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   BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92   

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BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92 (https://dejure.org/1993,926)
BSG, Entscheidung vom 21.04.1993 - 11 RAr 37/92 (https://dejure.org/1993,926)
BSG, Entscheidung vom 21. April 1993 - 11 RAr 37/92 (https://dejure.org/1993,926)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Änderung der Steuerklasse des Arbeitslosen im Rahmen der Leistungsberechnung bei Arbeitslosigkeit und während des Leistungsbezugs - Maßgebliche Steuerklasse für die Leistungsbemessung bei zwei Arbeitsverhältnissen und zwei Steuerkarten mit den Steuerklassen I und VI - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AFG § 111 § 112 Abs. 3 Satz 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1993, 506
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 93/88

    Arbeitslosengeldbemessung nach § 112 Abs. 7 AFG

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92
    Vielmehr ist den Regelungen über die Bemessung des Alg insgesamt zu entnehmen, daß die Leistung nicht das bisher erzielte, die Beitragspflicht begründende Arbeitsentgelt ersetzen soll, sondern dasjenige, welches der Arbeitslose im Falle der Beschäftigung im Leistungszeitraum mutmaßlich erzielen würde (vgl BSGE 51, 64, 66 [BSG 10.12.1980 - 7 RAr 91/79] = SozR 4100 § 112 Nr. 15; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 7 jeweils mwN).

    Sie entspricht vielmehr dem die Berechnungsvorschriften leitenden Grundsatz, wonach das Alg als Lohnersatz an die Stelle eines durch Erwerbstätigkeit im Leistungszeitraum erzielbaren Arbeitsentgelts treten soll (vgl auch: BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 7 - dort wird mit Hinweis auf BR-Drucks 302/83 zu Nr. 16c, S 85 von der den Berechnungsvorschriften zugrundeliegenden "Vermutung" gesprochen, "daß der Arbeitslose dieses Arbeitsentgelt auch in Zukunft verdienen könne").

  • BSG, 10.12.1980 - 7 RAr 91/79

    Tarifnorm - Beschäftigungsverhältnis - Einzelarbeitsvertrag - Bemessungszeitraum

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92
    Vielmehr ist den Regelungen über die Bemessung des Alg insgesamt zu entnehmen, daß die Leistung nicht das bisher erzielte, die Beitragspflicht begründende Arbeitsentgelt ersetzen soll, sondern dasjenige, welches der Arbeitslose im Falle der Beschäftigung im Leistungszeitraum mutmaßlich erzielen würde (vgl BSGE 51, 64, 66 [BSG 10.12.1980 - 7 RAr 91/79] = SozR 4100 § 112 Nr. 15; BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 7 jeweils mwN).

    Diese Einschränkungen machen deutlich, daß der Bemessung des Alg das "gewöhnlich laufende Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist, mit dem der Arbeitnehmer bei jeder Lohnabrechnung rechnen kann (vgl Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 9/966, S 79; BSGE 51, 64, 66 [BSG 10.12.1980 - 7 RAr 91/79] = SozR 4100 § 112 Nr. 15; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 29; BSG SozR 3-4100 § 112 Nrn 2 und 7).

  • BSG, 21.03.1978 - 7 RAr 95/76

    Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen im

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92
    Etwas anderes läßt sich auch dem von der BA herangezogenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. März 1978 - 7 RAr 95/76 - (SozR 4100 § 112 Nr. 7) nicht entnehmen.

    Sollte dies zutreffen, dürfte es unbedenklich sein, hiervon bei der Berechnung des Alg auszugehen (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 7).

