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   BSG, 24.08.1982 - 9a RV 3/82   

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https://dejure.org/1982,3937
BSG, 24.08.1982 - 9a RV 3/82 (https://dejure.org/1982,3937)
BSG, Entscheidung vom 24.08.1982 - 9a RV 3/82 (https://dejure.org/1982,3937)
BSG, Entscheidung vom 24. August 1982 - 9a RV 3/82 (https://dejure.org/1982,3937)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Alkoholgenuß als wahrscheinliche Unfallursache - wehrdiensteigentümliche Verhältnisse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Familienheimfahrt; Wehrdienstbeschädigung; Trunkenheit im Verkehr; Verkehrsunfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 3200 § 81 Nr. 18
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 22.09.1977 - 10 RV 15/77

    Gewährung von Berufsschadensausgleich im Zugunstenwege - Verbot einer Abänderung

    Auszug aus BSG, 24.08.1982 - 9a RV 3/82
    Darauf kann die richterliche Überzeugung gegründet werden (vgl BSG 1977-09-22 10 RV 15/77 = BSGE 45, 1 = SozR 3900 § 40 Nr. 9).
  • BSG, 04.02.1976 - 9 RV 152/75

    Militärähnlicher Dienst - Firmeneinheit - Norwegen - Personen verschiedener

    Auszug aus BSG, 24.08.1982 - 9a RV 3/82
    Durch die Sperrzeit für die Einnahme von Alkohol war das dienstliche Verhältnis nicht 'eigentümlich' geprägt (vgl BSG 1976-02-04 9 RV 152/75 = BSG SozR 3100 § 3 Nr. 6 mwN).
  • LSG Bayern, 12.08.2008 - L 15 VS 3/07

    Soldatenversorgung - Grundwehrdienst - Wehrdienstbeschädigung -

    Ausdrücklich stellt das BSG dort klar: "Wenn in einer Entscheidung zur Frage der "wehrdiensteigentümlichen" Belastung als Mitursache für einen Herzinfarkt (BSGE 37, 282, 283) ausgeführt wird, dass bei derartigen Erkrankungen außergewöhnliche Verhältnisse zu fordern seien, die den Eigenarten des Dienstes entsprächen und über durchschnittliche Belastungen in Zivilberufen hinausgingen, so darf diese Entscheidung nur dahin verstanden werden, dass es sich hier um eine Abgrenzung für den Bereich handelt, der im Zivilleben durch die Berufskrankheiten (§ 551 RVO) erfasst wird" - (vgl. hierzu auch BSG, Beschluss vom 19.06.1996 - 9 BV 105/95) - ... Ähnliche Einschränkungen sind jedoch für den Unfallbereich weder geboten noch zulässig, wenn man berücksichtigt, dass die Wehrpflichtigen nach § 541 Abs. 1 Nr. 2 RVO statt des Unfallversicherungsschutzes über das SVG abgesichert sind ... Es müssen sich daher im konkreten Geschehensablauf nicht besondere, im zivilen Leben nicht anzutreffende Gefahren konkretisieren; es genügt, dass die wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse wesentlich die gesundheitliche Schädigung (mit-) herbeiführen ... Allein die dauernde Unterbringung fern von der Familie ist in Krieg und Frieden zu den eigentümlichen Verhältnissen militärischen Dienstes gerechnet worden ... Solange sich also ein Soldat oder Wehrpflichtiger nicht allein aus privaten Gründen im Kasernengelände befindet, werden Unfälle in aller Regel wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen sein, wenn sie von den baulichen Anlagen, dem Gelände oder den Geräten sowie den dort befindlichen Menschen wesentlich mitverursacht sind und keine Umstände vorliegen, die einen Ursachenzusammenhang ausschließen, wie Alkoholgenuss (vgl. BSG SozR 3200 § 81 Nr. 18) oder selbst geschaffene Gefahr (vgl. BSG SozR 3200 § 81 Nr. 14).

    Damit entfällt (selbst unter Zugrundelegung eines nicht bewiesenen, sondern lediglich unterstellten Alkoholgenusses von insgesamt 7 Halben Bier) auch die Möglichkeit, dass das alkoholbedingte Verhalten des Klägers für den Unfall allein wesentlich bestimmend war (vgl. BSG vom 28.08.1982 - 9a RV 3/82 - = SozR 3200 § 81 Nr. 18).

  • BSG, 29.05.1991 - 9a/9 RV 28/89

    Versorgungsschutz bei der Reparatur des privaten Pkw auf der Fahrt zum Dienst

    Versorgungsrechtlich wird der Soldat vor Gefahren geschützt, die gewöhnlich mit der Zurücklegung eines solchen Weges funktional verbunden sind (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr. 18).

    Der Kläger ist nicht einer Dienstgefahr erlegen, sondern nur "bei Gelegenheit" einer versorgungsrechtlich erheblichen Tätigkeit verunglückt (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr. 18).

