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   BSG, 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90   

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https://dejure.org/1991,74
BSG, 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90 (https://dejure.org/1991,74)
BSG, Entscheidung vom 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90 (https://dejure.org/1991,74)
BSG, Entscheidung vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 73/90 (https://dejure.org/1991,74)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit - Definition der Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit - Kriterien zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers - Mobilität eines Arbeitnehmers als Grundlage für den Eintritt ...

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 1247 Abs. 2, § 1246 Abs. 2 S. 2
    Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erwerbsunfähigkeit - Hilfsmittel - Wegstrecke - Wohnlage

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 960 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (918)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 23.06.1981 - 1 RJ 72/80

    Hilfsarbeiter - Verweisung - Benennung von Verweisungstätigkeiten

    Auszug aus BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90
    Dazu hat das Bundessozialgericht BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß das Leistungsvermögen und die Umsetzungsfähigkeit an den konkreten Bedingungen des Arbeitsmarktes zu messen sind (s. u.a. zur Benennung von Arbeitstätigkeiten für stark Leistungsgeminderte: BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 81 S. 253; Nr. 90 S. 286; Nr. 104 S. 324; Nr. 117 S. 374; Nr. 136 S. 436; zur Feststellung von Verweisungstätigkeiten: BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 36 S. 111; Nr. 72 S. 229; Nr. 82; zu Teilzeitarbeitsplätzen: BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 13 S. 41 ff. = BSGE 43, 75, 83 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des BSG braucht nur im Falle von vollschichtig einsetzbaren ungelernten Arbeitnehmern ein in Betracht kommender Verweisungsberuf in der Regel nicht näher bezeichnet zu werden, da sich nicht oder nur ganz wenig qualifizierte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes einer knappen und kennzeichnenden Benennung entziehen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 81 S. 251 f).

    Dieser Grundsatz erfährt dann eine Ausnahme, wenn der Versicherte selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen Einschränkungen ausüben kann (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 81 S. 252 f).

  • BSG, 13.12.1984 - 11 RA 72/83

    Umschulungsberuf als 'bisheriger Beruf' - Aufgabe eines Berufs vor

    Auszug aus BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90
    Sollte sich die Klägerin aufgrund ihrer Berufspraxis die Kenntnisse und Fertigkeiten einer gelernten Verkäuferin angeeignet haben und entsprechend entlohnt worden sein, könnte die Wertigkeit ihres bisherigen Berufs höher einzustufen sein (vgl. BSGE 57, 291, 299).

    Dann wäre die Klägerin im Rahmen des § 1246 RVO auch nicht mehr ohne weiteres auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbar (vgl. BSGE 57, 291, 300).

  • BSG, 01.03.1984 - 4 RJ 43/83

    Verweisungstätigkeit - Summierung von Leistungsbeschränkungen - Schwere

    Auszug aus BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90
    Danach zwingt nur eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung zur konkreten Benennung (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117 S. 374; Nr. 136 S. 434).

    Ein Teil der aufgeführten Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein, insbesondere die geringe Fähigkeit, Bückleistungen zu erbringen oder schwerere Lasten zu bewältigen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117 S. 374 f.).

  • BSG, 13.07.1988 - 4a RJ 57/87

    Zur Frage eines verschlossenen Arbeitsmarktes bei stark eingeschränkter

    Auszug aus BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90
    Der 5. Senat des BSG hat deshalb für die Bestimmung der erforderlichen Fußwegstrecke (die täglich viermal zurückzulegen ist) einen generalisierenden Maßstab angesetzt (vgl. BSG Urteil vom 5. Februar 1987 - 5b RJ 22/86 -; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 53).

    Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsprechung, weil sie nicht nur der Notwendigkeit einer allgemeingültigen Abgrenzung des Versicherungsrisikos, sondern auch den Anforderungen einer Massenverwaltung wie der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 53 S. 106) Rechnung trägt.

  • BSG, 10.12.1976 - GS 2/75
    Auszug aus BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90
    Dazu hat das Bundessozialgericht BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß das Leistungsvermögen und die Umsetzungsfähigkeit an den konkreten Bedingungen des Arbeitsmarktes zu messen sind (s. u.a. zur Benennung von Arbeitstätigkeiten für stark Leistungsgeminderte: BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 81 S. 253; Nr. 90 S. 286; Nr. 104 S. 324; Nr. 117 S. 374; Nr. 136 S. 436; zur Feststellung von Verweisungstätigkeiten: BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 36 S. 111; Nr. 72 S. 229; Nr. 82; zu Teilzeitarbeitsplätzen: BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 13 S. 41 ff. = BSGE 43, 75, 83 ff.).
  • BSG, 10.12.1987 - 9a RVs 11/87

