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   BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 16/91   

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BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 16/91 (https://dejure.org/1992,1532)
BSG, Entscheidung vom 24.09.1992 - 7 RAr 16/91 (https://dejure.org/1992,1532)
BSG, Entscheidung vom 24. September 1992 - 7 RAr 16/91 (https://dejure.org/1992,1532)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung des Arbeitslosengeldes bei Wettbewerbsabrede - Wegfall der Erstattungspflicht - Beschränkung der beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1993, 782
  • NZA 1993, 528 (Ls.)
  • NZS 1993, 117
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 50/86

    Erstattung von Arbeitslosengeld bei Wettbewerbsverboten

    Auszug aus BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 16/91
    Ausreichend ist vielmehr, daß der Arbeitnehmer infolge der Abrede nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten nicht oder nicht voll zur Verfügung steht und die Vermittlung in zumutbare Tätigkeiten (vgl § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst a AFG) erschwert wird (SozR 4100 § 128a Nr. 3; BSGE 66, 250, 256 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 2; SozR 3-4100 § 128a Nr. 5).

    Der Erstattungspflicht steht im vorliegenden Falle auch nicht entgegen, daß die Klägerin vom Arbeitsamt (ArbA) nicht über die Erstattungspflicht und darüber unterrichtet worden wäre, die Erstattungspflicht durch Verzicht auf das Wettbewerbsverbot in Wegfall bringen zu können (vgl BSGE 65, 72, 75 = SozR 4100 § 128a Nr. 2; SozR 3-4100 § 128a Nr. 1; BSGE 66, 250, 257 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 2; SozR 3-4100 § 128 Nr. 3; BSGE 67, 183, 189 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 4).

    Versteht man diese Vorschrift zudem lediglich als Verweisung auf Vorschriften über die Anrechnung von Arbeitsentgelt auf die Karenzentschädigung, bei Handlungsgehilfen also auf den bisher schon entsprechend angewendeten § 74c HGB (so BAG aaO; anders BGH DB 1992, 1508 für den Fall des früheren GmbH-Geschäftsführers, für den keine Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Karenzentschädigung vorgesehen ist), muß der Arbeitgeber nicht nur das Alg sowie die Sozialversicherungsbeiträge erstatten, sondern ggf auch dem früheren Arbeitnehmer die Karenzentschädigung in der vereinbarten Höhe zahlen (vgl BAG aaO; ebenso BSGE 66, 250, 254 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 2; BSGE 67, 183, 188 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 4).

    Unter solchen Umständen verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der Gesetzgeber nicht an das Maß der Verursachung oder der Erhöhung des Vermittlungsrisikos anknüpft, sondern das gesamte Vermittlungsrisiko dem Arbeitgeber für die Dauer der Wettbewerbsabrede überträgt, zumal der Arbeitgeber jederzeit durch Verzicht auf die Wettbewerbsabrede sich der Erstattungspflicht entziehen kann (BSGE 66, 250, 255 ff = SozR 3-4100 § 128a Nr. 3).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Arbeitgeber mit dem Verzicht auf das Wettbewerbsverbot die Möglichkeit einer Anrechnung des Alg auf die Karenzentschädigung nicht einbüßt (BSGE 66, 250, 254 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 3) und wirtschaftliche Sanktionen die Vertragsfreiheit weniger einschränken, als dies ein Verbot von Wettbewerbsabreden in bezug auf abhängige Beschäftigungen tun würde.

  • BSG, 28.06.1990 - 7 RAr 50/88

    Arbeitslosengelderstattung bei Wettbewerbsabrede

    Auszug aus BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 16/91
    Ob die Beklagte von der Klägerin die Erstattung von 26.291,19 DM verlangen kann, wie sie im Bescheid vom 22. April 1986 (idF des Widerspruchsbescheids vom 20. August 1986) und den - entsprechend § 96 Abs. 1 SGG mitangefochtenen (vgl BSG SozR 1500 § 86 Nr. 1; SozR 3-4100 § 128a Nr. 3) - Folgebescheiden vom 25. August 1986 und 2. April 1987 festgesetzt worden ist, läßt sich aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.

    Der erkennende Senat hat sich der jüngeren Rechtsprechung des 11. Senats angeschlossen (SozR 3-4100 § 128a Nr. 3).

    Unter solchen Umständen verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn der Gesetzgeber nicht an das Maß der Verursachung oder der Erhöhung des Vermittlungsrisikos anknüpft, sondern das gesamte Vermittlungsrisiko dem Arbeitgeber für die Dauer der Wettbewerbsabrede überträgt, zumal der Arbeitgeber jederzeit durch Verzicht auf die Wettbewerbsabrede sich der Erstattungspflicht entziehen kann (BSGE 66, 250, 255 ff = SozR 3-4100 § 128a Nr. 3).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Arbeitgeber mit dem Verzicht auf das Wettbewerbsverbot die Möglichkeit einer Anrechnung des Alg auf die Karenzentschädigung nicht einbüßt (BSGE 66, 250, 254 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 3) und wirtschaftliche Sanktionen die Vertragsfreiheit weniger einschränken, als dies ein Verbot von Wettbewerbsabreden in bezug auf abhängige Beschäftigungen tun würde.

  • BSG, 27.04.1989 - 11 RAr 99/88

    Voraussetzungen für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128a AFG

    Auszug aus BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 16/91
    Der 11. Senat hat damit seine früher geäußerte Auffassung aufgegeben, nur solche Behinderungen könnten die Erstattungspflicht auslösen, die durch die Vereinbarung wesentlich verursacht worden seien (BSGE 65, 72, 74 f = SozR 4100 § 128a Nr. 2).

    Der Erstattungspflicht steht im vorliegenden Falle auch nicht entgegen, daß die Klägerin vom Arbeitsamt (ArbA) nicht über die Erstattungspflicht und darüber unterrichtet worden wäre, die Erstattungspflicht durch Verzicht auf das Wettbewerbsverbot in Wegfall bringen zu können (vgl BSGE 65, 72, 75 = SozR 4100 § 128a Nr. 2; SozR 3-4100 § 128a Nr. 1; BSGE 66, 250, 257 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 2; SozR 3-4100 § 128 Nr. 3; BSGE 67, 183, 189 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 4).

    Verzichtet der Arbeitgeber auf das Wettbewerbsverbot, soweit es die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung betrifft, fehlt in Ermangelung einer beruflichen Beschränkung des Arbeitslosen als Arbeitnehmer der innere Grund der Erstattungspflicht; die Erstattungspflicht entfällt daher, zumindest vom Verzicht an (vgl BSGE 65, 72, 76 = SozR 4100 § 128a Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 5).

    Der Arbeitslose muß nunmehr bereit sein, auch solche Beschäftigungen anzunehmen, die er wegen seiner Verpflichtung aus der Wettbewerbsabrede bislang nicht ausüben durfte, will er weiterhin Alg beziehen (vgl § 103 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1 und 2 Buchst a AFG; BSGE 65, 72, 76 = SozR 4100 § 128a Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 5).

  • BAG, 25.06.1985 - 3 AZR 305/83

    Wettbewerbsabrede - Wettbewerbsverbot - Arbeitslosigkeit - Karenzzeit -

    Auszug aus BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 16/91
    Auch Alg, das ein durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebundener Arbeitnehmer bezog, war in entsprechender Anwendung des § 74c HGB auf die Karenzentschädigung anzurechnen (BAGE 49, 109, 114 ff = AP Nr. 11 zu § 74c HGB).

    Denn sie ist Gegenleistung für ein Unterlassen, also Entgelt für die Nichtausübung einer Tätigkeit (BAGE 49, 109, 116 = BAG AP Nr. 11 zu § 74c HGB).