  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 47/88

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Familienangehörige - Ehegatte

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92
    Eine Bindung der BA an die Berechnungselemente, die der Bewilligungsverfügung zugrunde liegen und zwischen den Beteiligten nicht streitig sind, besteht nicht (BSGE 66, 168, 173 f [BSG 30.01.1990 - 11 RAr 47/88] = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1).
  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 52/90

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei tarifwidrig abgerechnetem Arbeitsentgelt

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92
    Der Sinn der Berechnungsvorschriften geht dahin, "das Alg an einem zeitnahen Lohnniveau auszurichten und außerdem eine rasche, einfache und endgültige Bestimmung des Bemessungsentgelts zu ermöglichen" (BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 10; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 5).
  • BSG, 18.02.1987 - 7 RAr 19/86

    Mehrarbeitszuschlag - Arbeitszeitdauer - Arbeitslosigkeit

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92
    Diese Einschränkungen machen deutlich, daß der Bemessung des Alg das "gewöhnlich laufende Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist, mit dem der Arbeitnehmer bei jeder Lohnabrechnung rechnen kann (vgl Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 9/966, S 79; BSGE 51, 64, 66 [BSG 10.12.1980 - 7 RAr 91/79] = SozR 4100 § 112 Nr. 15; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 29; BSG SozR 3-4100 § 112 Nrn 2 und 7).
  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 102/76

    Eine tarifliche Lohnerhöhung, die sich in der letzten vor dem Ausscheiden

    Auszug aus BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 37/92
    Der Sinn der Berechnungsvorschriften geht dahin, "das Alg an einem zeitnahen Lohnniveau auszurichten und außerdem eine rasche, einfache und endgültige Bestimmung des Bemessungsentgelts zu ermöglichen" (BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 10; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 5).
  • BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen im Anschluss an

    Dabei kann dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt grundsätzlich Indizwirkung in dem Sinne beigemessen werden, dass es typisierend das Arbeitsentgelt anzeigt, das der Arbeitslose, hätte er Arbeit, auch aktuell erzielen könnte (vgl ua BSG, aaO; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 3).
  • BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 6/99 R

    Arbeitslosenhilfe - fiktive Bemessung - Bemessungsentgelt - Zusammenrechnung von

    Unter Umständen wird das LSG jedoch für den Fall, daß zur Bestimmung des Bemessungsentgelts von zwei Teilzeitbeschäftigungen auszugehen ist (vgl hierzu später), wie im Falle der Gewährung von Alg/Alhi im Anschluß an mehrere im Bemessungszeitraum gleichzeitig nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten vorzugehen und deshalb den Leistungssatz nach der Steuerklasse zu bestimmen haben, die im Falle der Aufnahme einer einzigen Beschäftigung den Steuerabzug bestimmen würde (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 3).

    Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, daß der Wortlaut des § 112 Abs. 7 AFG von einer Beschäftigung ausgeht und der Gesetzgeber in § 112 AFG insgesamt wohl nicht an die Möglichkeit zweier nebeneinander zu berücksichtigender Teilzeitbeschäftigungen gedacht hat (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 7 S 25; SozR 3-4100 § 111 Nr. 3 S 15); jedoch bedeutet dies nicht, daß bei Anwendung des § 112 Abs. 7 AFG auch nur von dem Verdienst einer die Beitragspflicht begründenden (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG) Beschäftigung auszugehen ist.

    Schließlich ist schon bisher in den Fällen, in denen der Arbeitslose im Bemessungszeitraum mehrere nebeneinander bestehende, die Beitragspflicht begründende Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt hat, Alg unter Berücksichtigung beider Verdienste gewährt worden (vgl: BSG SozR 4100 § 112 Nr. 7; SozR 3-4100 § 111 Nr. 3).

    Sollte das LSG zur Erkenntnis gelangen, daß der Kläger subjektiv und objektiv für eine zweite Teilzeitbeschäftigung in den Abendstunden zur Verfügung stand, wird es bei der Bestimmung des Lohnfaktors vom Durchschnitt der erzielbaren Stundenlöhne auszugehen haben (siehe zur vergleichbaren Situation des Bemessungsentgelts bei im Bemessungszeitraum nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 3).

    Zwar hat der Senat in einer Entscheidung vom 21. März 1978 (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 7) entschieden, daß bei der Berechnung des Alg das in der Arbeitsstunde durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt mit der Zahl der Arbeitsstunden nach der längsten tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse zu vervielfachen ist, wenn ein Arbeitnehmer im Bemessungszeitraum mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander ausgeübt hat (offengelassen in BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 3); Ausgangspunkt jener Entscheidung war indes, daß der Arbeitslose neben einer Vollzeittätigkeit eine Teilzeittätigkeit mit einer geringeren tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt hat.

  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 23/08 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen - kein

    Dabei kann dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt - an dem es hier fehlt - grundsätzlich Indizwirkung in dem Sinne beigemessen werden, dass es typisierend das Arbeitsentgelt anzeigt, das der Arbeitslose, hätte er Arbeit, auch aktuell erzielen könnte (vgl ua BSG aaO; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 3 S 12).
  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

    Denn innerhalb des vorgenannten Dreimonatszeitraums war auch das Arbeitsentgelt für den Monat Mai abgerechnet und erzielt, so daß der Bemessungszeitraum - unter Einbeziehung dieses vollen Monats - bereits am 1. Mai 1992 begonnen haben kann (vgl BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 3, S 14).
  • BSG, 29.05.2008 - B 11a/7a AL 64/06 R

    Arbeitslosengeld - Anwartschaft - Zeiten der Kindererziehung - Abschaffung der

    Dabei kann dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt grundsätzlich Indizwirkung in dem Sinne beigemessen werden, dass es typisierend das Arbeitsentgelt anzeigt, das der Arbeitslose, hätte er Arbeit, auch aktuell erzielen könnte (vgl ua BSG, aaO; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 3).
  • BSG, 20.06.2002 - B 7 AL 56/01 R

    Berechnung des Arbeitslosengeldes - Bemessungsentgelt - Lohnsteuerabzug -

    Die genannte Bestimmung regelt nicht die "Hochrechnung" eines unbekannten Brutto-Arbeitsentgelts aus einem bekannten Nettoentgelt, sondern die Ermittlung des Alg-Leistungssatzes aus einem bekannten (Brutto-) Arbeitsentgelt nach Leistungsgruppen, die den Lohnsteuerklassen entsprechen; insoweit ist auch nicht auf die Verhältnisse im Bemessungs-, sondern im Leistungszeitraum abzustellen (vgl § 113 Abs. 1 AFG; hierzu allg BSG vom 21. April 1993, SozR 3-4100 § 111 Nr. 3 S 10 ff).

    Einer Anwendung dieser Vorschrift steht bereits entgegen, dass ihre Voraussetzungen zum Zeitpunkt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 AFG nach den Feststellungen des LSG nicht vorlagen: Der Kläger verfügte zu Beginn des Jahres 1997 nicht über eine Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse VI. Darüber hinaus kommt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21. April 1993, SozR 3-4100 § 111 Nr. 3 S 13) die Bemessung des Alg nach Leistungsgruppe E nur dann in Betracht, wenn sie auch im Falle der Arbeitsaufnahme maßgebend wäre; eben dies hat das LSG jedoch ausgeschlossen.

  • BSG, 08.11.2001 - B 11 AL 43/01 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Zeitfaktor - Mehrarbeit - tarifliche

    Diese haben aber lediglich Indizfunktion für den durch die Arbeitslosigkeit eingetretenen Einkommensverlust, den das Alg ausgleichen soll (vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 3 mwN).
  • BSG, 10.11.1993 - 11 RAr 47/93

    Altersübergangsgeld - Leistungssätze - Revision

    Das Bemessungsentgelt ist mithin pauschaliert und soll das Bruttoarbeitsentgelt wiedergeben, das der Arbeitslose erzielen würde, wenn er während seines Leistungsbezugs Arbeit hätte (BSG aaO; vgl ferner das Urteil des Senats in SozR 3-4100 § 111 Nr. 3).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 2902/14
    Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.02.1989 - 7 Rar 52/87 und vom 21.04.1993 - 11 Rar 37/92) und des LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 21.02.2013 - L 2 AL 21/11) sowie die Kommentarliteratur (Rolfs in Gagel, SGB III, § 153 RdNr. 38 sowie Jakob in Mutschler/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, SGB II, § 153 RdNr. 16) ausgeführt, es sei Lohnsteuerklasse VI anzuwenden.

