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   BSG, 25.11.1992 - 1 RR 1/91   

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https://dejure.org/1992,735
BSG, 25.11.1992 - 1 RR 1/91 (https://dejure.org/1992,735)
BSG, Entscheidung vom 25.11.1992 - 1 RR 1/91 (https://dejure.org/1992,735)
BSG, Entscheidung vom 25. November 1992 - 1 RR 1/91 (https://dejure.org/1992,735)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 8 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; GKG § 13; SGG § 166

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gegenstandswert - Betriebskrankenkasse - Beiladung - Genehmigung - Errichtung - Anschlußerrichtung - Rechtsanwaltsgebühren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1993, 432 (Ls.)
  • NZS 1993, 228
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 14.11.1977 - 6 BKa 7/76

    Kassenarztrecht - Gebühren der Rechtsanwälte - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BSG, 25.11.1992 - 1 RR 1/91
    Eine solche Streitigkeit hat hier vorgelegen, Für die Berechnung nach dem Gegenstandswert gelten außer den sinngemäß anwendbaren Vorschriften des Dritten Abschnitts (§ 116 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO) die allgemeinen Vorschriften des Ersten Abschnitts der BRAGebO und damit auch deren § 8 (BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2).

    Erstrecken sich diese Auswirkungen auf eine längere Zeit, so ist dies gebührend zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2).

    Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Gegenstandswert im Verfahren über die Kassenarztzulassung, bei der auf die Honorareinnahmen abzüglich der Praxisunkosten abgestellt worden ist (BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2).

  • BSG, 06.11.1985 - 8 RK 7/85
    Auszug aus BSG, 25.11.1992 - 1 RR 1/91
    Ein wirtschaftliches Interesse der Krankenkasse an der Steigerung ihrer Mitgliederzahl könne daher nur insoweit bejaht werden, als es ihr um eine ausgewogene Risikomischung bzw. um eine ausreichende Zahl sog guter Risiken gehe, bei denen die Einnahmen die Ausgaben überstiegen (Beschluß vom 2. April 1986 - 8 RK 7/85 -, unveröffentlicht; so auch Engelhard, DOK 1990, 337; a.A. von Harten, DOK 1990, 750).

    Dabei kann der Senat wiederum offenlassen, ob es sich bei dem vorgesehenen Wert von 6.000,-- DM um einen »Regelstreitwert« handelt (vgl. z.B. die Beschlüsse des BSG vom 6. Januar 1984 - 6 RKa 7/81 - vom 2. April 1986 - 8 RK 7/85 - vom 27. Juni 1986 - 6 RKa 19/84 -) oder - im Hinblick auf das (erneut) eingeräumte Ermessen zur Über- oder Unterschreitung dieses Wertes um einen bloßen »Ausgangswert«.

  • BGH, 30.10.1959 - V ZR 204/57

    Streitwert der Nebenintervention

    Auszug aus BSG, 25.11.1992 - 1 RR 1/91
    In diesem Zusammenhang ist auch auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu der vergleichbaren Problematik der Streitwertfestsetzung bei der Nebenintervention hinzuweisen, die entgegen der früher vorherrschenden Auffassung (vgl. noch BGHZ 31, 144) heute überwiegend davon ausgeht, daß sich der Streitwert der Nebenintervention unabhängig von den gestellten Anträgen nach dem eigenen Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei richtet (vgl. OLG Köln, MDR 1974, 53; OLG Hamburg, MDR 1977, 1026; OLG Koblenz, MDR 1983, 59; ferner Thomas/Putzo, ZPO , 17. Aufl, § 3 Anm. 2, Stichwort »Nebenintervention«).
  • BSG, 13.11.1985 - 6 RKa 19/84

    Kassenärztliche Versorgung - Beteiligung eines Chefarztes - Befristung

    Auszug aus BSG, 25.11.1992 - 1 RR 1/91
    Dabei kann der Senat wiederum offenlassen, ob es sich bei dem vorgesehenen Wert von 6.000,-- DM um einen »Regelstreitwert« handelt (vgl. z.B. die Beschlüsse des BSG vom 6. Januar 1984 - 6 RKa 7/81 - vom 2. April 1986 - 8 RK 7/85 - vom 27. Juni 1986 - 6 RKa 19/84 -) oder - im Hinblick auf das (erneut) eingeräumte Ermessen zur Über- oder Unterschreitung dieses Wertes um einen bloßen »Ausgangswert«.
  • BSG, 06.01.1984 - 6 RKa 7/81
    Auszug aus BSG, 25.11.1992 - 1 RR 1/91
    Dabei kann der Senat wiederum offenlassen, ob es sich bei dem vorgesehenen Wert von 6.000,-- DM um einen »Regelstreitwert« handelt (vgl. z.B. die Beschlüsse des BSG vom 6. Januar 1984 - 6 RKa 7/81 - vom 2. April 1986 - 8 RK 7/85 - vom 27. Juni 1986 - 6 RKa 19/84 -) oder - im Hinblick auf das (erneut) eingeräumte Ermessen zur Über- oder Unterschreitung dieses Wertes um einen bloßen »Ausgangswert«.
  • OLG Koblenz, 10.09.1982 - 14 W 418/82

