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   BSG, 07.12.2000 - B 12 KR 11/00 R   

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https://dejure.org/2000,4682
BSG, 07.12.2000 - B 12 KR 11/00 R (https://dejure.org/2000,4682)
BSG, Entscheidung vom 07.12.2000 - B 12 KR 11/00 R (https://dejure.org/2000,4682)
BSG, Entscheidung vom 07. Dezember 2000 - B 12 KR 11/00 R (https://dejure.org/2000,4682)
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 22.10.1998 - B 5/4 RA 80/97 R

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung -

    Auszug aus BSG, 07.12.2000 - B 12 KR 11/00 R
    Dies habe der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigt (BSGE 83, 74 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12).

    Dies hat der 5. Senat des BSG bereits entschieden (BSGE 83, 74 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12).

    Diese Hinweise über die Fortdauer der Befreiung für die an eine Pflichtmitgliedschaft anschließende freiwillige Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung haben den gesetzlichen Umfang der Befreiung nicht erweitert (vgl BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr. 4 S 17 und BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 S 57).

  • BSG, 30.04.1997 - 12 RK 34/96

    Aufhebung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 07.12.2000 - B 12 KR 11/00 R
    Der erkennende 12. Senat, der in mehreren Entscheidungen einen "Widerruf" der Befreiung für rechtmäßig erklärt habe (BSGE 80, 215 = SozR 3-2940 § 7 Nr. 4 und USK 9733), habe nicht zu entscheiden gehabt, ob die Befreiungen für die jeweils tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ohne Aufhebungsbescheide noch wirksam gewesen seien.

    Diese Hinweise über die Fortdauer der Befreiung für die an eine Pflichtmitgliedschaft anschließende freiwillige Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung haben den gesetzlichen Umfang der Befreiung nicht erweitert (vgl BSGE 80, 215, 221 = SozR 3-2940 § 7 Nr. 4 S 17 und BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 S 57).

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - beschränkte

    (1) Bereits aus dem klaren Wortlaut der Regelung ergibt sich damit zweifelsfrei, dass mit einer Befreiungsentscheidung keine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die "jeweilig" ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen in Betracht kommt, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen (vgl hierzu schon BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 S 58 mwN; BSG SozR 3-2600 § 6 Nr. 5 S 9 f; Boecken, ArztR 10/1991, II, VII; ders in GK-SGB VI, § 6 RdNr 177, Stand Einzelkommentierung Januar 2007; Voelzke in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 17 RdNr 72 f) .

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 3-2600 § 6 Nr. 5 S 12) verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der GRV feststellt, nachdem der Träger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein.

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 8/10 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - Erstreckung der

    Zwar legt der Wortlaut von § 6 Abs. 5 S 2 SGB VI nicht zwingend des Schluss nahe, dass über die Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht ein Verwaltungsakt zu ergehen hat, weil der darin verwendete Begriff der "Erstreckung" dahingehend verstanden werden könnte, dass es lediglich um eine unmittelbar aus dem Gesetz abzuleitende Definition der Reichweite der Befreiung von der Versicherungspflicht geht (so werden die Ausführungen in BSG SozR 3-2600 § 6 Nr. 5 S 9 interpretiert; vgl hierzu Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Einzelkommentierung 5/2008, K § 6 RdNr 136 mwN; Gürtner in Kasseler Komm, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011, § 6 SGB VI RdNr 31).

    Der - im vorliegenden Revisionsverfahren zuständige - 12. Senat des BSG hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und ausgeführt, dass ein Befreiungsbescheid selbst bei Befreiungen, die vor dem 1.1.1992 nach § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz ausgesprochen worden sind, nicht aufgehoben werden muss, da die Versicherungspflicht in einer anderen Beschäftigung kraft Gesetzes eintritt (SozR 3-2600 § 6 Nr. 5 S 10) .

    Bereits die Aufgabe der Tätigkeit als (zugelassener) Steuerberater ist als "wesentliche" Änderung zu qualifizieren, da § 6 Abs. 5 S 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (vgl bereits BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 mwN; BSG SozR 3-2600 § 6 Nr. 5 S 9 ff; s hierzu nunmehr auch näher Senatsurteile vom 31.10.2012 - B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 31.10.2012 - B 12 R 5/10 R

    Rentenversicherung - Bestandsschutz für Befreiung von der Versicherungspflicht -

    Zwar legt der Wortlaut von § 6 Abs. 5 S 2 SGB VI nicht zwingend den Schluss nahe, dass über die Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht ein Verwaltungsakt zu ergehen hat, weil der darin verwendete Begriff der "Erstreckung" dahingehend verstanden werden könnte, dass es lediglich um eine unmittelbar aus dem Gesetz abzuleitende Definition der Reichweite der Befreiung von der Versicherungspflicht geht (so werden die Ausführungen in BSG SozR 3-2600 § 6 Nr. 5 S 9 interpretiert; vgl hierzu Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Einzelkommentierung Lieferung 5/08.VI/08, K § 6 RdNr 136 mwN; Gürtner in Kasseler Komm, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011, § 6 SGB VI RdNr 31).

    Diese Fokussierung auf die konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit entspricht der durch § 6 Abs. 5 S 1 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkten Wirkung einer Befreiung von der Versicherungspflicht (vgl hierzu bereits BSGE 83, 74, 77 = SozR 3-2600 § 56 Nr. 12 S 58 mwN; BSG SozR 3-2600 § 6 Nr. 5 S 9 f; vgl auch - erneut - nunmehr BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 KR 3/11 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; Boecken, ArztR 10/1991, II, VII; ders in GK-SGB VI, § 6 RdNr 177, Stand Einzelkommentierung Januar 2007; Voelzke in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 17 RdNr 72 f) .

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 3-2600 § 6 Nr. 5 S 12) verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der GRV feststellt, nachdem der Träger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein.

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