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   BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 40/02 R   

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https://dejure.org/2003,2131
BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 40/02 R (https://dejure.org/2003,2131)
BSG, Entscheidung vom 24.07.2003 - B 4 RA 40/02 R (https://dejure.org/2003,2131)
BSG, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 40/02 R (https://dejure.org/2003,2131)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystem - Auslandsstudium in Sowjetunion

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen Einrichtungen der ehemaligen DDR; Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Technischen Hochschule (TH) bzw. an einer Universität; Zwischenzeitlicher 1-jähriger ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2004, 272 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 15/91

    Rentenversicherung - Kindererziehung - Pflichtbeitragszeit - Kindererziehung im

    Auszug aus BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 40/02 R
    Insoweit kann als Vergleichsmaßstab auf die Rechtsprechung in Fällen der sog Quasi-Entsendung (dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 17. November 1992, SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 ; Urteil vom 16. August 1990, SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6) und des sog Rumpfarbeitsverhältnisses (dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 17. November 1992, aaO ; Urteil vom 10. November 1998, SozR 3-2600 § 56 Nr. 13) abgestellt werden.
  • BSG, 03.04.2001 - B 4 RA 22/00 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Wiederaufnahme des Verfahrens - Prüfung

    Auszug aus BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 40/02 R
    Mit Blick auf die drei Verfahrensebenen/-stufen, die das Prüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 und 2 SGB X prägen (dazu: Urteil des Senats vom 3. April 2001, BSGE 88, 75, 78 ff = SozR 3-1300 § 44 Nr. 31), ist unter Zugrundelegung des Wortlautes der in der Anlage zum Bescheid vom 19. Oktober 2000 getroffenen Regelung davon auszugehen, dass die Beklagte sich auf Grund des vom Kläger im Anhörungsverfahren gestellten Antrages für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens entschieden und die negativen Feststellungen im Bescheid vom 9. September 1999 insoweit zurückgenommen hat (Verwaltungsentscheidungen auf der ersten und zweiten Ebene/Stufe).
  • BSG, 16.08.1990 - 4 RA 4/90

    Kindererziehungszeiten im Ausland

    Auszug aus BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 40/02 R
    Insoweit kann als Vergleichsmaßstab auf die Rechtsprechung in Fällen der sog Quasi-Entsendung (dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 17. November 1992, SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 ; Urteil vom 16. August 1990, SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6) und des sog Rumpfarbeitsverhältnisses (dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 17. November 1992, aaO ; Urteil vom 10. November 1998, SozR 3-2600 § 56 Nr. 13) abgestellt werden.
  • BSG, 23.03.1999 - B 4 RA 18/98 R

    Forschungsstudium im Beitrittsgebiet keine gleichgestellte Beitragszeit

    Auszug aus BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 40/02 R
    Er hatte damit auch nicht den Status eines Aspiranten (dazu: Urteil des Senats vom 23. März 1999, SozR 3-2600 § 248 Nr. 4).
  • BSG, 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R

    Vormerkung der Kindererziehung im Ausland

    Auszug aus BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 40/02 R
    Insoweit kann als Vergleichsmaßstab auf die Rechtsprechung in Fällen der sog Quasi-Entsendung (dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 17. November 1992, SozR 3-2600 § 56 Nr. 4 ; Urteil vom 16. August 1990, SozR 3-2200 § 1251a Nr. 6) und des sog Rumpfarbeitsverhältnisses (dazu stellvertretend: BSG, Urteil vom 17. November 1992, aaO ; Urteil vom 10. November 1998, SozR 3-2600 § 56 Nr. 13) abgestellt werden.
  • LSG Thüringen, 30.03.2000 - L 2 RA 98/99
    Auszug aus BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 40/02 R
    f) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das SG zu Unrecht auf ein Urteil des Thüringer LSG vom 30. März 2000 (L 2 RA 98/99) Bezug genommen hat.
  • BSG, 19.07.2011 - B 5 RS 7/09 R

    Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche

    In derartigen Fällen ist daher allein entscheidend, ob eine konkret in Frage stehende entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten Versorgungsordnungen, an die § 5 Abs. 1 AAÜG als relevante Fakten - nicht normativ (vgl zur unterschiedlichen Funktion der Versorgungsordnungen in § 1 Abs. 1 AAÜG und § 5 Abs. 1 AAÜG BSG vom 18.10.2007 - B 4 RS 28/07 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 10) - anknüpft, zu denjenigen gehört, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (vgl BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 1) .

