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   BSG, 06.06.1989 - 12 BK 1/89   

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https://dejure.org/1989,5829
BSG, 06.06.1989 - 12 BK 1/89 (https://dejure.org/1989,5829)
BSG, Entscheidung vom 06.06.1989 - 12 BK 1/89 (https://dejure.org/1989,5829)
BSG, Entscheidung vom 06. Juni 1989 - 12 BK 1/89 (https://dejure.org/1989,5829)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vernehmung - Wiederholung - Zeuge - Berufungsgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Wiederholte Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1989, 1131
  • SozR 1750 § 398 Nr. 1
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BSG, 10.10.2002 - B 2 U 8/02 R

    Unfallversicherungsschutz - Nothelfer - sozialgerichtliches Verfahren -

    Geht es darum, ob bereits gerichtlich vernommene Zeugen nochmals gehört werden müssen, liegt die Entscheidung darüber grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts (§§ 153 Abs. 1, 118 Abs. 1 SGG iVm § 398 Abs. 1 Zivilprozessordnung ; vgl BSG SozR 1750 § 398 Nr. 1).
  • BSG, 08.08.2001 - B 9 VG 1/01 B

    Rüge eines Verfahrensmangels im sozialgerichtlichen Verfahren

    Geht es darum, ob bereits gerichtlich vernommene Zeugen nochmals gehört werden müssen, liegt die Entscheidung darüber grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts (§§ 153 Abs. 1, 118 Abs. 1 SGG iVm § 398 Abs. 1 Zivilprozeßordnung ; vgl BSG SozR 1750 § 398 Nr. 1; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl 2001, § 398 RdNr 1 - 4).
  • BSG, 30.10.2013 - B 5 RS 32/13 B
    Dieses Ermessen reduziert sich ausnahmsweise auf "Null", wenn die erste Vernehmung verfahrensfehlerhaft war oder wenn das Berufungsgericht von der Würdigung der persönlichen Glaubwürdigkeit durch das Erstgericht abweichen, insbesondere die bejahte Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen, oder eine protokollierte Aussage anders als das Erstgericht verstehen oder die Aussage des Zeugen hinsichtlich seiner Erinnerungsfähigkeit sowie des Inhalts und der Tragweite seiner Bekundungen anders würdigen will (BSG Urteile vom 18.2.1988 - 6 RKa 24/87 - BSGE 63, 43, 46 f = SozR 2200 § 368a Nr. 21 mit Anm Behn, SGb 1989, 144, vom 21.10.1998 - B 9 VG 2/97 R - SozR 3-1500 § 128 Nr. 12 und vom 28.11.2007 - B 11a/7a AL 14/07 R - SozR 4-1500 § 128 Nr. 7 sowie Beschluss vom 6.6.1989 - 12 BK 1/89 - SozR 1750 § 398 Nr. 1; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 157 RdNr 2c mwN).

    Sind Zeugenaussagen aber so unbestimmt, dass aus ihnen Schlüsse nur teilweise oder mittelbar gezogen werden können, sind Abweichungen bei der Beweiswürdigung möglich, ohne dass eine Wiederholung der Zeugenaussage in der zweiten Instanz erforderlich wäre (BSG SozR 1750 § 398 Nr. 1; Behn, aaO, 151).

  • BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 78/06 B

    Notwendigkeit der Wiederholung von Zeugenvernehmungen im sozialgerichtlichen

    Sie ist aber dann notwendig, wenn das Berufungsgericht von der Würdigung der persönlichen Glaubwürdigkeit durch das Erstgericht abweicht, insbesondere die bejahte Glaubwürdigkeit in Zweifel zieht, oder eine protokollierte Aussage anders als das Erstgericht verstehen oder die Aussage eines Zeugen oder Beteiligten hinsichtlich des Inhalts und der Tragweite seiner Bekundungen anders würdigen will (vgl BSGE 63, 43; BSG SozR 1750 § 398 Nr. 1; BSG SozR 3-1500 § 128 Nr. 12).
  • BSG, 11.06.2021 - B 9 SB 64/20 B

    Feststellung eines höheren Grades der Behinderung wegen eines Diabetes mellitus;

