Rechtsprechung
   BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 82/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1340
BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 82/85 (https://dejure.org/1986,1340)
BSG, Entscheidung vom 09.09.1986 - 5b RJ 82/85 (https://dejure.org/1986,1340)
BSG, Entscheidung vom 09. September 1986 - 5b RJ 82/85 (https://dejure.org/1986,1340)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,1340) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 2200 § 1246 Nr. 140
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 07.08.1986 - 4a RJ 73/84

    Aufgliederung des Ausbildungsberufs Baufacharbeiter - Baufacharbeiter -

    Auszug aus BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 82/85
    Der in 2 Jahren ausgebildete "Hochbaufacharbeiter" in der Bauwirtschaft gehört nicht der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters, sondern dem oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten an und ist als solcher auf ungelernte Tätigkeiten von nur ganz geringem qualitativen Wert nicht verweisbar (Anschluß an BSG 28.11.1985 4a RJ 51/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132, BSG 7.8.1986 4a RJ 73/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 138).

    Darin werden die Arbeiterberufe unterteilt in Gruppen, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des sonstigen Ausbildungsberufes bzw. des Angelernten und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1977 in BSGE 43, 243, 245 f.; aus der jüngeren Rechtsprechung des BSG Urteile des 4a Senats vom 28. November 1985 in SozR 2200 § 1246 Nr. 132 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 7. August 1986 - 4a RJ 73/84 - m.w.N.).

    Die neuere Rechtsprechung des BSG geht dahin, daß zur Gruppe mit dem Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufs diejenigen Tätigkeiten gehören, die eine Ausbildungszeit von längstens zwei Jahren Dauer erfordern und die Gruppe der Facharbeiter grundsätzlich eine längere Ausbildung als zwei Jahre, voraussetzt (vgl. BSGE 55, 45, 51; SozR aaO Nr. 109, Urteile des 4a Senats vom 28. November 1985 und 7. August 1986 aaO).

  • BSG, 13.12.1984 - 11 RA 72/83

    Umschulungsberuf als 'bisheriger Beruf' - Aufgabe eines Berufs vor

    Auszug aus BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 82/85
    In einer Reihe von Entscheidungen ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen worden, Berufe mit einer Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren seien der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen (so Urteile des erkennenden Senats vom 30. März 1977 aaO S. 245 und in SozR aaO Nr. 106; ebenso BSG in SozR aaO Nrn. 34, 86 und102; vgl. auch Urteile des 4. Senats vom 4. April 1984 - 4 RJ 111/83 - und des 11. Senats vom 13. Dezember 1984 in BSGE 57, 291, 299).

    Soweit der 11. Senat im Urteil vom 13. Dezember 1984 (aaO S. 298 f.) davon ausgeht, in der Angestelltenversicherung beginne die den Facharbeitern vergleichbare Gruppe bei einer Ausbildungszeit von zwei Jahren, zwingt das den erkennenden Senat nicht, den Großen Senat des BSG anzurufen.

  • BSG, 30.03.1977 - 5 RJ 98/76

    Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit - Mehrstufenschema zur Einstufung des

    Auszug aus BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 82/85
    Darin werden die Arbeiterberufe unterteilt in Gruppen, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des sonstigen Ausbildungsberufes bzw. des Angelernten und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1977 in BSGE 43, 243, 245 f.; aus der jüngeren Rechtsprechung des BSG Urteile des 4a Senats vom 28. November 1985 in SozR 2200 § 1246 Nr. 132 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 7. August 1986 - 4a RJ 73/84 - m.w.N.).

    In einer Reihe von Entscheidungen ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen worden, Berufe mit einer Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren seien der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen (so Urteile des erkennenden Senats vom 30. März 1977 aaO S. 245 und in SozR aaO Nr. 106; ebenso BSG in SozR aaO Nrn. 34, 86 und102; vgl. auch Urteile des 4. Senats vom 4. April 1984 - 4 RJ 111/83 - und des 11. Senats vom 13. Dezember 1984 in BSGE 57, 291, 299).

  • BSG, 28.11.1985 - 4a RJ 51/84

    Zumutbarer beruflicher Abstieg - Fehlende Berufsausbildung - Hinzuziehung von

    Auszug aus BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 82/85
    Der in 2 Jahren ausgebildete "Hochbaufacharbeiter" in der Bauwirtschaft gehört nicht der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters, sondern dem oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten an und ist als solcher auf ungelernte Tätigkeiten von nur ganz geringem qualitativen Wert nicht verweisbar (Anschluß an BSG 28.11.1985 4a RJ 51/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132, BSG 7.8.1986 4a RJ 73/84 = SozR 2200 § 1246 Nr. 138).
  • BSG, 24.03.1983 - 1 RA 15/82