    Nebenintervention; Streitwert; Festsetzung

    Auszug aus BSG, 25.11.1992 - 1 RR 1/91
    In diesem Zusammenhang ist auch auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu der vergleichbaren Problematik der Streitwertfestsetzung bei der Nebenintervention hinzuweisen, die entgegen der früher vorherrschenden Auffassung (vgl. noch BGHZ 31, 144) heute überwiegend davon ausgeht, daß sich der Streitwert der Nebenintervention unabhängig von den gestellten Anträgen nach dem eigenen Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei richtet (vgl. OLG Köln, MDR 1974, 53; OLG Hamburg, MDR 1977, 1026; OLG Koblenz, MDR 1983, 59; ferner Thomas/Putzo, ZPO , 17. Aufl, § 3 Anm. 2, Stichwort »Nebenintervention«).
  • LSG Hamburg, 11.09.1986 - VI KRBs 40/86

    Sozialgerichtsbarkeit; Beschwerde; Streitwert; Festsetzung; Gegenstandswert;

    Auszug aus BSG, 25.11.1992 - 1 RR 1/91
    Sie hält es dagegen nicht für zulässig, über eine gesonderte Wertfestsetzung die voneinander abweichenden Interessen der Prozeßbeteiligten zur Geltung zu bringen (vgl. OVG Lüneburg, NJW 1977, 917; LSG Hamburg, Breithaupt 1987, 170 = SGb 1986, 518; Noll, NJW 1976, 219, 221, Hartmann/Albers, Kostengesetze, 24. Aufl, § 13 GKG Anm. 2 A und Anhang nach § 13 GKG , Stichwort »Beigeladener«; Redeker/von Oertzen, VwGO , 10. Aufl, § 165 RdNrn. 6 und 14a; a.A. Schunck/de Clerck, VwGO , 3. Aufl, § 162 Anm. 2 b aa).
  • OLG Hamburg, 13.07.1977 - 10 W 17/77
    Auszug aus BSG, 25.11.1992 - 1 RR 1/91
    In diesem Zusammenhang ist auch auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu der vergleichbaren Problematik der Streitwertfestsetzung bei der Nebenintervention hinzuweisen, die entgegen der früher vorherrschenden Auffassung (vgl. noch BGHZ 31, 144) heute überwiegend davon ausgeht, daß sich der Streitwert der Nebenintervention unabhängig von den gestellten Anträgen nach dem eigenen Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei richtet (vgl. OLG Köln, MDR 1974, 53; OLG Hamburg, MDR 1977, 1026; OLG Koblenz, MDR 1983, 59; ferner Thomas/Putzo, ZPO , 17. Aufl, § 3 Anm. 2, Stichwort »Nebenintervention«).
  • BSG, 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R

    Bestimmung des Streitwertes und des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen

    Auf der Grundlage der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Vorschriften der BRAGebO hat der Senat in Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (ebenfalls in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung) für die Höhe des Gegenstandswertes maßgeblich auf die sich aus dem Antrag des Rechtsuchenden für ihn ergebende Bedeutung der Sache, dh in der Regel auf dessen wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen, abgestellt (BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2 S 2 ff; SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 S 2; aaO Nr. 2 S 8).
  • BSG, 19.02.1996 - 6 RKa 40/93

    Festsetzung des Gegenstandswertes im Sozialgerichtsprozeß

    Sie hält es dagegen nicht für zulässig, über eine gesonderte Wertfestsetzung die voneinander abweichenden Interessen der Prozeßbeteiligten zur Geltung zu bringen (vgl dazu im einzelnen die Nachweise in BSG SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 S 6).

    Dieser hat in dem Beschluß vom 25. November 1992 (SozR 3-1930 § 8 Nr. 1) die Frage nach der Zulässigkeit unterschiedlicher Gegenstandswerte für die verschiedenen Prozeßbeteiligten ausdrücklich offengelassen und nur entschieden, daß für einen Beigeladenen kein höherer Gegenstandswert festgesetzt werden kann als für die Hauptbeteiligten.

  • BSG, 01.02.2005 - B 6 KA 70/04 B

    Disziplinarverfahren in der Kassenärztlichen Versorgung, Anwendung von

    Danach ist in erster Linie die sich aus dem Antrag des Rechtsuchenden für ihn ergebende Bedeutung der Sache maßgebend, dh in der Regel sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (BSG SozR 3-1930 § 8 Nr. 2 S 2 ff; SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 S 2 und Nr. 2 S 8).
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