    Unabhängig davon hat das LSG nach dem Beschwerdevortrag nicht lediglich entgegen § 117 SGG die Einlassungen des Klägers vor dem SG, das ihn als Beteiligten vernommen hat, anders gewertet als das erstinstanzliche Gericht (zur Zeugenvernehmung vgl BSG Beschluss vom 5.9.2006 - B 7a AL 78/06 B - juris RdNr 8 ff; BSG Beschluss vom 6.6.1989 - 12 BK 1/89 - SozR 1750 § 398 Nr. 1 juris RdNr 3; BSG Urteil vom 18.2.1988 - 6 RKa 24/87 - BSGE 63, 43, 46 f = SozR 2200 § 368 a Nr. 21 S 77 - juris RdNr 16 sowie die in der Beschwerdebegründung zitierte Rechtsprechung des BGH und des BVerfG) .
  • BSG, 08.06.2021 - B 13 R 205/20 B

    Gewährung einer Witwenrente; Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Die Wiederholung einer bereits in der ersten Instanz durchgeführten Zeugenvernehmung ist nur ausnahmsweise notwendig, wenn die erste Vernehmung verfahrensrechtlich fehlerhaft war oder wenn das Berufungsgericht von der Würdigung der persönlichen Glaubwürdigkeit durch das Erstgericht abweichen, insbesondere die bejahte Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen, oder eine protokollierte Aussage anders als das Erstgericht verstehen, oder die Aussage des Zeugen hinsichtlich seiner Erinnerungsfähigkeit sowie des Inhalts und der Tragweite seiner Bekundungen anders würdigen will (BSG Beschluss vom 6.6.1989 - 12 BK 1/89 - SozR 1750 § 398 Nr. 1, juris RdNr 3 mwN; BSG Beschluss vom 29.11.2016 - B 9 V 45/16 B - juris RdNr 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 72. Aufl 2014, § 398 RdNr 4 ff; vgl auch BSG Urteil vom 18.2.1988 - 6 RKa 24/87 - BSGE 63, 43 = SozR 2200 § 368a Nr. 21, juris RdNr 16) .
  • BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 49/17 B

    Anspruch auf Krankengeld

    Geht es - wie hier - darum, ob ein bereits gerichtlich vernommener Zeuge nochmals gehört werden muss (bzw ob der Kläger noch einmal persönlich angehört werden soll), liegt die Entscheidung darüber grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts (§ 153 Abs. 1, § 118 Abs. 1 SGG iVm § 398 Abs. 1 ZPO; vgl bereits näher BSG SozR 1750 § 398 Nr. 1; BSG Beschluss vom 29.11.2016 - B 9 V 45/16 B - Juris RdNr 7; in Bezug auf die persönliche Ladung und Anhörung eines Verfahrensbeteiligten vgl zB Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 111 RdNr 2b mwN).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.04.2019 - L 18 AS 1512/18

    Anforderungen an die Vereinbarung eines Darlehens bei Einkommensanrechnung im SGB

    Geht es darum, ob bereits gerichtlich vernommene Zeugen nochmals gehört werden müssen, liegt die Entscheidung darüber grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts (§§ 153 Abs. 1, 118 Abs. 1 SGG iVm § 398 Abs. 1 Zivilprozessordnung ; vgl BSG SozR 1750 § 398 Nr. 1).
  • BSG, 29.11.2016 - B 9 V 45/16 B
    Geht es darum, ob bereits gerichtlich vernommene Zeugen nochmals gehört werden müssen, liegt die Entscheidung darüber grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts (§ 153 Abs. 1, § 118 Abs. 1 SGG iVm § 398 Abs. 1 ZPO; vgl BSG SozR 1750 § 398 Nr. 1) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2015 - L 18 AL 20/15

    Prozesskostenhilfe - Erfolgsaussicht - Beweiserhebung - Verwertung von

    Lediglich in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, in dem es darum geht, ob bereits gerichtlich vernommene Zeugen nochmals gehört werden müssen, liegt die Entscheidung darüber grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts (§§ 153 Abs. 1, 118 Abs. 1 SGG iVm § 398 Abs. 1 ZPO; vgl BSG SozR 1750 § 398 Nr. 1; BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 VG 1/01 B = SozR 3-1500 § 117 Nr. 1).
  • BSG, 09.02.2000 - B 9 VG 8/99 B

    Ermessen bei erneuter Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren

  • BSG - B 2 U 200/05 B (anhängig)
  • BSG, 29.03.2007 - B 2 U 309/06 B
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