    Schon dies schließt eine Anrechnung der Karenzentschädigung auf das Alg aus (BAGE 49, 109, 116 = BAG AP Nr. 11 zu § 74c HGB).

  • BSG, 09.08.1990 - 11 RAr 119/88

    Abhängige Beschäftigung als GmbH-Geschäftsführer, Erstattungspflicht wegen eines

    Auszug aus BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 16/91
    Der Erstattungspflicht steht im vorliegenden Falle auch nicht entgegen, daß die Klägerin vom Arbeitsamt (ArbA) nicht über die Erstattungspflicht und darüber unterrichtet worden wäre, die Erstattungspflicht durch Verzicht auf das Wettbewerbsverbot in Wegfall bringen zu können (vgl BSGE 65, 72, 75 = SozR 4100 § 128a Nr. 2; SozR 3-4100 § 128a Nr. 1; BSGE 66, 250, 257 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 2; SozR 3-4100 § 128 Nr. 3; BSGE 67, 183, 189 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 4).

    Versteht man diese Vorschrift zudem lediglich als Verweisung auf Vorschriften über die Anrechnung von Arbeitsentgelt auf die Karenzentschädigung, bei Handlungsgehilfen also auf den bisher schon entsprechend angewendeten § 74c HGB (so BAG aaO; anders BGH DB 1992, 1508 für den Fall des früheren GmbH-Geschäftsführers, für den keine Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Karenzentschädigung vorgesehen ist), muß der Arbeitgeber nicht nur das Alg sowie die Sozialversicherungsbeiträge erstatten, sondern ggf auch dem früheren Arbeitnehmer die Karenzentschädigung in der vereinbarten Höhe zahlen (vgl BAG aaO; ebenso BSGE 66, 250, 254 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 2; BSGE 67, 183, 188 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 4).

    Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers wird nicht nur durch die Höhe dessen begrenzt, was die Beklagte tatsächlich ausgegeben hat, sondern auch durch das, was sie aufgrund von Rechtsvorschriften zu erbringen hatte (vgl BSG SozR 4100 § 128a Nr. 3; BSGE 67, 183, 187 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 4).

  • BSG, 16.10.1991 - 11 RAr 23/91

    Erstattungsanspruch nach § 128a AFG bei Verzicht auf ein vertragliches

    Auszug aus BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 16/91
    Ausreichend ist vielmehr, daß der Arbeitnehmer infolge der Abrede nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten nicht oder nicht voll zur Verfügung steht und die Vermittlung in zumutbare Tätigkeiten (vgl § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst a AFG) erschwert wird (SozR 4100 § 128a Nr. 3; BSGE 66, 250, 256 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 2; SozR 3-4100 § 128a Nr. 5).

    Verzichtet der Arbeitgeber auf das Wettbewerbsverbot, soweit es die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung betrifft, fehlt in Ermangelung einer beruflichen Beschränkung des Arbeitslosen als Arbeitnehmer der innere Grund der Erstattungspflicht; die Erstattungspflicht entfällt daher, zumindest vom Verzicht an (vgl BSGE 65, 72, 76 = SozR 4100 § 128a Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 5).

    Der Arbeitslose muß nunmehr bereit sein, auch solche Beschäftigungen anzunehmen, die er wegen seiner Verpflichtung aus der Wettbewerbsabrede bislang nicht ausüben durfte, will er weiterhin Alg beziehen (vgl § 103 Abs. 1 Satz 1 Nrn 1 und 2 Buchst a AFG; BSGE 65, 72, 76 = SozR 4100 § 128a Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 5).

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 103/96

    Feststellung der Erstattungspflicht nach § 128 AFG durch Grundlagenbescheid

    Auszug aus BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 16/91
    Versteht man diese Vorschrift zudem lediglich als Verweisung auf Vorschriften über die Anrechnung von Arbeitsentgelt auf die Karenzentschädigung, bei Handlungsgehilfen also auf den bisher schon entsprechend angewendeten § 74c HGB (so BAG aaO; anders BGH DB 1992, 1508 für den Fall des früheren GmbH-Geschäftsführers, für den keine Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Karenzentschädigung vorgesehen ist), muß der Arbeitgeber nicht nur das Alg sowie die Sozialversicherungsbeiträge erstatten, sondern ggf auch dem früheren Arbeitnehmer die Karenzentschädigung in der vereinbarten Höhe zahlen (vgl BAG aaO; ebenso BSGE 66, 250, 254 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 2; BSGE 67, 183, 188 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 4).

    Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers wird nicht nur durch die Höhe dessen begrenzt, was die Beklagte tatsächlich ausgegeben hat, sondern auch durch das, was sie aufgrund von Rechtsvorschriften zu erbringen hatte (vgl BSG SozR 4100 § 128a Nr. 3; BSGE 67, 183, 187 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 4).

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 16/91
    Eine gesetzliche Regelung der Berufsausübung, um die es vorliegend geht, hält sich im Rahmen der Regelungsbefugnis des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfGE 68, 155, 171; 71, 183, 196; 72, 26, 31; 77, 308, 323; 81, 157, 188 f).

    Soweit eine Regelung - wie hier - keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter aufweist, ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers noch größer (BVerfGE 46, 120, 145; 57, 139, 158 f; 77, 308, 332; 81, 157, 189).

  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 7/96

    Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AFG beim Ende des

    Auszug aus BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 16/91
    Ausreichend ist vielmehr, daß der Arbeitnehmer infolge der Abrede nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten nicht oder nicht voll zur Verfügung steht und die Vermittlung in zumutbare Tätigkeiten (vgl § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst a AFG) erschwert wird (SozR 4100 § 128a Nr. 3; BSGE 66, 250, 256 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 2; SozR 3-4100 § 128a Nr. 5).

    Der Erstattungspflicht steht im vorliegenden Falle auch nicht entgegen, daß die Klägerin vom Arbeitsamt (ArbA) nicht über die Erstattungspflicht und darüber unterrichtet worden wäre, die Erstattungspflicht durch Verzicht auf das Wettbewerbsverbot in Wegfall bringen zu können (vgl BSGE 65, 72, 75 = SozR 4100 § 128a Nr. 2; SozR 3-4100 § 128a Nr. 1; BSGE 66, 250, 257 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 2; SozR 3-4100 § 128 Nr. 3; BSGE 67, 183, 189 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 4).

  • BSG, 23.06.1981 - 7 RAr 29/80

    Anspruch auf Rückforderung von Arbeitslosengeld - Leistungen der Arbeitsförderung

    Auszug aus BSG, 24.09.1992 - 7 RAr 16/91
    Diese Vorschrift, wonach der Anspruch auf Alg in der Zeit ruht, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat, erfaßt nur Arbeitsentgelt und dies auch nur dann, wenn es für die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu zahlen ist (BSGE 52, 47, 49 = SozR 4100 § 117 Nr. 7; Gagel, Komm zum AFG, Stand Mai 1991, § 117 Rz 22 und 118; Hennig/Kühl/Heuer/Henke, aaO, § 117 Rz 4).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot in ärztlichen

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

  • BAG, 27.11.1991 - 4 AZR 211/91

    Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft

  • BSG, 01.08.1978 - 7 RAr 37/77

    Verfahrensgegenstand - Abänderungsbescheid - Rückforderung einer Leistung -

  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 55/96

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Arbeitslosengeld, Betriebsübergang

  • BSG, 13.03.1990 - 11 RAr 1/88

    Erstattung von Arbeitslosengeld bei Wettbewerbsverboten

  • BAG, 22.05.1990 - 3 AZR 373/88

    Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Karenzentschädigung

  • Drs-Bund, 09.09.1981 - BT-Drs 9/799
  • BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 18/03 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Konkurrenzklausel -

    Im Gegenteil: Es hat in der Sache die bisherige Rechtsprechung des BSG zur abstrakten Kausalität (BSGE 66, 250, 256 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7) akzeptiert und dies zum Anlass genommen, eine geringere Belastung der Arbeitgeberin zu fordern (BVerfGE 99, 202, 213 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 9).

