Rechtsprechung
   BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 100/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,8774
BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 100/88 (https://dejure.org/1989,8774)
BSG, Entscheidung vom 12.07.1989 - 7 RAr 100/88 (https://dejure.org/1989,8774)
BSG, Entscheidung vom 12. Juli 1989 - 7 RAr 100/88 (https://dejure.org/1989,8774)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,8774) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AFG § 105b Abs. 1 S. 1, § 134 Abs. 4; SGG § 149
    Kalendermäßiger Ablauf des Sechs-Wochen-Zeitraums des § 105b AFG

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 4100 § 105b Nr. 7
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 24.05.1984 - 7 RAr 97/83

    Folgen einer Verletzung - Erstattungsansprüche - Zuständigkeit der Fachsenate

    Auszug aus BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 100/88
    Das Verfahren kann mithin nicht an der Unterlassung einer (echten) notwendigen Beiladung dieser beiden Rechtsgenossen leiden, und zwar ungeachtet der Frage, ob an dem Erstattungsverhältnis zwischen Krankenkasse und BA in Fällen vorliegender Art der Arbeitslose derart beteiligt ist, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl dazu - verneinend - BSGE 57, 15, 17 ff = SozR 4100 § 105b Nr. 1; SozR 4100 § 105b Nrn 4 und 6; Steinmeyer in Gagel, Komm zum AFG, Stand Februar 1989, § 100 Rdz 22).

    Ob der Klägerin ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zukommt, richtet sich nach dem durch Art I des Sozialgesetzbuches - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 4. November 1982 (BGBl I 1450) eingeführten § 102 ff SGB X. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften konnte ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn er von der Beklagten Ersatz des Krankengeldes verlangte, weil die Beklagte dem gegen Krankheit Versicherten vorrangig eine wie das Krankengeld für den Lebensunterhalt bestimmte Leistung hätte erbringen müssen, sich auf den allgemein und gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen (vgl BSGE 57, 15, 18 = SozR 4100 § 105b Nr. 1).

    Wenn aber von Art II § 21 der Gesetzes vom 4. November 1982 begonnene, aber noch nicht zu Ende geführte Verwaltungsverfahren erfaßt werden, in denen die Leistungsträger Erstattungsansprüche geltend machen, wie das BSG wiederholt entschieden hat (vgl BSGE 56, 69, 70 f = SozR 1300 Art II § 21 Nr. 1; BSGE 57, 15, 18 = SozR 4100 § 105b Nr. 1; SozR 4100 § 59d Nr. 3 und § 105b Nr. 3), muß dies erst recht für nach Inkrafttreten des Gesetzes begonnene Verfahren gelten, in denen Erstattungstatbestände aus der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Entscheidung stehen.

  • BSG, 14.03.1985 - 7 RAr 64/84
    Auszug aus BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 100/88
    Hiernach käme ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Betracht, wenn der A einen auf § 105b AFG gestützten Anspruch auf Alg und der N einen auf § 134 Abs. 4, § 105b AFG gestützten Anspruch auf Alhi hatte; denn wie der Senat schon entschieden hat, ist der Anspruch auf Krankengeld gegenüber dem auf § 105b AFG gestützten Anspruch auf Alg nachrangig (SozR 4100 § 105b Nrn 3, 4 und 6); für den auf § 105b, § 134 Abs. 4 AFG gestützten Anspruch auf Alhi (vgl dazu das nicht veröffentlichte Urteil des Senats vom 14. März 1985 - 7 RAr 64/84 -) gilt nichts anderes.

    Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob solchen Ansprüchen etwa auch entgegensteht, daß die Beklagte die Alg- und Alhi-Bewilligungen in vollem Umfange aufgehoben hat, so daß gemäß § 151 Abs. 2 AFG die Wiederbewilligung der beiden Leistungen Anträge von A und N voraussetzte (vgl BSGE 42, 199 = SozR 4100 § 151 Nr. 5; ferner das schon genannte Urteil des Senats vom 14. März 1985 - 7 RAr 64/84 -), an denen es offenbar fehlt.

  • BSG, 25.02.1966 - 3 RK 9/63
    Auszug aus BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 100/88
    Maßgebend ist nämlich der Gesamtwert des mit der Berufung verfolgten Anspruchs; wie sich dieser Wert errechnet, ist unerheblich (BSGE 24, 260 f = SozR Nr. 13 zu § 149 SGG; SozR 11500 § 149 Nr. 3).

    Das gilt auch dann, wenn das SG, wie hier, zwei Klagen miteinander verbunden und über sie in einem Urteil entschieden hat (BSGE 24, 260 f = SozR Nr. 13 zu § 149 SGG).

