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| OLG Köln, 03.11.1992 - Ss 467/92 (B) |
Zitiervorschläge
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Papierfundstellen
- NZV 1993, 119
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 84/94 Nach der Ansicht des Senats kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Betroffene an der Lichtzeichenanlage vorbeifährt (so auch OLG Celle NZV 1994, 40 und Senatsentscheidung vom 03.11.1992 - Ss 467/92 = NZV 1993, 119 = VRS 84, 115).
- OLG Hamm, 18.02.1997 - 2 Ss OWi 37/97 Demgegenüber vertritt der hiesige 3. Senat für Bußgeldsachen nunmehr - entgegen OLG Köln, NZV 1993, 119 - die Ansicht, daß im Falle der Verhängung einer Regelgeldbuße nach der BKatV die Gerichte auch dann, wenn die Regelbuße 200,- DM übersteigt, nicht gehalten sind, Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß diese Verhältnisse außerordentlich gut oder schlecht sind (Beschluß vom 30. Januar 1996 - 3 Ss 0Wi 1459/95 - in NZV 1996, 246 ).
- OLG Hamm, 27.11.2001 - 3 Ss OWi 1049/01
qualifizierter Rotlichtverstoß, Umfang der erforderlichen Feststellungen, …
Nicht festgestellt wird in den Entscheidungsgründen indes, in welcher Entfernung von der Lichtzeichenanlage die Betroffene sich zu diesem Zeitpunkt befunden hat und mit welcher Geschwindigkeit sie sich der Lichtzeichenanlage näherte Diese Angaben sind jedoch erforderlich, um die Dauer eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, die nicht mit geeichten Messgeräten gemessen wurde, zu berechnen und festzustellen (vgl. auch OLG Köln, NZV 1993, 119). - OLG Hamm, 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1459/95 "Bei Verhängung der Regelbuße nach der BKatV sind die Gerichte auch dann, wenn die Regelbuße 200 DM übersteigt, nicht gehalten, Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß diese Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (gegen OLG Köln, NZV 1993, 119 ).«.
- OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 84/94 (B) 49
Rotphase; Eine Sekunde; Entscheidender Zeitpunkt; Passieren der Ampel; …
Nach der Ansicht des Senats kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Betroffene an der Lichtzeichenanlage vorbeifährt (so auch OLG Celle NZV 1994, 40 und Senatsentscheidung vom 03.11.1992 - Ss 467/92 = NZV 1993, 119 = VRS 84, 115).
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