    Der früher für das Überleitungsrecht zuständige 4. Senat des BSG, dem der erkennende Senat folgt, hat in stRspr entschieden, dass den Berechtigten durch das AAÜG im Sinne der hiermit erstrebten vollständigen Erfassung, Überführung und Bewertung aller einschlägigen Zeiten nach seinen Maßgaben spezialgesetzlich beitragsunabhängige Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) zugewiesen werden (BSG vom 23.6.1998 - B 4 RA 61/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; vom 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 und vom 24.7.2003 - B 4 RA 40/02 R - SozR 4-8570 § 5 Nr. 1) .

  • LSG Bayern, 07.03.2012 - L 20 R 121/08

    Aspirantur im Ausland, Beschäftigung, Entgelt

    Wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalles oder tatsächlich nach den allgemeinen Vorgaben in der DDR die Zahlungen von dritter Seite nicht die Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber bewirken oder ersetzen sollten, sondern anderen Zwecken als denen des Arbeitsentgelts dienten, waren sie kein Entgelt im Sinne von § 5 AAÜG, also kein Arbeitsverdientst aus der Systembeschäftigung (BSG Urteil vom 24.07.2003 B 4 RA 40/02 R).

    ihrer Art nach von einem Vorsorgungssystem erfasst war (vgl. BSG Urteil vom 24.07.2003, B 4 RA 40/02 R, veröffentlicht in juris).

    Bei der Frage, ob eine Beschäftigung vorliegt (BSG vom 24.07.2003, aaO), ist bei Sachverhalten, die sich historisch während und nach Maßgabe der Geltung von Bundesrecht entwickelt haben, das Vorliegen einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) zu beurteilen.

    Zwar ist eine Gleichstellung von DDR-Beschäftigung mit Auslandsberührung auch dann gegeben, wenn zwar die Arbeit im Ausland erfolgte, wenn sie aber vom DDR-Arbeitgeber im Voraus zeitlich begrenzbar war, dessen Weisungsgewalt jedenfalls iS eines Rückholrechts fortbestand, die Arbeitsleistung im Ausland vom DDR-Arbeitgeber also in seinem Interesse liegend zumindest anerkannt war, wenn eine Rückkehr des Arbeitnehmers nach Beendigung des Auslandseinsatzes auf seinen früheren Arbeitsplatz oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt rechtlich geregelt war und wenn die mit dem Bestand des Arbeitsverhältnisses in der DDR verbundenen Nebenberechtigungen und Pflichten grundsätzlich erhalten blieben (vgl. insoweit BSG Urteil vom 24.07.2003 aaO).

    Wenn aber nach den Gegebenheiten des Einzelfalles oder tatsächlich nach den allgemeinen Vorgaben in der DDR die Zahlungen von dritter Seite nicht die Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber bewirken oder ersetzen sollten, sondern anderen Zwecken als denen des Arbeitsentgelts dienten, waren sie kein Entgelt iS von § 5 AAÜG, also kein Arbeitsverdienst aus der Systembeschäftigung (vgl. insoweit BSG vom 24.07.2003 aaO).

    Soweit es sich aber bei Zahlungen um Stipendien handelte, unterlagen diese nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung (BSG vom 24.07.2003 aaO unter Bezugnahme auf die Anordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der DDR vom 04.07.1968 - GBl. II S. 527, § 16; LSG Baden-Württemberg vom 24.01.2012, L 13 R 5065 /09, veröffentlicht in juris.).

  • BSG, 26.10.2004 - B 4 RA 40/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Materiell-rechtlich steht fest, dass eine fiktive Versorgungsberechtigung der Klägerin besteht, sodass die §§ 5 bis 8 AAÜG auf sie anwendbar sind (vgl BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 40/02 R, SozR 4-8570 § 5 Nr. 1 RdNr 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 52/03 R, veröffentlicht in JURIS RdNr 16).

    Diese Norm ordnet die Gleichstellung von Zeiten mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung ("gelten als") an, in denen der (zum 1. August 1991) "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung zu irgendeinem Zeitpunkt (notwendig vor dem 1. Juli 1990) ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist (vgl dazu: BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 5 S 27; BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 6 S 37 f; BSG SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 S 37; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S 21 f; BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 1 RdNr 29; BSG, Urteil vom 18. Juni 2003 - B 4 RA 1/03 R, veröffentlicht in JURIS RdNr 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R, veröffentlicht in JURIS RdNr 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R, veröffentlicht in JURIS RdNr 15).

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