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   BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 33/95   

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BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 33/95 (https://dejure.org/1995,2135)
BSG, Entscheidung vom 09.11.1995 - 11 RAr 33/95 (https://dejure.org/1995,2135)
BSG, Entscheidung vom 09. November 1995 - 11 RAr 33/95 (https://dejure.org/1995,2135)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1996, 348 (Ls.)
  • NZA-RR 1996, 355
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 15.05.1985 - 7 RAr 103/83

    Vorschriftswidrige Besetzung der Richterbank - Revisionsverfahren - Rüge -

    Auszug aus BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 33/95
    Nach § 1 Satz 1 AufenthAnO muß das Arbeitsamt den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes maßgeblichen Anschrift erreichen können (BSGE 58, 104, 106 = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr. 47; BSGE 72, 206, 213 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 9).

    Unerheblich ist dabei, ob der BA überhaupt Vermittlungsversuche möglich gewesen wären (BSGE 58, 104, 106 = SozR 4100 § 103 Nr. 36 uö).

    Auch wenn es nahegelegen haben mag, auf den Zusammenhang von Teilnahme, Verfügbarkeit (Erreichbarkeit) und Leistungsanspruch hinzuweisen, ist ein möglicher Beratungsmangel insoweit nicht geeignet, das fehlende Anspruchsmerkmal Verfügbarkeit (Erreichbarkeit) zu ersetzen (BSGE 58, 104, 109 = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSGE 71, 17, 22 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 8).

  • BSG, 03.03.1993 - 11 RAr 43/91

    Arbeitsloser - Ortsabwesenheit - Beeinträchtigung der Vermittlung - Vereitelung

    Auszug aus BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 33/95
    Nach § 1 Satz 1 AufenthAnO muß das Arbeitsamt den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes maßgeblichen Anschrift erreichen können (BSGE 58, 104, 106 = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr. 47; BSGE 72, 206, 213 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 9).

    Sie sollen im Interesse der Solidargemeinschaft die sofortige Vermittelbarkeit des Arbeitslosen jederzeit sicherstellen, um den Vorrang der Arbeitsvermittlung vor der Inanspruchnahme von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (§ 5 AFG) zu gewährleisten (BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr. 47; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 mwN).

    Zu Unrecht bezieht sich das LSG im vorliegenden Zusammenhang auf Überlegungen, die der Senat zur Verfügbarkeit eines Arbeitslosen angestellt hat, der sich nur an einzelnen Tagen - nicht zusammenhängend - nicht an seiner Wohnanschrift aufgehalten hat (BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 9).

  • BSG, 12.06.1992 - 11 RAr 65/91

    Arbeitslosenunterstützung - Aufenthalt - Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit -

    Auszug aus BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 33/95
    Insoweit greifen Erwägungen ein, die der Senat bereits in ähnlichem Zusammenhang angestellt hat (BSGE 71, 17, 22 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 8); Bedingt durch den zusammenhängenden Aufenthalt der Klägerin in der Schulungsstätte der Z.I.E.L. GmbH war sie gerade während der Zeiten, zu denen sie für die Arbeitsvermittlung erreichbar sein sollte, nicht unter ihrer Wohnanschrift anzutreffen.

    Auch wenn es nahegelegen haben mag, auf den Zusammenhang von Teilnahme, Verfügbarkeit (Erreichbarkeit) und Leistungsanspruch hinzuweisen, ist ein möglicher Beratungsmangel insoweit nicht geeignet, das fehlende Anspruchsmerkmal Verfügbarkeit (Erreichbarkeit) zu ersetzen (BSGE 58, 104, 109 = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSGE 71, 17, 22 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 8).

    Die Verfügbarkeit hätte sich allenfalls durch eine Beratung über die Voraussetzungen der §§ 3, 4 AufenthAnO herstellen lassen (BSGE 71, 17, 22 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 8).

