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   BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 20/93   

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https://dejure.org/1994,396
BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 20/93 (https://dejure.org/1994,396)
BSG, Entscheidung vom 24.08.1994 - 6 RKa 20/93 (https://dejure.org/1994,396)
BSG, Entscheidung vom 24. August 1994 - 6 RKa 20/93 (https://dejure.org/1994,396)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 42
  • NZS 1995, 187
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 29/91

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarbescheid - Berichtigung

    Auszug aus BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 20/93
    Der Senat hat mit dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 26. Januar 1994 - 6 RKa 29/91 - in Fortführung und teilweiser Korrektur seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, daß die nachträgliche rechnerische und/oder gebührenordnungsmäßige Berichtigung der Honorarabrechnung eines Kassenarztes (Vertragsarztes) grundsätzlich nicht den Einschränkungen des § 45 SGB X unterliegt, einerlei ob sie auf Antrag einer Krankenkasse oder von Amts wegen vorgenommen wird.
  • BSG, 30.03.1993 - 3 RK 1/93

    Rechtwegverweisung - Nichtärztlicher Psychotherapeut - Erstattungsfähigkeit

    Auszug aus BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 20/93
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei dessen Abs. 4 für das vor dem 1. Januar 1993 anhängig gewordene Klageverfahren noch nicht anzuwenden war (BSGE 72, 148, 156 f. = SozR 3-2500 § 15 Nr. 1).
  • BVerwG, 08.08.1986 - 4 C 16.84

    Subsidiaritätsgrundsatz - Voraussetzungen - Verwaltungsverfahren

    Auszug aus BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 20/93
    Verdrängende Wirkung i.S. des § 37 Satz 1 SGB I kommt einer Spezialvorschrift im Rahmen der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs aber auch ohne ausdrückliche Anordnung zu, wenn sich aus ihrem Sinn und Zweck bei Berücksichtigung der zugrundeliegenden Interessenbewertung ergibt, daß sie die Rücknahme- und Rückforderungsvoraussetzungen für die von ihr erfaßten Sachverhalte eigenständig und abweichend regeln will (ebenso zu der vergleichbaren Subsidiaritätsklausel in § 1 Abs. 1 VwVfG: BVerwG, DVBl. 1987, 694; 1994, 409).
  • BSG, 04.05.1994 - 6 RKa 2/93

    Begriff der "kleinen Wunde" iS. der Nr. 2000 BMÄ/E- GO

    Auszug aus BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 20/93
    Eine erweiternde, vom Wortsinn nicht eindeutig gedeckte Auslegung der Leistungslegende, wie sie der Kläger im Hinblick auf den Umfang der ärztlichen Tätigkeit bei mehrfachen Untersuchungen fordert, scheidet nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates aus (vgl. zuletzt Urteil vom 4. Mai 1994 - 6 RKa 2/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 08.09.1993 - 11 C 39.92

    Rücknahme - Frist - Gasölbetriebshilfe - Jahresfrist

    Auszug aus BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 20/93
    Verdrängende Wirkung i.S. des § 37 Satz 1 SGB I kommt einer Spezialvorschrift im Rahmen der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs aber auch ohne ausdrückliche Anordnung zu, wenn sich aus ihrem Sinn und Zweck bei Berücksichtigung der zugrundeliegenden Interessenbewertung ergibt, daß sie die Rücknahme- und Rückforderungsvoraussetzungen für die von ihr erfaßten Sachverhalte eigenständig und abweichend regeln will (ebenso zu der vergleichbaren Subsidiaritätsklausel in § 1 Abs. 1 VwVfG: BVerwG, DVBl. 1987, 694; 1994, 409).
  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Für das sich hieraus ergebende Recht der KÄV zur nachträglichen Korrektur von Honorarbescheiden ist es ohne Bedeutung, ob die KÄV das Richtigstellungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag einer Krankenkasse (KK) durchführt (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 22 S 71).
  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen

    Für das sich hieraus ergebende Recht der KÄV zur nachträglichen Korrektur von Honorarbescheiden ist es ohne Bedeutung, ob die KÄV das Berichtigungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag einer Krankenkasse durchführt (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 22 S 71).
  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94

    Recht der Krankenkassen zur Beanstandung fehlerhafter Honorarabrechnungen nach

    Jedoch ist § 45 SGB X nach der Rechtsprechung des Senats auf Honorarberichtigungsbescheide nicht anwendbar, weil in den auf bundesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden vertraglichen Vorschriften über das Verfahren der rechnerischen und sachlichen Prüfung und Richtigstellung der kassenärztlichen Honorarabrechnungen (§ 34 Abs. 1 und 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte in der hier noch maßgebenden Fassung vom 28. Oktober 1978; § 12 Abs. 4 des Gesamtvertrags zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin vom 9. Dezember 1976) eine eigene, abschließende Regelung der Rücknahmevoraussetzungen zu sehen ist, die gemäß § 37 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte vorgeht und deren Anwendung ausschließt (vgl zuletzt Urteil vom 24. August 1994 - 6 RKa 20/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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