    Erforderlich ist nicht nur die rein rechnerische Kontrolle des Betrags, sondern auch eine Untersuchung auf materielle Richtigkeit der von der Beklagten erbrachten Leistungen und gezahlten Beiträge (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7 S 45).

  • BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 44/03 R

    Verfassungsmäßigkeit der Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei

    Im Gegenteil: Es hat in der Sache die bisherige Rechtsprechung des BSG zur abstrakten Kausalität (BSGE 66, 250, 256 = SozR 3-4100 § 128a Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7) akzeptiert und dies zum Anlass genommen, eine geringere Belastung der Arbeitgeberin zu fordern (BVerfGE 99, 202, 213 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 9).

    Erforderlich ist nicht nur die rein rechnerische Kontrolle des Betrags, sondern auch eine solche der materiellen Richtigkeit der von der Beklagten erbrachten Leistungen und gezahlten Beiträge (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7 S 45).

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 61/97

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers, Befreiungstatbestände nach § 128 AFG ,

    Diese Feststellungen reichen für eine rechtliche Überprüfung nicht aus, denn diese bezieht sich nicht nur auf die dem Arbeitslosen tatsächlich erbrachte, sondern die ihm rechtlich zustehende Leistung (BSG Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 55/96 - mit Hinweis auf BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7 mwN).
  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 76/94

    Arbeitslosenversicherung - Beitragsrecht - Leistungsrecht

    Kehrseite dieser Beschränkung der beruflichen Tätigkeit (als Arbeitnehmer) ist die Möglichkeit einer Erstattungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 128a AFG (vgl hierzu etwa BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7 mwN).
  • BSG, 10.05.2007 - B 7a AL 14/06 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Dabei ist nicht nur von Bedeutung, in welcher Höhe Alg bzw Beiträge gezahlt worden sind, sondern auch, ob Alg und Beiträge überhaupt und in dieser Höhe oder diesem Umfang hätten gezahlt werden müssen (vgl BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7 mwN; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 5).
  • BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 32/05 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Beschäftigungszeit -

    Dabei ist nicht nur von Bedeutung, in welcher Höhe Alg bzw Beiträge gezahlt worden sind, sondern auch, ob Alg und Beiträge überhaupt und in dieser Höhe oder diesem Umfang hätten gezahlt werden müssen (vgl BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7 mwN; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 5).
  • BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 20/97 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Anhörung -

    Zu prüfen ist nicht nur, in welcher Höhe Alg bzw Beiträge gezahlt worden sind, sondern auch, ob Alg und Beiträge überhaupt und in der Höhe gezahlt werden durften (vgl: BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7 mwN; BSG, Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 55/96 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 55/96

    Erstattungspflicht des Arbeitgebers beim Arbeitslosengeld, Betriebsübergang

    Diese Prüfung darf sich nicht darauf beschränken, ob die von der Klägerin geforderten Beträge mit dem gezahlten Alg und den darauf entfallenden Beiträgen übereinstimmen, sondern zur Bestätigung der Erstattungsforderung ist erforderlich, daß die gezahlten Leistungen - auch der Höhe nach - rechtmäßig an K zu erbringen waren (vgl BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7).
  • BSG, 18.09.1997 - 11 RAr 7/96

    Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AFG beim Ende des

    Diese Prüfung darf sich nicht darauf beschränken, ob die von dem Kläger geforderten Beträge mit dem gezahlten Alg und den darauf entfallenden Beiträgen übereinstimmen, sondern zur Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung ist erforderlich, daß die gezahlten Leistungen - auch der Höhe nach - rechtmäßig an die K zu erbringen waren (vgl BSG SozR 3-4100 § 128a Nr. 7).
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