nach einer Rechtsauffassung (mangels Rechtsgrundlage für eine Zurückweisung) zum einen hinzunehmen (so zur fehlenden Zulassung als Rechtsbeistand BSG, Urteil vom 28.11.1975, SozR 1500 § 73 Nr. 2) bzw. nach anderer Auffassung konnte durch klarstellenden Zurückweisungsbeschluss der sich bereits aus dem Gesetz ergebende Ausschluss des Bevollmächtigten ausgesprochen werden (Keller/Leitherer a.a.O.), was im Ermessen des Gerichts stand.
  • LSG Baden-Württemberg, 04.10.2007 - L 6 SB 6134/06

    Sozialgerichtliches Verfahren - erlaubnisbedürftige Rechtsberatung -

    Ein Ausschluss auch von schriftlichen Prozesshandlungen kann nicht auf § 73 Abs. 6 SGG in Verbindung mit § 157 ZPO gestützt werden (BSG SozR 1500 § 73 Nr. 2; Meyer-Ladewig-Keller-Leitherer, SGG, 8. Auflage, Randziffer 11 zu § 73).
  • LSG Bayern, 27.11.2008 - L 13 B 756/08

    Zurückweisung einer Beschwerde nach Verkündung des Urteils wegen Fehlens eines

    Das Sozialgericht verwarf die Klage deshalb zutreffend auch nicht als unzulässig (BSG SozR 1500 § 73 Nr. 2), sondern setzte sich mit der materiellen Rechtslage auseinander und wies die Klage als unbegründet ab.
  • VG Saarlouis, 14.01.2010 - 1 K 756/08

    Rentenberater nach dem Rechtsberatungsgesetz als registrierte Person bzw.

    Zuvor bedurfte es zum mündlichen Verhandeln vor Gericht der zwischen den Beteiligten streitigen Zulassung als Prozessagent, vgl. BSG, Urteil vom 28.11.1975 - 4 RJ 85/75 -, juris.
  • LSG Hessen, 24.03.1976 - L 5 V 1177/73

    Berechtigung des Verbandes der Impfgeschädigten zum Auftreten in der mündlichen

    Im Schriftverkehr dagegen besteht dieser Ausschluss nicht (vgl. BSG, Urteil vom 28. November 1975, Az.: 4 RJ 85/75, mit dem das Urteil des LSG Hamburg vom 18. März 1975 - Breith. 75, 718 ff. - aufgehoben worden ist).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.09.2009 - L 3 R 996/07
    Allerdings kann nach der Recht-sprechung des BSG ausnahmsweise eine Heilungsmöglichkeit im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren dann angenommen werden, wenn die Vollmachtsurkunde schon vor Erlass der Entscheidung ausgestellt und in der Vorinstanz keine Frist für die Einreichung der Vollmacht gesetzt oder trotz Fehlens der Vollmacht in der Sache ent-schieden wurde (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes in SozR 1500 § 73 Nr. 4 und BSG in SozR 1500 § 73 Nr. 2).
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