  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 138/88

    Verfügbarkeit des Arbeitslosen bei Wohnsitzwechsel, Ermessensausübung bei

    Auszug aus BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 33/95
    Nach § 1 Satz 1 AufenthAnO muß das Arbeitsamt den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes maßgeblichen Anschrift erreichen können (BSGE 58, 104, 106 = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr. 47; BSGE 72, 206, 213 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 9).

    Sie sollen im Interesse der Solidargemeinschaft die sofortige Vermittelbarkeit des Arbeitslosen jederzeit sicherstellen, um den Vorrang der Arbeitsvermittlung vor der Inanspruchnahme von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (§ 5 AFG) zu gewährleisten (BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr. 47; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 9 mwN).

  • BSG, 26.10.1994 - 11 RAr 5/94

    Altersübergangsgeld - Arbeitsamt - Hinweispflicht

    Auszug aus BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 33/95
    Spontanberatungen, die nicht auf entsprechende Nachfrage reagieren, haben Sozialleistungsträger nach der Rechtsprechung des BSG nur aus konkretem Anlaß und für klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten vorzunehmen (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 16 mwN).
  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92

    Beitragsfreiheit - Student - Abschluß - Ergänzungsstudium

    Auszug aus BSG, 09.11.1995 - 11 RAr 33/95
    Nach § 1 Satz 1 AufenthAnO muß das Arbeitsamt den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes maßgeblichen Anschrift erreichen können (BSGE 58, 104, 106 = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSGE 66, 103, 105 = SozR 4100 § 103 Nr. 47; BSGE 72, 206, 213 = SozR 3-4100 § 103a Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 9).
  • BSG, 02.03.2000 - B 7 AL 8/99 R

    Verfügbarkeit des Arbeitslosen durch postalische Erreichbarkeit

    Unter einer Anschrift iS des § 1 AufenthaltsAnO ist nur eine solche zu verstehen, über die der Arbeitslose allein durch Inanspruchnahme des Postdienstes erreicht werden kann (BSG SozR 3-4450 § 4 Nr. 1).

    Es reicht jedenfalls nicht, wenn die Postzustellung von der bloßen Gefälligkeit Dritter abhängig ist oder Dritte zwecks Klärung der Postanschrift bemüht werden müssen (BSG SozR 3-4450 § 4 Nr. 1).

  • BSG, 25.03.1999 - B 7 AL 14/98 R

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - Erreichbarkeit - Posteingangszeit - Schüler

    Deshalb hat es das BSG auch nicht für ausreichend erachtet, wenn ein Arbeitsloser über einen Familienangehörigen telefonisch Kenntnis von eingegangenen Schreiben des Arbeitsamtes erlangen kann (vgl: BSG Urteil vom 9. November 1995 - 11 RAr 45/95 -, DBlR Nr. 4240a zu § 103a AFG; Henke in Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Stand Juli 1998, § 103 RdNr 21) oder die postalische Erreichbarkeit von der Bereitschaft Dritter abhängt, Post an den Arbeitslosen weiterzuleiten (vgl BSG SozR 3-4450 § 4 Nr. 1 S 3 f).

    Dies reicht für die Erreichbarkeit nicht aus (so BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 39/96 -, DBlR Nr. 4386 zu § 103 AFG, BSG SozR 3-4450 § 4 Nr. 1).

    Daß sie an den schulfreien Samstagen möglicherweise erreichbar war, rechtfertigt für diese Tage keine andere Betrachtung (vgl BSG SozR 3-4450 § 4 Nr. 1 S 4 f).

  • BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 39/96

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Zurverfügungstehen gegenüber der

    Nach § 1 Satz 1 AufenthaltsAO muß das Arbeitsamt den Arbeitslosen während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der von ihm benannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamts maßgeblichen Anschrift erreichen können (BSG SozR 3-4450 § 4 Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 16).

    Das ist nicht gewährleistet, wenn die Postzustellung von der Gefälligkeit von Schulungseinrichtungen abhängig ist (BSG SozR 3-4450 § 4 Nr. 1).

    Davon ist der Senat bisher ausgegangen, ohne daß diesem Umstand für die Entscheidung tragende Bedeutung zukam (BSG SozR 3-4450 § 4 Nr. 1).