  • LSG Bayern, 19.10.2004 - L 15 VS 15/00

    Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

    "Ähnliche Einschränkungen sind jedoch für den Unfallbereich weder geboten noch zulässig, wenn man berücksichtigt, dass die Wehrpflichtigen nach § 541 Abs. 1 Nr. 2 RVO statt des Unfallversicherungsschutzes über das SVG abgesichert sind ... Es müssen sich daher im konkreten Geschehensablauf nicht besondere, im zivilen Leben nicht anzutreffende Gefahren konkretisieren; es genügt, dass die wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse wesentlich die gesundheitliche Schädigung (mit-) herbeiführen ... Allein die dauernde Unterbringung fern von der Familie ist in Krieg und Frieden zu den eigentümlichen Verhältnissen militärischen Dienstes gerechnet worden ... Solange sich also ein Soldat oder Wehrpflichtiger nicht allein aus privaten Gründen im Kasernengelände befindet, werden Unfälle in aller Regel wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen sein, wenn sie von den baulichen Anlagen, dem Gelände oder den Geräten sowie den dort befindlichen Menschen wesentlich mitverursacht sind und keine Umstände vorliegen, die einen Ursachenzusammenhang ausschließen, wie Alkoholgenuss (vgl. BSG SozR 3200 § 81 Nr. 18) oder selbst geschaffene Gefahr (vgl. BSG SozR 3200 § 81 Nr. 14)" (BSG vom 13.07.1988 a.a.O.).

    Damit entfällt (selbst unter Zugrundelegung eines Alkoholgenusses von insgesamt 7 Halben Bier) auch die Möglichkeit, dass das alkoholbedingte Verhalten des Klägers für den Unfall allein wesentlich bestimmend war (vgl. BSG vom 24.08.1982, Az.: 9a RV 3/82 = SozR 3200 § 81 Nr. 18).

  • BSG, 13.07.1988 - 9a RV 4/86

    Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - Sturz aus Kasernenfenster

    Nicht erst bei Volltrunkenheit schließe der Alkohol den wesentlichen Zusammenhang mit sonstigen Ursachen aus, sondern schon dann, wenn sich der Unfall nach menschlichem Ermessen in nüchternem Zustand nicht ereignet hätte (Bundes- sozialgericht -BSG- - 9a RV 3/82 - vom 8. April 1982).

    Solange sich also ein Soldat oder Wehrpflichtiger nicht allein aus privaten Gründen im Kasernengelände befindet, werden Unfälle in aller Regel wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen sein, wenn sie von den baulichen Anlagen, dem Gelände oder den Geräten sowie den dort befindlichen Menschen wesentlich mitverursacht sind und keine Umstände vorliegen, die einen Ursachenzusammenhang ausschließen, wie Alkoholgenuß (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr. 18) oder selbstgeschaffene Gefahr (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr. 14).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2015 - L 2 U 214/11

    NVA-Wehrpflichtiger - Arbeitsunfall - die dem Wehrdienst eigentümlichen

    ... Solange sich also ein Soldat oder Wehrpflichtiger nicht allein aus privaten Gründen im Kasernengelände befinde, seien Unfälle in aller Regel wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen, wenn sie von den baulichen Anlagen, dem Gelände oder den Geräten sowie den dort befindlichen Menschen wesentlich mit verursacht sind und keine Umstände vorliegen, die einen Ursachenzusammenhang ausschließen, wie Alkoholgenuss (vergleiche BSG SozR 3200 § 81 Nr. 18) oder selbstgeschaffene Gefahr (vergleiche BSG SozR 3200 § 81 Nr. 14)".
  • BSG, 04.10.1984 - 9a/9 KLV 1/81

    Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse - Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber

    Wehrdiensteigentümlich iS des § 81 Abs. 1 SVG sind nach ständiger Rechtsprechung die besonderen Gegebenheiten des soldatischen Sozialbereichs der Bundeswehr, die sich deutlich von vergleichbaren des Zivillebens unterscheiden (vgl BSG vom 24.8.1982 9a RV 3/82 = BSG SozR 3200 § 81 Nr. 18).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2011 - L 12 VE 11/11
    Diese ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Gegebenheiten den Umständen, die für den Zusammenhang sprechen, ein deutliches Übergewicht zukommt (BSG, Urteil vom 24.8.1982, Az. 9a RV 3/82).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.02.2003 - L 4 VS 2/02

    Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - alkoholisierter Soldat -

    Sind sonstige Unfallfaktoren nicht erwiesen, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die durch den Alkoholgenuss hervorgerufene Untüchtigkeit zu ordnungsgemäßem Handeln den Unfall herbeigeführt hat (BSGE 48, 229 = SozR 2200 § 548 Nr. 46 mwN; SozR 3200 § 81 Nr. 18).
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