    Rentenanspruch - Beitragsbemessungsgrenze - Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 82/85
    Die neuere Rechtsprechung des BSG geht dahin, daß zur Gruppe mit dem Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufs diejenigen Tätigkeiten gehören, die eine Ausbildungszeit von längstens zwei Jahren Dauer erfordern und die Gruppe der Facharbeiter grundsätzlich eine längere Ausbildung als zwei Jahre, voraussetzt (vgl. BSGE 55, 45, 51; SozR aaO Nr. 109, Urteile des 4a Senats vom 28. November 1985 und 7. August 1986 aaO).
  • BSG, 20.01.1976 - 12 RJ 132/75

    Berufsunfähigkeit - Verweisbarkeit - Waldfacharbeiter

    Auszug aus BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 82/85
    Demgegenüber hat der Senat in BSGE 41, 129, 132 f. ausgeführt, ein anerkannter Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen qualifizierenden Ausbildung von mehr als zwei Jahren werde in der Regel wie ein anerkannter Lehrberuf zu behandeln sein.
  • BSG, 27.01.1981 - 5b/5 RJ 76/80

    Facharbeiter - Verweisbarkeit - Einstufung - Vergleichbarkeit von Tarifverträgen

    Auszug aus BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 82/85
    Deren Höhe im konkreten Fall hat der Senat bisher nicht als maßgebendes Kriterium für die Zuordnung zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas angesehen (vgl. BSGE 51, 135, 136 f).
  • BSG, 04.04.1984 - 4 RJ 111/83
    Auszug aus BSG, 09.09.1986 - 5b RJ 82/85
    In einer Reihe von Entscheidungen ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen worden, Berufe mit einer Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren seien der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen (so Urteile des erkennenden Senats vom 30. März 1977 aaO S. 245 und in SozR aaO Nr. 106; ebenso BSG in SozR aaO Nrn. 34, 86 und102; vgl. auch Urteile des 4. Senats vom 4. April 1984 - 4 RJ 111/83 - und des 11. Senats vom 13. Dezember 1984 in BSGE 57, 291, 299).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2014 - L 8 R 92/11

    Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

    Hiernach ist im Fall des Klägers für die Bestimmung des qualitativen Wertes seines bisherigen Berufs die Berufsgruppe IV/4 des BRTV-Bau maßgeblich, die allerdings nach der Rechtsprechung des BSG nicht die Einordnung in die Gruppe der Facharbeiter i.S.d. Mehrstufenschemas rechtfertigt, sondern die Zuordnung in die Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich begründet (BSG, Urteil v. 19.6.1997, 13 RJ 101/96, juris; BSG, Urteil v. 9.9.1986, 5b RJ 82/95 = SozR 2200 § 1246 Nr. 140; BSG, Urteil v. 11.11.1996, 4a RJ 85/85 und BSG, Urteil v. 14.9.1995, 5 RJ 10/95).
  • BSG, 25.07.2001 - B 8 KN 14/00 R

    Berufsunfähigkeit - zumutbarer Verweisungsberuf - Neubergmann -

    Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl BSG Urteile vom 9. September 1986 - 5b RJ 82/85 - SozR 2200 § 1246 Nr. 140, vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 39/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 143, vom 26. Juni 1990 - 5 RJ 46/89 - BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5 und vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61).
  • BSG, 21.07.1987 - 4a RJ 39/86

    Berufskraftfahrer - Ausbildung - Ausbildungsberuf - Mehrstufenschema - Leitberuf

    Ein Berufskraftfahrer, der die vorgeschriebene zweijährige Ausbildung abgeschlossen oder eine diesem Könnens- und Wissensstand entsprechende Tätigkeit "vollwertig" (in voller Breite) ausgeübt hat, ist dem oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufs ("Angelernter") iS des Mehrstufenschemas zuzuordnen (Ergänzung zu BSG vom 9.9.1986 5b RJ 82/85 = SozR 2200 § 1246 Nr. 140).

    Dieser Rechtsprechung hat sich der 5b Senat im Urteil vom 9. September 1986 - 5b RJ 82/85 (= SozR aaO Nr. 140) unter Aufgabe seines etwas abweichenden Standpunktes in früheren Entscheidungen ausdrücklich angeschlossen und hervorgehoben, daß nunmehr eine einheitliche Rechtsprechung mit dem 1. und dem 4a Senat bestehe.

    Der erkennende Senat hat in dem oben genannten Urteil vom 28. November 1985 (= SozR 2200 § 1246 Nr. 132) entschieden (ebenso, dem folgend, der 5b Senat im Urteil vom 9. September 1986 - 5b RJ 82/85 = SozR aaO Nr. 140), daß bei einer Einordnung in den oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten zum einen (insoweit im Anschluß auch an frühere Rechtsprechung, vgl SozR Nr. 32 zu § 1246 RVO; SozR Nr. 16 zu § 46 RKG; BSGE 43, 243, 246 f) für eine Verweisung ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes ausscheiden und sich vielmehr die zumutbaren Verweisungstätigkeiten durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen müßten; zum anderen - und das ist hier ebenfalls von Bedeutung - hat der Senat in einem solchen Fall aber auch die konkrete Bezeichnung mindestens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit verlangt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht