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   BSG, 22.03.1984 - 11 RLw 3/83   

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BSG, 22.03.1984 - 11 RLw 3/83 (https://dejure.org/1984,15781)
BSG, Entscheidung vom 22.03.1984 - 11 RLw 3/83 (https://dejure.org/1984,15781)
BSG, Entscheidung vom 22. März 1984 - 11 RLw 3/83 (https://dejure.org/1984,15781)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prüfung der Erwerbsunfähigkeit - Landwirtschaftliches Unternehmen - Vorzeitiges Altersgeld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 5850 § 2 Nr. 12
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 25.05.1973 - 11 RLw 6/72

    Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 22.03.1984 - 11 RLw 3/83
    Wie der Senat zur Berufsunfähigkeit iS von 5 "1 Abs. 1 Buchst a GAL bereits ausgeführt hat (BSGE 36, 27, 29 : SozR Nr. 2 zu 5 H1 GAL 1965), ist bei landwirtschaftlichen Unternehmern als bisheriger Beruf eine selbständige Erwerbstätigkeit in Betrieben ähnlicher Art und ähnlichen Umfangs wie der vom Unternehmer bewirtsohaftete Betrieb anzusehen.

    vom LSG herangezogene "Stufenschema" hat indessen nach der ständigen Rechtsprechung des Buhdessozialgerichts (BSG) Bedeutung nur für eine Verweisung im Rahmen von 5 12M6 Abs. 2 BVD (BSGE 36, 27, 28 mit Hinweisen; BSGEua, 203, 2M6 : SozR 2200 5 12H6 Nr. 16; BSGEMS, 276, 278 = SdzR 2200 5 12ü6 Nr. 27; SozRaaONrn 29 und 35).

  • BSG, 01.03.1963 - 2 RU 10/61

    Zu einem Entschädigungsanspruch wegen Ansteckung mit Lungentuberkulose - Keine

    Auszug aus BSG, 22.03.1984 - 11 RLw 3/83
    5 2 GAL 1965 gerade unter Bezugnahme auf BSGE 19, 1"? betont, daß (auch) bei dem landwirtschaftlicheh Unternehmer die Frage des sozialen Abstiegs bei der Verweisung auf selbständige oder unselbständige Berufstätigkeiten außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes bei Prüfung ihrer Erwerbsunfähigkeit keine Rolle spiele; nur Treu und Glauben könnten hier im Einzelfall der Verweisung Grenzen ziehen.
  • BSG, 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen

    Auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden durften bei der Prüfung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich alle Versicherten (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO S Aa4; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 7 S 12 f; SozR 5850 § 2 Nr. 12 S 25; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8 S 18), bei der Prüfung der Rente wegen Berufsunfähigkeit hingegen nur ungelernte Arbeiter bzw sog Angelernte unteren Ranges (BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 21 S 72 f mwN).

    Vielmehr waren bei der Prüfung der Erwerbsunfähigkeit alle Versicherten unabhängig von ihrem Beruf auf alle geeigneten Tätigkeiten verweisbar (BSGE 80, 24, 27 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S 20; BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO S Aa4; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 7 S 12; SozR 5850 § 2 Nr. 12 S 25; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8 S 18) .

  • BSG, 19.12.1996 - GS 2/95

    Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer

    Da im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit (EU) grundsätzlich alle Versicherten unabhängig von ihrem Beruf auf alle geeigneten Tätigkeiten verweisbar sind (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO; SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 5850 § 2 Nr. 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), ist dies der Fall, wenn eine bestimmte Verweisungstätigkeit nicht genannt werden muß.

    Dem Benennungserfordernis kommt keine eigenständige Bedeutung, sondern nur die Funktion zu, sicherzustellen und nachprüfbar zu machen, daß der Versicherte trotz seiner Leistungsminderung eine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann und diese alle Merkmale aufweist, die von Gesetzes wegen zum Ausschluß des Rentenanspruchs an eine Verweisungstätigkeit zu stellen sind (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 72, 105, 143; SozR 5850 § 2 Nr. 12; Urteil vom 14. Mai 1996 - BSGE 78, 207 [BSG 14.05.1996 - 4 RA 60/94] = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).

    Auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden können, soweit es um Erwerbsunfähigkeit (EU) geht, mangels Berufsschutzes bei diesem Rentenanspruch grundsätzlich alle Versicherte (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO; SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 5850 § 2 Nr. 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8); denn nach § 1247 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) (vgl jetzt § 44 Abs. 2 S 1 SGB VI) schließt jede Erwerbstätigkeit, die der Versicherte in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben in der Lage ist und mit der er mehr als nur geringfügige Einkünfte, dh mehr als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, erzielen kann, Erwerbsunfähigkeit (EU) aus.

  • BSG, 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Analphabetismus - Summierung ungewöhnlicher

    Auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden durften bei der Prüfung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich alle Versicherten (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 7 S 12 f; SozR 5850 § 2 Nr. 12 S 25; SozR 3 - 2200 § 1247 Nr. 8 S 18), bei der Prüfung der Rente wegen Berufsunfähigkeit hingegen nur ungelernte Arbeiter bzw sog Angelernte im unteren Bereich (BSG SozR 3 - 2600 § 43 Nr. 21 S 72 f mwN).
  • BSG, 19.12.1996 - GS 3/95

    Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes - Anforderungen an die

    Da im Rahmen der EU grundsätzlich alle Versicherten unabhängig von ihrem Beruf auf alle geeigneten Tätigkeiten verweisbar sind (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO; SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 5850 § 2 Nr. 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), ist dies der Fall, wenn eine bestimmte Verweisungstätigkeit nicht genannt werden muß.

    Dem Benennungserfordernis kommt keine eigenständige Bedeutung, sondern nur die Funktion zu, sicherzustellen und nachprüfbar zu machen, daß der Versicherte trotz seiner Leistungsminderung eine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann und diese alle Merkmale aufweist, die von Gesetzes wegen zum Ausschluß des Rentenanspruchs an eine Verweisungstätigkeit zu stellen sind (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 72, 105, 143; SozR 5850 § 2 Nr. 12; Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA 60/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden können, soweit es um EU geht, mangels Berufsschutzes bei diesem Rentenanspruch grundsätzlich alle Versicherte (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO; SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 5850 § 2 Nr. 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8); denn nach § 1247 Abs. 2 RVO (vgl jetzt § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) schließt jede Erwerbstätigkeit, die der Versicherte in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben in der Lage ist und mit der er mehr als nur geringfügige Einkünfte, dh mehr als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, erzielen kann, EU aus.

  • BSG, 19.12.1996 - GS 4/95

    Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes - Anforderungen an die

    Da im Rahmen der EU grundsätzlich alle Versicherten unabhängig von ihrem Beruf auf alle geeigneten Tätigkeiten verweisbar sind (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO; SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 5850 § 2 Nr. 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), ist dies der Fall, wenn eine bestimmte Verweisungstätigkeit nicht genannt werden muß.

    Dem Benennungserfordernis kommt keine eigenständige Bedeutung, sondern nur die Funktion zu, sicherzustellen und nachprüfbar zu machen, daß der Versicherte trotz seiner Leistungsminderung eine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann und diese alle Merkmale aufweist, die von Gesetzes wegen zum Ausschluß des Rentenanspruchs an eine Verweisungstätigkeit zu stellen sind (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 72, 105, 143; SozR 5850 § 2 Nr. 12; Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA 60/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden können, soweit es um EU geht, mangels Berufsschutzes bei diesem Rentenanspruch grundsätzlich alle Versicherte (BSGE 19, 147, 149 f = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO; SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 5850 § 2 Nr. 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8); denn nach § 1247 Abs. 2 RVO (vgl jetzt § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) schließt jede Erwerbstätigkeit, die der Versicherte in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben in der Lage ist und mit der er mehr als nur geringfügige Einkünfte, dh mehr als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, erzielen kann, EU aus.

