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   BSG, 03.03.1993 - 11 RAr 43/91   

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BSG, 03.03.1993 - 11 RAr 43/91 (https://dejure.org/1993,731)
BSG, Entscheidung vom 03.03.1993 - 11 RAr 43/91 (https://dejure.org/1993,731)
BSG, Entscheidung vom 03. März 1993 - 11 RAr 43/91 (https://dejure.org/1993,731)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1993, 465
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 138/88

    Verfügbarkeit des Arbeitslosen bei Wohnsitzwechsel, Ermessensausübung bei

    Auszug aus BSG, 03.03.1993 - 11 RAr 43/91
    Das bedeutet, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach entschieden hat, daß der Arbeitslose unter der von ihm angegebenen Wohnanschrift täglich zumindest während der üblichen Zeiten des Eingangs der Briefpost auch tatsächlich angetroffen werden kann (BSGE 58, 104, 106 = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr. 47; Senatsurteil vom 29. Juli 1992 - 11 RAr 15/92 -).

    Dazu muß er sich der Vermittlungstätigkeit des ArbA aktuell, dh für den Tag, für den er Alg beansprucht, zur Verfügung halten, weil nur auf diese Weise eine sofortige Vermittlung in Arbeit möglich ist (BSGE 62, 166, 170 = SozR 4100 § 103 Nr. 39; BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr. 47).

    Erreichbarkeit setzt aber, wie schon ausgeführt, voraus, daß sich der Arbeitslose während der üblichen Zeit des Posteingangs unter der dem ArbA bekannten Anschrift aufhält, weil nur dann die Fähigkeit gewährleistet ist, etwaigen Vermittlungsbemühungen des ArbA zeitlich und örtlich sachgerecht zu entsprechen (BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr. 47; Senatsurteil vom 29. Juli 1992 - 11 RAr 15/92 -).

    Er hätte das zuständige ArbA gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - spätestens zum 5. Oktober 1983 davon in Kenntnis setzen müssen, daß er zukünftig unregelmäßig nicht erreichbar sein werde, denn es liegt in seinem Verantwortungsbereich, die Verfügbarkeit betreffende Änderungen von Verhältnissen dem ArbA unverzüglich mitzuteilen (vgl BSGE 66, 103, 106 = SozR 4100 § 103 Nr. 47).

  • BSG, 15.05.1985 - 7 RAr 103/83

    Vorschriftswidrige Besetzung der Richterbank - Revisionsverfahren - Rüge -

    Auszug aus BSG, 03.03.1993 - 11 RAr 43/91
    Das bedeutet, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach entschieden hat, daß der Arbeitslose unter der von ihm angegebenen Wohnanschrift täglich zumindest während der üblichen Zeiten des Eingangs der Briefpost auch tatsächlich angetroffen werden kann (BSGE 58, 104, 106 = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr. 47; Senatsurteil vom 29. Juli 1992 - 11 RAr 15/92 -).

    Anders ist es nur, wenn das ArbA vor einer Abwesenheit feststellt, daß durch eine Ortsabwesenheit von bestimmter und begrenzter Dauer die Vermittlung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird (vgl §§ 3, 4 Aufenthalts-AnO; BSGE 58, 104, 107 = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSGE 62, 166, 170 f = SozR 4100 § 103 Nr. 39).

    Deshalb ist ein Anspruch auf Alg auch dann zu verneinen, wenn das ArbA den Arbeitslosen während der Abwesenheit von der angegebenen Wohnanschrift keine Vermittlungsangebote zu unterbreiten hatte (BSGE 58, 104, 106 = SozR 4100 § 103 Nr. 36).

  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 15/86

    Student - Arbeitsvermittlung

    Auszug aus BSG, 03.03.1993 - 11 RAr 43/91
    Dazu muß er sich der Vermittlungstätigkeit des ArbA aktuell, dh für den Tag, für den er Alg beansprucht, zur Verfügung halten, weil nur auf diese Weise eine sofortige Vermittlung in Arbeit möglich ist (BSGE 62, 166, 170 = SozR 4100 § 103 Nr. 39; BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr. 47).

    Anders ist es nur, wenn das ArbA vor einer Abwesenheit feststellt, daß durch eine Ortsabwesenheit von bestimmter und begrenzter Dauer die Vermittlung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird (vgl §§ 3, 4 Aufenthalts-AnO; BSGE 58, 104, 107 = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSGE 62, 166, 170 f = SozR 4100 § 103 Nr. 39).

  • BSG, 29.07.1992 - 11 RAr 15/92

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe - Verfügbarkeit während

    Auszug aus BSG, 03.03.1993 - 11 RAr 43/91
    Das bedeutet, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach entschieden hat, daß der Arbeitslose unter der von ihm angegebenen Wohnanschrift täglich zumindest während der üblichen Zeiten des Eingangs der Briefpost auch tatsächlich angetroffen werden kann (BSGE 58, 104, 106 = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr. 47; Senatsurteil vom 29. Juli 1992 - 11 RAr 15/92 -).

    Erreichbarkeit setzt aber, wie schon ausgeführt, voraus, daß sich der Arbeitslose während der üblichen Zeit des Posteingangs unter der dem ArbA bekannten Anschrift aufhält, weil nur dann die Fähigkeit gewährleistet ist, etwaigen Vermittlungsbemühungen des ArbA zeitlich und örtlich sachgerecht zu entsprechen (BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr. 47; Senatsurteil vom 29. Juli 1992 - 11 RAr 15/92 -).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BSG, 03.03.1993 - 11 RAr 43/91
    Die Regelungen der §§ 100, 103 AFG zur Verfügbarkeit beeinträchtigen Ehe und Familie nicht, denn diese Vorschriften regeln lediglich Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung der Sozialleistung Alg, greifen aber nicht in den Schutzbereich dieser Institutionen ein (vgl zum letzteren BVerfGE 6, 55, 76 und 386, 388 sowie 55, 114, 126 f für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherungen).
  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BSG, 03.03.1993 - 11 RAr 43/91
    Träger dieses Grundrechts sind zwar auch Ausländer (BVerwG aaO; BVerfGE 31, 58, 67; 62, 323, 329), jedoch ist im vorliegenden Fall ein Eingriff, der Ehe und Familie des Kläger schädigen, stören oder sie sonst beeinträchtigen könnte, nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

    Auszug aus BSG, 03.03.1993 - 11 RAr 43/91
    Träger dieses Grundrechts sind zwar auch Ausländer (BVerwG aaO; BVerfGE 31, 58, 67; 62, 323, 329), jedoch ist im vorliegenden Fall ein Eingriff, der Ehe und Familie des Kläger schädigen, stören oder sie sonst beeinträchtigen könnte, nicht ersichtlich.
  • BSG, 19.02.1986 - 7 RAr 55/84

    Zuerkennung einer Rente - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Ruhen eines

    Auszug aus BSG, 03.03.1993 - 11 RAr 43/91
    Eine Ermessensentscheidung, ob es nicht von der rückwirkenden Aufhebung absehen wollte, hat das ArbA dabei nicht getroffen und nicht treffen müssen; denn eine solche Entscheidung ist nur in atypischen Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X erforderlich und möglich (vgl BSGE 59, 111, 114 ff = SozR 1300 § 48 Nr. 19; SozR 1300 § 48 Nr. 22).
  • BSG, 06.11.1985 - 10 RKg 3/84

    Behindertes Kind - Rückwirkende Bewilligung einer Rente - Ablehnung des Antrags

    Auszug aus BSG, 03.03.1993 - 11 RAr 43/91
    Eine Ermessensentscheidung, ob es nicht von der rückwirkenden Aufhebung absehen wollte, hat das ArbA dabei nicht getroffen und nicht treffen müssen; denn eine solche Entscheidung ist nur in atypischen Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X erforderlich und möglich (vgl BSGE 59, 111, 114 ff = SozR 1300 § 48 Nr. 19; SozR 1300 § 48 Nr. 22).
  • BSG, 03.07.1991 - 9b RAr 2/90

    Ermessenserwägungen bei rückwirkender Aufhebung des Leistungsbescheids bei

    Auszug aus BSG, 03.03.1993 - 11 RAr 43/91
    Wird eine Überzahlung durch eine grobe Pflichtwidrigkeit des Begünstigten verursacht, begründet die volle Erstattungspflicht selbst bei schlechter Einkommens- und Vermögenslage keinen atypischen Fall (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 10).
  • BSG, 28.11.1978 - 4 RJ 130/77

    Rückforderung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Verschulden eines

  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

  • BVerwG, 17.01.1980 - 3 C 116.79

    Ausübung des ärztlichen Berufs durch Ausländer - Fehlende Asylberechtigung des

  • BSG, 11.03.1976 - 7 RAr 93/74
  • BSG, 31.10.1978 - 4 RJ 115/77

    Rentenversicherungsträger - Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch -

  • BSG, 14.02.1985 - 7 BAr 27/84

    Vorwerfbares Nichtwissen - Ruhen eines zuerkannten Anspruchs - Grobe

  • BSG, 28.10.1987 - 7 RAr 80/86
  • BSG, 31.05.1979 - 11 RA 58/78

    Überzahlung - Rückforderung - Ermessen - Kriterien

  • BSG, 20.10.1983 - 7 RAr 9/82
  • BSG, 19.06.1979 - 7 RAr 12/78

    Teilzeitarbeit - Arbeitsmarkt - Üblichkeit von Lage und Verteilung - Fingierter

  • BSG, 30.06.2016 - B 5 RE 1/15 R

    Rückwirkende Aufhebung eines Verwaltungsaktes (hier: Bewilligung von Zuschüssen

    Diese müssen im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts verbundenen Nachteile, insbesondere der aus § 50 Abs. 1 SGB X folgenden Pflicht zur Erstattung der erbrachten Leistungen, vom Normalfall derart abweichen, dass der betroffene Leistungsempfänger deutlich schlechter dasteht, als es beim Vorliegen eines Normalfalles der einschlägigen Regelung des § 48 Abs. 1 S 2 SGB X der Fall wäre (vgl BSGE 59, 111, 116 = SozR 1300 § 48 Nr. 19 S 40; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 S 51) .
  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 R

    Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - Verlustausgleich zwischen

    Die Verfügbarkeit (§ 103 AFG) des Klägers könnte zweifelhaft sein, soweit der Kläger sich als Pilot oder Co-Pilot nicht an seinem Wohnort aufgehalten hat (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 9; SozR 4-4300 § 119 Nr. 1) oder wegen des Besuchs von Lehrgängen nicht erreichbar war (dazu nur BSG, Urteil vom 25. März 1999 - B 7 AL 14/98 R - mwN, DBlR Nr. 4521 zu § 103 AFG).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2005 - L 5 AL 1531/04

    Anspruch auf Arbeitslosengeld, Wegfall der Verfügbarkeit bei häufigen

    Auch unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 3. März 1993 (Aktenzeichen 11 RAr 43/91 -) ergebe sich hier nach Auffassung des Klägers keine andere Einschätzung, denn in dem dort entschiedenen Fall sei es um einen Leistungsempfänger gegangen, der in dem seinerzeit streitgegenständlichen Zeitraum von knapp einem Jahr wenigstens zwei Fünftel aller wöchentlichen Arbeitstage ortsabwesend auf Reisen nach Jugoslawien gewesen sei.

    Für die Beklagte sei auch in Folge fehlender genauer Meldungen des Klägers nicht erkennbar, an welchen Tagen er überhaupt erreichbar gewesen sei (mit Hinweis auf das bereits zitierte Urteil des BSG vom 3. März 1993 - 11 RAr 43/91 -).

    Das BSG hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 3. März 1993 (Az. 11 RAr 43/91 in SozR 3-4100 § 103 Nr. 9) u. a. ausgeführt, auszugehen sei vom Zweck der "Residenzpflicht": Sie soll im Interesse der Versichertengemeinschaft die sofortige Vermittelbarkeit des Arbeitslosen jederzeit sicherstellen, um dem Vorrang der Vermittlung in Arbeit vor der Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (§ 5 AFG) Geltung zu verschaffen.

    Liegen die für die Annahme einer solchen Sachlage erforderlichen Tatsachen vor, kann in derartigen Fällen von einer partiellen auf eine durchgehende Nichterreichbarkeit des Arbeitslosen geschlossen und ohne weitere Ermittlungen davon solange ausgegangen werden, bis eine andere Sachlage festgestellt wird (so insgesamt BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 9).

    Das BSG hat in Zusammenhang in seinem Urteil vom 3. März 1993 (SozR 3-4100 § 103 Nr. 9) ausdrücklich darauf verwiesen, dass es unerheblich ist, dass der Kläger (im dortigen Verfahren) von Vorladungen und Vermittlungsangeboten des Arbeitsamtes jeweils so rechtzeitig Kenntnis erlangt hat, dass er darauf reagieren konnte.

    Erreichbarkeit setzt aber, wie schon ausgeführt, voraus, dass sich der Arbeitslose während der üblichen Zeit des Posteingangs unter der dem Arbeitsamt bekannten Anschrift aufhält, weil nur dann die Fähigkeit gewährleistet ist, etwaigen Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zeitlich und örtlich sachgerecht zu entsprechen (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 mit Hinweis auf BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr. 47; Urt. des 11. Senats vom 29. Juli 1992 - 11 RAr 15/92 -).

    Das BSG hat hierzu in der bereits oben zitierten Entscheidung (SozR 3-4100 § 103 Nr. 9) u. a. auch ausdrücklich ausgeführt: Unerheblich ist schließlich, wenn der (dortige) Kläger, wie er vorträgt, jeweils während der Woche nach Jugoslawien gefahren ist, um dort eine Ausbildung abzuschließen bzw. seine Ehefrau aufzusuchen, die krank gewesen sein soll.

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