    Ob diese Steuerklasse zu recht eingetragen war, musste der Senat nicht prüfen (so schon BSG 12.07.1989 - 7 RAr 58/88 - SozR 4100 § 113 Nr. 9 = juris RdNr. 26; ebenso BSG 21.04.1993 - 11 RAr 37/92 -SozR 3-4100 § 111 Nr. 3 = juris RdNr. 17).

    Da der Kläger auch keine zweite Lohnsteuerkarte hatte, lag auch kein Fall vor, der der Konstellation des BSG-Urteils vom 21.04.1993 (11 RAr 37/92 -SozR 3-4100 § 111 Nr. 3 = juris) auch nur im entferntesten ähnelt.

  • BSG, 08.02.1996 - 11 RAr 63/95

    Verfassungsmäßigkeit der Minderung von laufendem Arbeitslosengeld durch Absenkung

    Das System der Bemessungsvorschriften ist grundsätzlich darauf gerichtet, den Vomhundertsatz eines Arbeitsentgelts zu ersetzen, mit dem der Arbeitslose als Arbeitnehmer regelmäßig rechnen kann (BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 3 mwN), nicht einen in der Vergangenheit begründeten Besitzstand zu gewährleisten.
  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 20/94

    Bemessung des Altersübergangsgeldes bei rückwirkender tariflicher Lohnerhöhung

  • BSG, 27.06.1996 - 11 RAr 77/95

    Bemessung von von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe ohne Kinderfreibeträge

  • BSG, 18.05.2000 - B 11 AL 77/99 R

    Bemessung - fiktives Arbeitsentgelt - Anrechnung von Berufsunfähigkeitsrente auf

  • BSG, 15.09.1994 - 11 RAr 97/93

    Gleichbehandlung - Altersübergangsgeld - Kirchensteuer - Arbeitslosengeld

  • BSG, 20.01.2000 - B 7 AL 2/99 R

    Ausgleichszulage kein Arbeitsentgelt bei der Bemessung von Unterhaltsgeld und

  • BSG, 25.09.1996 - 11 RAr 47/96

    Übergangsgeldberechnung bei Inanspruchnahme von Resturlaub und Urlaubsentgelt

  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 49/95

    Zeitraum für die Bemessung des Arbeitslosengeldes

  • BSG, 02.02.1995 - 11 RAr 21/94

    Bemessung des Arbeitslosengeldes bei nachgezahltem Arbeitsentgelt

  • BSG, 26.10.1994 - 11 RAr 87/93

    Anforderungen an die Bemessung von Altersübergangsgeld (Alüg) - Voraussetzungen

  • BSG, 24.06.1999 - B 11 AL 75/98 R

    Bemessung von Anschlußarbeitslosenhilfe - Arbeitsentgelt - Bemessungsentgelt -

  • BSG, 13.03.1997 - 11 BAr 237/96

    Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Leistungsgruppen

  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 53/00 B

    Klärungsbedürftige Rechtsfrage bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe,

  • SG Duisburg, 21.01.2013 - S 16 AL 334/11

    Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes anhand von fiktivem Einkommen; Fiktive

  • BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 103/93

    Anspruch auf ein höheres Arbeitslosengeld - Unverheiratete Arbeitslose ohne Kind

  • LSG Bayern, 25.04.2002 - L 9 AL 249/99

    Bewilligung von Arbeitslosengeld und die Erstattung von Leistungen; Festgesetzte

  • SG Aachen, 05.10.2010 - S 11 AL 104/10

    Arbeitslosenversicherung

  • BSG, 09.02.1994 - 11 RAr 43/93

    Streit über die Höhe eines Arbeitslosengeldes

  • BSG, 10.11.1993 - 11 RAr 53/92
  • LSG Bayern, 28.05.2004 - L 8 AL 237/02

    Streitigkeit über die Höhe des Arbeitslosengeldes; Maßgeblichkeit der

  • LSG Berlin, 19.12.2002 - L 8 AL 36/02

    Neuberechnung von Arbeitslosengeld; Maßgebende Steuerklasse für die

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