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 44/96 R

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente - Einarbeitungszeit - Arbeitgeberauskunft

    Denn bei der Prüfung der EU sind mangels sog Berufsschutzes alle Versicherten auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbar (BSGE 19, 147, 149 f; SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 5850 § 2 Nr. 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8); bei solcherart werweisbaren Versicherten bedarf es grundsätzlich keiner konkreten Benennung (zumindest) einer Verweisungstätigkeit (Urteil des Senats vom 1. März 1984 = SozR 2200 § 1246 Nr. 117 mwN).
  • BSG, 19.12.1996 - GS 1/95

    Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes - Anforderungen an die

    Dem Benennungserfordernis kommt keine eigenständige Bedeutung, sondern nur die Funktion zu, sicherzustellen und nachprüfbar zu machen, daß der Versicherte trotz seiner Leistungsminderung eine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann und diese alle Merkmale aufweist, die von Gesetzes wegen zum Ausschluß des Rentenanspruchs an eine Verweisungstätigkeit zu stellen sind (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 72, 105, 143; SozR 5850 § 2 Nr. 12; Urteil vom 14. Mai 1996 - 4 RA 60194 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden können, soweit es um EU geht, mangels Berufsschutzes bei diesem Rentenanspruch grundsätzlich alle Versicherte (BSGE 19, 147, 149f. = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO; SozR 2200 § 1247 Nr. 7; SozR 5850 § 2 Nr. 12; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8); denn nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI schließt jede Erwerbstätigkeit, die der Versicherte in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben in der Lage ist und mit der er Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen kann, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt, EU aus.

  • BSG, 26.10.1989 - 4 RLw 7/88
    Werde - wie hier - zutreffend von einer vollschichtigen Einsatzfähigkeit des Klägers ausgegangen, so dürfe nicht dessen konkrete Verweisbarkeit auf den örtlichen Arbeitsmarkt geprüft werden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 22. März 1984 - 11 RLw 3/83).

    Deshalb ist grundsätzlich jeder Versicherte - also auch der als landwirtschaftlicher Unternehmer in der landwirtschaftlichen Altershilfe Versicherte - auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisbar (so schon allgemein BSGE 19, 147, 150 = SozR Nr. 6 zu § 1247 RVO; darauf bezugnehmend für die landwirtschaftliche Altershilfe: BSG, Urteil vom 22. März 1984 = SozR 5850 § 2 Nr. 12 S 25 f).

    Diese Rechtsprechung hat der 11. Senat im übrigen mit dem bereits erwähnten Urteil vom 22. März 1984 (SozR 5850 § 2 Nr. 12) nicht aufgegeben, sondern dort nur darauf hingewiesen, daß sich die Einschränkungen "aber nur auf wegen Altenteilsleistungen oder Flächenrückbehalts möglicherweise zu berücksichtigende, vorliegend nicht gegebene örtliche Bindungen an den abgegebenen Betrieb" bezogen hätten.

  • BSG, 29.03.2006 - B 13 RJ 41/05 R

    Berufliche Rehabilitation - berufsfördernde Leistung - Befähigung zu einer

    Der GS führt hierzu aus, dass dem Benennungserfordernis zwar keine eigenständige Bedeutung zukommt, aber die Funktion sicherzustellen und nachprüfbar zu machen, dass der Versicherte trotz seiner Leistungsminderung eine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann und diese alle Merkmale aufweist, die von Gesetzes wegen zum Ausschluss des Rentenanspruchs an eine Verweisungstätigkeit zu stellen sind (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 72, 105, 143; SozR 5850 § 2 Nr. 12; BSGE 78, 207 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 13).
  • BSG, 29.08.1984 - 11 RLw 7/84
    Der erkennende Senat habe (im Urteil vom 22. März 198ü - 11 RLw 3/83 -) zum vorzeitigen Altersgeld entschieden, bei der Frage nach der Zumutbarkeit von Verweisungstätigkeiten könne keine andere Grenze als in der Rentenversicherung gelten, zumal das GAL ausdrücklich Erwerbsunfähigkeit iS des 5 12"? Abs. 2 RVG verlange und diese Vorschrift schon in der Rentenversicherung ohne Zweifel auch Selbständige erfasse.
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