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   BSG, 22.09.1993 - 10 RAr 9/91   

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https://dejure.org/1993,1755
BSG, 22.09.1993 - 10 RAr 9/91 (https://dejure.org/1993,1755)
BSG, Entscheidung vom 22.09.1993 - 10 RAr 9/91 (https://dejure.org/1993,1755)
BSG, Entscheidung vom 22. September 1993 - 10 RAr 9/91 (https://dejure.org/1993,1755)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Konkursausfallgeld - Feststellungslast - Masselosigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1993, 1716
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.10.1991 - 10 RAr 3/91

    Wirkung der Rücknahme eines Konkurseröffnungsantrages

    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 10 RAr 9/91
    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 1991 - 10 RAr 3/91 - SozR 3-4100 § 141b Nr. 3 - ausgeführt, das Merkmal »wenn ein Antrag auf Konkursverfahren nicht gestellt worden ist« in § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG sei dahin zu verstehen, daß nur Anträge gemeint seien, über welche das Konkursgericht noch nicht entschieden hat oder welchen es gefolgt ist oder welche es mangels Masse abgewiesen hat.

    Dasselbe gilt, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 1991 (aaO) ausgeführt hat, für zurückgenommene Konkurseröffnungsanträge.

    Nach alledem rechtfertigen die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht die Annahme, die Eröffnung des Konkursverfahrens sei im Zeitpunkt der Betriebseinstellung (BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 3) offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht gekommen.

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.04.1991 - L 3 Ar 94/89

    Konkursausfallgeld; Konkursverfahren; Antrag; Eröffnung; Gerichtsstand;

    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 10 RAr 9/91
    die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. April 1991 - L 3 Ar 94/89 - zurückzuweisen.

    die Revision der Beklagten/Berufungsbeklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. April 1991 - L 3 Ar 94/89 - zurückzuweisen.

  • LSG Schleswig-Holstein, 26.02.1988 - L 1 Ar 43/87

    Konkursverfahren; Konkursmasse; Zuständigkeit; Konkursgericht; Wohnsitz; Ausland;

    Auszug aus BSG, 22.09.1993 - 10 RAr 9/91
    Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, daß es nicht gerechtfertigt ist, Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen (s auch LSG Schleswig-Holstein, Zip 1988, 1140).
  • LSG Schleswig-Holstein, 22.11.2019 - L 3 AL 5/18

    Insolvenzgeldanspruch - Insolvenzereignis - vollständige Beendigung der

    Dass ein Arbeitgeber Schulden in großer Höhe gemacht und sich abgesetzt hat, ohne sie zu begleichen, ist dagegen allein kein Grund für die Annahme einer offensichtlichen Masselosigkeit, da zwischen Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden ist (vgl. bereits BSG, Urteil vom 22. September 1993 - 10 RAr 9/91 -, Rn. 27, juris, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Februar 1988 - L 1 Ar 43/87 -, ZIP 1988, 1140).

    Kann trotz der Erleichterungen durch den Begriff "offensichtlich" eine Feststellung der Masselosigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfolgen und lässt sich nicht aufklären, ob Zahlungsunfähigkeit oder lediglich Zahlungsunwilligkeit vorliegt, so geht dies zulasten des Arbeitnehmers (BSG, Urteil vom 20. September 1993 - 10 RAr 9/91 -, Rn. 24; Bayerisches LSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - L 10 AL 36/17 -, Rn. 17; LSG Hamburg, Urteil vom 30. Januar 2019 - L 2 AL 39/18 -, Rn. 21, juris).

    Kostenträchtige Konkurseröffnungsanträge sollen für den Arbeitnehmer jedenfalls nur dann entbehrlich sein, wenn die konkursrechtlich relevante Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers offensichtlich ist (zu § 141 b Abs. 3 Nr. 2 Arbeitsförderungsgesetz [AFG] bereits: BSG, Urteil vom 22. September 1993 - 10 RAr 9/91 -, Rn. 22, juris).

  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 75/99 R

    Konkursausfallgeld bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland

    Die Beschränkung des § 141b Abs. 1 Satz 1 AFG auf die Eröffnung eines Konkurs-(bzw Gesamtvollstreckungs-)Verfahrens folgt aus dem Zweck des Kaug, die Entgeltansprüche von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in einem gesetzlich umschriebenen Rahmen zu sichern, wobei die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit, die Voraussetzung der Eröffnung des Konkurs- und des Gesamtvollstreckungsverfahrens ist, grundsätzlich in der Hand des zuständigen deutschen Gerichts liegt (vgl BSG SozR 4100 § 141b Nr. 28; BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 7).

    Ebensowenig kann sich der Kläger darauf berufen, daß nach BSG SozR 4100 § 141a Nr. 6 ein der Konkurseröffnung ähnlicher Vorgang im Ausland im Rahmen des § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG insoweit leistungsauslösende Bedeutung zukommen kann, als ein solcher Vorgang "im Sinne der Masseunzulänglichkeit gewertet werden" muß, weil er jedenfalls auf Zahlungsunfähigkeit hindeutet; denn diese Ausführungen beziehen sich nur auf das weitere Tatbestandsmerkmal des § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG, wonach ein Konkursverfahren "offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt" (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 141b Nr. 7), nicht auf die seinerzeit im Einzelfall nicht zweifelhafte "Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes".

  • LSG Sachsen, 10.03.2010 - L 1 AL 242/07

    Anspruch auf Insolvenzgeld; kein Insolvenzverfahren wegen offensichtlicher

    Im Übrigen wäre die Sperrwirkung auch dann entfallen, wenn die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland gestellt worden wären, weil weder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich angeordnet noch mangels Masse abgelehnt, sondern - nachdem die übrigen Anträge schon zurückgenommen waren - lediglich der Antrag der IKK Sachsen als unbegründet zurückgewiesen worden ist (zum ex tunc wirkenden Wegfall der Sperrwirkung bei Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus anderen Gründen als der Masselosigkeit: BSG, Urteil vom 30.10.1991 - 10 RAr 3/91 - BSGE 70, 9, 13 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 3; Urteil vom 22.09.1993 - 10 RAr 9/91 - SozR 3-4100 § 141b Nr. 7 S. 30 und 31).

    Sie kann dann entscheiden, ob sie im Wege der Einzelvollstreckung oder des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgeht, um sich für ihre Leistung schadlos zu halten (zum Ganzen BSG, Urteil vom 23.11.1981 - 10/8 b RAr 6/80 - BSGE 53, 1, 3 = SozR 4100 § 141b Nr. 21; Urteil vom 22.09.1993 - 10 RAr 9/91 - SozR 3-4100 § 141 b Nr. 7 S. 32; Urteil vom 04.03.1999 - B 11/10 AL 3/98 R - juris Rn. 14).

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