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   BSG, 11.12.1986 - 12 RK 52/84   

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https://dejure.org/1986,12963
BSG, 11.12.1986 - 12 RK 52/84 (https://dejure.org/1986,12963)
BSG, Entscheidung vom 11.12.1986 - 12 RK 52/84 (https://dejure.org/1986,12963)
BSG, Entscheidung vom 11. Dezember 1986 - 12 RK 52/84 (https://dejure.org/1986,12963)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beitragspflicht - Krankenversicherung - Sozialhilfeträger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SozR 5910 § 13 Nr. 1
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73

    Keine Krankenversicherungspflicht aufgrund der Höhe des Verdienstes;

    Auszug aus BSG, 11.12.1986 - 12 RK 52/84
    Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (BSGE 37, 292, zum Rechtsweg für Ansprüche nach % ü05 RVG), dem sich auch das Bundessozialgericht -BSG- (s neuestens BSGE 58, 2ü7, 248 unten) angeschlossen hat, richtet sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.

    Dem Ort, an dem eine Norm untergebracht ist, wird zwar in der bereits genannten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu 5 U05 RVO ebenfalls Bedeutung beigemessen (BSGE 37, 292, 295).

  • Drs-Bund, 20.04.1960 - BT-Drs III/1799
    Auszug aus BSG, 11.12.1986 - 12 RK 52/84
    Auch im Gesetzgebungsverfahren ist ausdrücklich betont worden, daß es sich bei der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers nach S 13 BSHG um eine fürsorgerechtliche Angelegenheit, dh um eine Verpflichtung gegenüber dem Hilfsbedürftigen, handelt (BR-Drucks 53/60 : BT-Drucks III/1799 S 69).
  • BSG, 07.12.1983 - 7 RAr 20/82

    Objektive Maßstäbe für Mißbrauch bei Durchgriffshaftung - Keine Subsidiarität bei

    Auszug aus BSG, 11.12.1986 - 12 RK 52/84
    Auch wenn dabei die Verpflichtung einer bestimmten Person zur Erfüllung einer im Sozialrecht wurzelnden Beitragsforderung auf einen außerhalb des Sozialrechts liegenden Rechtsgrund gestützt wird (zB Gesellschafterhaftung), bleibt das geltend gemachte Rechtsverhältnis grundsätzlich ein sozialrechtliches und der Rechtsweg zu den Sozialgerichten erhalten (856EUR 40, 96; SozR 7680 5 176 Nr. 2; BSGE 56, 76).
  • BGH, 13.02.1968 - VI ZR 19/66

    Entgangener Gewerbesteuerausgleich

    Auszug aus BSG, 11.12.1986 - 12 RK 52/84
    Dabei kommt es allerdings grundsätzlich nicht darauf an, wie die Klägerin das Rechtsverhältnis rechtlich einordnet, aus dem sie ihren Anspruch herleitet (BGHZ 49, 282, 285).
  • BSG, 14.05.2002 - B 12 KR 14/01 R

    Freiwillige Versicherung - Beitrittserklärung - Betreuung - Aufgabenkreis -

    Selbst wenn die Beiträge durch den Träger der Sozialhilfe übernommen werden, bleibt der versicherte Betreute Schuldner der Beiträge (vgl BSG SozR 5910 § 13 Nr. 1).
  • LSG Hessen, 30.01.2020 - L 1 KR 683/18

    Unzulässigkeit der Klage einer gesetzlichen Krankenkasse auf Feststellung einer

    Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 4. Juni 1974, BSGE 37, 292), der sich auch das Bundessozialgericht für die Sozialgerichtsbarkeit angeschlossen hat (BSG SozR 5910 § 13 Nr. 1 m.w.N.), richtet sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
  • BSG, 22.09.1988 - 12 RK 12/86

    Sozialhilfe - Krankenversicherung - Beitragspflicht - Kindergeld

    § 13 BSHG bietet, wie der Senat mit Urteil vom 11. Dezember 1986 bereits entschieden hat (SozR 5910 § 13 Nr. 1), keine Rechtsgrundlage dafür, daß die Krankenkasse den Sozialhilfeträger unmittelbar auf Beitragszahlung in Anspruch nimmt.
  • BSG, 23.11.1992 - 12 RK 29/92

    Krankenversicherung - Beiträge - Satzungsregelung - Bemessung - Freiwillig

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. November 1986 (SozR 5910 § 13 Nr. 1) entschieden hat, begründet § 13 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) keine Beitragspflicht des Sozialhilfeträgers gegenüber der KK, so daß auch im Falle der Beitragsübernahme durch den Sozialhilfeträger Beitragsschuldner nicht dieser, sondern allein der freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger ist.
  • BSG, 19.12.1991 - 12 RK 24/90

    Erklärung des Beitritts eines Sozialhilfeempfängers zur freiwilligen

    Nach der Entscheidung des Gemeinsamer Senat d. obersten Gerichtshöfe d. Bundes (GmSOGB) (BSGE 37, 292 = SozR 1500 § 51 Nr. 2), der sich auch das BSG angeschlossen hat (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1986 - SozR 5910 § 13 Nr. 1 mwN), richtet sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
  • BSG, 30.06.1993 - 12 RK 47/92

    Krankenkasse - Sozialhilfeempfänger - Freiwillige Versicherung - Beitragshöhe -

    Ferner ist nach dem Urteil vom 11. Dezember 1986 (SozR 5910 § 13 Nr. 1) bei der Krankenversicherung eines Sozialhilfeempfängers allein dieser Beitragsschuldner der Krankenkasse und nicht etwa der Sozialhilfeträger, der den Beitrag übernimmt.
  • LSG Baden-Württemberg, 30.08.2005 - L 9 SF 863/05

    Rechtsweg zur Zivilgerichtsbarkeit bei deliktischer Haftung des Arbeitgebers bei

    Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 04.06.1974, BSGE 37, 292, der sich auch das Bundessozialgericht angeschlossen hat (BSG SozR 5910 § 13 Nr. 1 mwN), richtet sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
  • LSG Thüringen, 18.10.2012 - L 6 KR 950/12

    Zulässiger Rechtsweg für eine Feststellungsklage über das Nichtbestehen geltend

    Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 04. Juni 1974 - Az.: GmS-OGB 2/73, nach juris Rn. 4), der sich das Bundessozialgericht (BSG) angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1986 - Az.: 12 RK 52/84, nach juris, Rn. 14), richtet sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
  • SG Düsseldorf, 22.10.2008 - S 23 SO 40/06
    Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 04.06.1974, BSGE 37, 292, der sich auch das Bundessozialgericht angeschlossen hat (BSG SozR 5910 § 13 Nr. 1 mwN), richtet sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
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