  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 42/02 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Grenzgänger - Wohnortverlegung während

    Nur so ist nämlich gesichert, dass dem Arbeitslosen Briefpost unmittelbar, dh ohne Verzögerung und ohne Einschaltung Dritter, zugehen kann (zu dieser Voraussetzung BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 22; SozR 3-4450 § 4 Nr. 1).
  • BSG, 09.08.2001 - B 11 AL 100/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Verfügbarkeit - Erreichbarkeit - Briefpost -

    Briefpost hatte dem Arbeitslosen hiernach unmittelbar, dh ohne Verzögerung und ohne Einschaltung Dritter, zugehen können (BSG SozR 3-4450 § 4 Nr. 1; SozR 3-4100 § 103 Nr. 22).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2001 - L 12 AL 159/00

    Arbeitslosenversicherung

    Deshalb hat das BSG auch nicht für ausreichend erachtet, wenn ein Arbeitsloser über einen Familienangehörigen telefonisch von eingegangenen Schreiben des Arbeitsamtes Kenntnis erlangen kann oder die postalische Erreichbarkeit von der Bereitschaft Dritter abhängt, Post an den Arbeitslosen weiterzuleiten (vgl. BSG-Urteil vom 09.11.1995 - 11 RAr 45/95; BSG SozR 3 - 4450 § 4 Nr. 1 S. 3 f.).
  • LSG Hamburg, 15.10.2018 - L 2 AL 21/18

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld

    Zweifel daran, dass die Regelungen der Verfügbarkeit und Erreichbarkeit nach der EAO durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt sind und diese wiederum verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, hat der Senat nicht (ebenso: Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 20. Juni 2001 - B 11 AL 10/01 R, BSGE 88, 172, und vom 9. November 1995 - 11 RAr 33/95, SozR 3-4450 § 4 Nr. 1 (Letzteres noch zur Aufenthaltsanordnung)).
  • LSG Saarland, 31.07.1997 - L 6/1 Ar 96/96

    Zulassung der Berufung; Wert des Beschwerdegegenstandes; Aufhebung der

    Ebenso ist unerheblich, ob dem Arbeitsamt überhaupt Vermittlungsversuche möglich gewesen wären (vgl. BSG-Urteil vom 09.11.1995, Az.: 11 RAr 33/95).
  • LSG Saarland, 10.09.2004 - L 8 AL 30/03

    Arbeitslosengeldanspruch - Verfügbarkeit - Arbeitsfähigkeit - postalische

    Soweit St. (in Gagel, SGB III-Arbeitsförderung § 119 Randnr. 150) sich zur Begründung seiner abweichenden Meinung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 09.11.1995 (Az.: 11 RAr 33/95 = SozR 3-4450 § 4 Nr. 1) stützt, ist dem entgegenzuhalten, dass das BSG in der angeführten Entscheidung zum einen kein Erfordernis dahingehend aufgestellt hat, dass der Arbeitslose unter der von ihm angegebenen Anschrift auch tatsächlich wohnen müsse, und dass zum anderen die Entscheidung des BSG zu den Vorschriften der mit Wirkung ab dem 01.01.1998 weggefallenen Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über den Aufenthalt von Arbeitslosen während des Leistungsbezuges (Aufenthalts-Anordnung) ergangen ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.10.2017 - L 11 AL 29/15
    Daher ist ein Arbeitsloser, der nur auf Grund eines Postnachsendeauftrags oder eines Postlagerungsauftrags erreichbar ist, nicht erreichbar im Sinne des § 1 Abs. 1 EAO (zum Vorstehenden: BSG, Urteile vom 9. November 1995 - 11 RAr 33/95 -, vom 20. Juni 2001 - B 11 AL 10/01 R - und vom 9. August 2001 - B 11 AL 17/01 R - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Oktober 2003 - L 13 AL 3808/01 - zusammenfassend: Baldschun in Gagel, SGB 111, 66.
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