    Zur Frage, was unter einer üblichen Fußwegstrecke zu verstehen ist - Merkzeichen

    Auszug aus BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90
    Dabei kann von dem nach der Rechtsprechung des BSG zum Schwerbehindertenrecht noch üblichen Zeitaufwand von 30 Minuten für zwei Kilometer ausgegangen werden, der bereits kurze Wartezeiten und Zeiten des Herumstehens einbezieht (vgl. BSG SozR 3870 § 60 Nr. 2 S. 8).
  • BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90

    Verweisbarkeit bei der Feststellung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, objektive

    Auszug aus BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90
    Nur diejenigen Möglichkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt konkret feststellbar sind, können als Maßstab für die Fähigkeit eines Versicherten, Erwerbseinkommen zu erzielen, herangezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 28. August 1991 - 13/5 RJ 47/90 -).
  • BSG, 30.11.1982 - 4 RJ 1/82

    Verweisungstätigkeit; Leistungsvermögen; Bezeichnung der Verweisungstätigkeit

    Auszug aus BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90
    Dabei müssen diese Einschränkungen so erheblich sein, daß von vornherein ernste Zweifel daran aufkommen müssen, ob der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen auch in einem Betrieb einsetzbar ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104 S. 324).
  • BSG, 24.03.1983 - 1 RA 15/82

    Rentenanspruch - Beitragsbemessungsgrenze - Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90
    Dem Zusammenhang dieser berufungsgerichtlichen Darlegungen dürfte zu entnehmen sein, daß beide von der Klägerin im Verlauf ihres Berufslebens ausgeübten Tätigkeiten vom LSG im Rahmen des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas (BSGE 43, 243, 245 f; 55, 45, 47 ff.) dem Leitberuf einer ungelernten Arbeitnehmerin (Arbeiterin oder Angestellte) zugeordnet worden sind.
  • BSG, 30.03.1977 - 5 RJ 98/76

    Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit - Mehrstufenschema zur Einstufung des

    Auszug aus BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 73/90
    Dem Zusammenhang dieser berufungsgerichtlichen Darlegungen dürfte zu entnehmen sein, daß beide von der Klägerin im Verlauf ihres Berufslebens ausgeübten Tätigkeiten vom LSG im Rahmen des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas (BSGE 43, 243, 245 f; 55, 45, 47 ff.) dem Leitberuf einer ungelernten Arbeitnehmerin (Arbeiterin oder Angestellte) zugeordnet worden sind.
  • BSG, 21.02.1989 - 5 RJ 61/88

    Erwerbsunfähigkeit bei eingeschränkter Gehfähigkeit

  • BSG, 30.11.1965 - 4 RJ 101/62

    Beurteilung der Berufsunfähigkeit - Gehbehinderter - Zumutbarkeit der

  • BSG, 05.02.1987 - 5b RJ 22/86
  • BSG, 26.10.1989 - 4 RLw 7/88
  • BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    aber sein Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (Wegefähigkeit), relevant eingeschränkt ist (vgl zB BSG Urteil vom 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 - juris RdNr 16 ff) .
  • BSG, 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R

    Eingeschränkte Wegefähigkeit - Angebot von Leistungen zur beruflichen

    Zwar sei sie nicht mehr in der Lage, Wegstrecken von 500 m Länge in angemessener Zeit zurückzulegen, und auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr nicht mehr zumutbar, sodass ein Minimum an Mobilität zum Aufsuchen der Arbeitsstelle als Teil des nach § 43 SGB VI versicherten Risikos nicht mehr vorliege (Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10) .

    Zur Beseitigung der rentenrechtlichen Wegeunfähigkeit reiche es aus, wenn der Leistungsträger geeignete Mobilitätshilfen anbiete (Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; SozR 3-2600 § 44 Nr. 10; BSG vom 30.1.2002 - B 5 RJ 36/01 R und Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R) .

    Diese Kriterien hat das BSG zum Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit entwickelt, wie ihn § 1247 RVO und § 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) umschrieben hatten (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 mwN; SozR 3-2600 § 44 Nr. 10) .

    Konkret gilt: Hat wie hier der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm möglich sein müssen, - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 S 30; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 53 S 106, Nr. 56 S 111; Senatsurteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris RdNr 21) .

    Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (zB Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 S 30 f) .

  • BSG, 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R

    Schwerbehindertenrecht - außergewöhnliche Gehbehinderung - Nachteilsausgleich aG

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zwar die Wegefähigkeit im Schwerbehindertenrecht (Merkzeichen "G") und im Rentenversicherungsrecht (im Rahmen der Prüfung von Erwerbsunfähigkeit) nach einer zumutbar noch zurücklegbaren Wegstrecke von 2000 Metern in 30 Minuten bzw von 500 Metern in 7, 5 Minuten bestimmt (vgl BSGE 62, 273, 277 ff = SozR 3870 § 60 Nr. 2 und BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 sowie Majerski-Pahlen, MedSach 1995, 50).
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