  • BSG, 01.12.1983 - 4 RJ 91/82

    Mitwirkung bei einer Rehabilitationsmaßnahme - Zuständigkeit des

    Auszug aus BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 100/88
    Wenn aber von Art II § 21 der Gesetzes vom 4. November 1982 begonnene, aber noch nicht zu Ende geführte Verwaltungsverfahren erfaßt werden, in denen die Leistungsträger Erstattungsansprüche geltend machen, wie das BSG wiederholt entschieden hat (vgl BSGE 56, 69, 70 f = SozR 1300 Art II § 21 Nr. 1; BSGE 57, 15, 18 = SozR 4100 § 105b Nr. 1; SozR 4100 § 59d Nr. 3 und § 105b Nr. 3), muß dies erst recht für nach Inkrafttreten des Gesetzes begonnene Verfahren gelten, in denen Erstattungstatbestände aus der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Entscheidung stehen.
  • BAG, 03.03.1961 - 1 AZR 76/60

    Handlungsgehilfe - Krankheit - Bundeswehr - Grundwehrdienst

    Auszug aus BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 100/88
    Die vom LSG ferner erwähnte, ebenfalls auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gestützte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der der Sechs-Wochen-Zeitraum nicht zu laufen beginnt, solange das Arbeitsverhältnis wegen Erfüllung der Wehrpflicht oder unbezahlten Urlaubs ruht (BAGE 11, 19; USK 1971, 7181; AP Nr. 36 zu § 1 LFZG), ist nicht einschlägig; sie behandelt den Beginn des Sechs-Wochen-Zeitraums, nicht die Frage seiner Unterbrechung bzw Verlängerung.
  • BSG, 24.07.1986 - 7 RAr 13/85

    Voraussetzungen für einen Ersatz von gezahltem Krankengeld - Erstattungsanspruch

    Auszug aus BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 100/88
    Im übrigen habe der erkennende Senat im Urteil vom 24. Juli 1986 - 7 RAr 13/85 - darauf hingewiesen, daß § 105b AFG nur dann Anwendung finde, wenn bis zu dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit Leistungen wie Alg und Alhi zu zahlen seien und weitergezahlt werden müßten, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht eingetreten wäre.
  • BSG, 18.12.1964 - 7 RAr 54/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung materieller

    Auszug aus BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 100/88
    Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG wäre die Berufung zwar ausgeschlossen, wenn die Klägerin - zB kraft Überleitung oder als Prozeßstandschafterin - Alg des A und Alhi des N geltend machen würde; denn dann beträfe die Berufung nur Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von drei bzw vier Wochen (vgl BSGE 22, 181 = SozR Nr. 26 zu § 144 SGG; BSG SozR Nrn 18, 19 und 20 zu § 146 SGG und Nr. 36 zu § 148 SGG).
  • BSG, 15.11.1984 - 7 RAr 52/84

    Weitergewährung des Übergangsgeldes nach § 59d Abs 2 AFG - Anwendung des § 105b

    Auszug aus BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 100/88
    Wenn aber von Art II § 21 der Gesetzes vom 4. November 1982 begonnene, aber noch nicht zu Ende geführte Verwaltungsverfahren erfaßt werden, in denen die Leistungsträger Erstattungsansprüche geltend machen, wie das BSG wiederholt entschieden hat (vgl BSGE 56, 69, 70 f = SozR 1300 Art II § 21 Nr. 1; BSGE 57, 15, 18 = SozR 4100 § 105b Nr. 1; SozR 4100 § 59d Nr. 3 und § 105b Nr. 3), muß dies erst recht für nach Inkrafttreten des Gesetzes begonnene Verfahren gelten, in denen Erstattungstatbestände aus der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Entscheidung stehen.
  • BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 35/95

    Arbeitslosenhilfe bei Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von Arbeitslosengeld

    Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Falle des Bezuges von Alhi hat das BSG bereits bejaht (BSG SozR 4100 § 59d Nr. 3; BSG SozR 4100 § 105b Nr. 7).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.07.2019 - L 7 AL 66/18

    Aufhebung einer Arbeitslosengeldbewilligung

    Die Sechswochenfrist läuft kalendermäßig ab, soweit die Arbeitsunfähigkeit nicht vor Ablauf des 42. Kalendertages endet (BSG, Urteil vom 12. Juli 1989 - 7 RAr 100/88 -, SozR 4100 § 105b Nr. 7).

    § 146 Abs. 1 SGB III verfolgt - wie die Vorgängervorschrift § 105b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) - allein Gründe der Verwaltungspraktikabilität und bezweckt weder eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des erkrankten Arbeitslosen noch eine Entlastung der öffentlichen Hand (BSG, Urteil vom 12. Juli 1989 - 7 RAr 100/88 - SozR 4100 § 105b Nr. 7).

  • LSG Sachsen, 31.03.2022 - L 3 AL 12/20
    Sie bezweckt weder eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des erkrankten Arbeitslosen noch eine Entlastung der öffentlichen Hand (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 1989 - 7 RAr 100/88 - SozR 4100 § 105b Nr. 7 = juris Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 7. Februar 2002 - B 7 AL 28/01 R - juris Rdnr. 17; Leandro Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB III [2. Aufl., 2022] § 146 Rdnr. 5 m. w. N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.05.2020 - L 7 AL 12/20
    Die Sechs-Wochen-Frist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, läuft kalendermäßig ab und endet mit Ablauf des 42. Kalendertages der Arbeitsunfähigkeit unabhängig davon, ob in dieser Zeit ein anderes Ereignis hinzutritt (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12. Juli 1989 -7 RAr 100/88 = SozR 4100 § 105 b Nr. 7).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2017 - L 7/12 AL 54/14
    Die 6 Wochen-Frist für die Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit läuft ab dem ersten Tag der attestierten Arbeitsunfähigkeit kalendermäßig ab und endet mit Ablauf des 45. Kalendertages (BSG, Urteil vom 12. Juli 1989 - 7 RAr 100/88 - SozR 4100 § 105b Nr. 7).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht