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   BSG, 13.02.1975 - 8 RU 119/73   

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BSG, 13.02.1975 - 8 RU 119/73 (https://dejure.org/1975,6037)
BSG, Entscheidung vom 13.02.1975 - 8 RU 119/73 (https://dejure.org/1975,6037)
BSG, Entscheidung vom 13. Februar 1975 - 8 RU 119/73 (https://dejure.org/1975,6037)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufsgenossenschaft - Satzung - Nicht gewerbsmäßiger Unternehmer - Beitragssatz - Höhe - Vierfache Höhe - Verstoß gegen die Ermächtigungsnorm - Verfassungsmäßigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 2200 § 728 Nr. 1
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 16.12.1958 - BT-Drs III/758
    Auszug aus BSG, 13.02.1975 - 8 RU 119/73
    Der 2" Senat hat un- ter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien betont, diese Sonderregelung sei notwendig, weil die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, die bisher bei den Zweiganstalten nach besonderen Prämientarifen zu Beiträgen herangezogen worden seien, nur kurzfristig Mitglieder der Berufsgenossenschaft seien und deshalb für die Belastung aus Arbeitsunfällen in späterer Zeit nicht mehr herangezogen werden könnten (vgl° BT-Drucks. III/758 S. 64 zu $ 726 des Enthrfs; BT-Drucks. lV/42O S. 67 zu 5 725 des Entwurfs; s. auch Linthe in BG, Sonderheft vom 27" Mai 4965 S. 52); der 2° Senat hat dies reiche S 728.
  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 25/98 R

    Unfallversicherung - Unfallverhütung - Anschlußzwang - Arbeitsmedizinischer und

    Etwas anderes ist auch nicht dem Urteil des BSG vom 13. Februar 1975 (SozR 2200 § 728 Nr. 1) zu entnehmen.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.03.2000 - L 6 U 19/97

    UV-Beitrag für nicht gewerbliche Bauunternehmer (§ 728 Abs. 3 RVO)

    Nach der Rechtsprechung des BSG dürfen nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten dem Mehrfachen des Normalbeitrages unterworfen werden, weil sie im allgemeinen stärker unfallbelastet sind, die Unternehmen dabei aber infolge ihres oft nur vorübergehenden Bestands später nicht mehr durch Beiträge für ihre Unfallasten in Anspruch genommen werden können (BSG SozR 2200 § 728 Nr. 1 und Nr. 6).

    Es verstößt nämlich gegen Inhalt und Zweck der Ermächtigung im § 728 Abs. 3 RVO, wenn eine Bau-Berufsgenossenschaft für die nicht gewerbsmäßigen Unternehmer das Vierfache des normalen Betrages festsetzt, obwohl die anteiligen Unfallasten dieser Gruppe im Verhältnis zu den anderen Unternehmern etwa gleich oder nur geringfügig höher sind, bzw. wenn eine solche hohe Beitragsbelastung unter Würdigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte auch nicht annähernd gerechtfertigt ist (BSG SozR 2200 § 728 Nr. 1 und Nr. 6).

  • BSG, 22.10.1975 - 8 BU 88/75

    Zulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Rücksicht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Februar 1975 - 8 RU 119/73 - die Auffassung vertreten, eine Differenzierung in der Beitragserhebung zwischen gewerbsmäßig und nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten verstoße weder gegen 5 728 Abs. } RVO noch gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG).

    Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Februar 1975 8 RU 119/73 gleichen Rechtsfrage ist, steht der - -, die zur ergangen.

  • LSG Hessen, 08.10.1975 - L 3 U 451/71

    Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten

    Nach § 728 Abs. 3 RVO i.V.m. § 63 Abs. 1 ihrer Satzung war der Beitragssatz des vorausgegangenen Jahres bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten mit dem Faktor 4 zu multiplizieren, ohne daß dieses Verfahren gegen den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz verstößt (vgl. BSG, Urt. v. 13.2.1975 - 8 RU 119/73).

    Auch können sie wegen ihrer in der Regel nur kurzfristigen Tätigkeit im allgemeinen im nächsten Jahr nicht mehr zur Deckung von Verlusten der Berufsgenossenschaft bei einem erhöhten Unfallaufkommen herangezogen werden (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 19.12.1968 - 2 RU 221/66 - in SozR Nr. 1 zu § 728 RVO, vom 13.2.1975, 8 RU 119/73).

  • BSG, 27.01.1994 - 2 RU 9/93

    Unfallversicherung - Übungsleiter - Aus- und Fortbildung

    Daraus folge in ihrem Falle eine so starke Überhöhung des Beitrages ohne rechtfertigenden Grund, daß dies einen Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bedeute (BSG SozR 2200 § 728 Nr. 1).
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