Rechtsprechung
| OLG Köln, 20.10.1987 - Ss 495/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1989, 183
- StV 1988, 100
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Köln, 03.12.2010 - 1 RVs 213/10
Notwendige Verteidigung im Falle des Vorwurfes eines qualifizierten Körperdelikts …
Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass im Strafverfahren kein Ungleichgewicht zwischen Beschuldigtem und Verletztem entstehen soll, wenn ein Opferanwalt auftritt (…Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum OpferschutzG, BT-Dr 10/6124, S. 12; SenE v. 20.10.1987 - Ss 495/87 - = StV 1988, 100 und SenE v. 25.08.1989 - Ss 379/89 - = NStZ 1989, 542 = StV 1989, 469 = MDR 1989, 1122). - KG, 14.03.2012 - 161 Ss 508/11
Notwendige Verteidigung: Unfähigkeit zur Selbstverteidigung bei Tätigwerden eines …
Die ebenfalls für den vermeintlichen Regelfall ins Feld geführte Entscheidung des OLG Köln vom 20. Oktober 1987 (Ss 495/87) enthält - jedenfalls dem bei Juris veröffentlichten Orientierungssatz zufolge - nicht den angenommenen Rechtsgrundsatz, sondern im Gegenteil die Formulierung, die Bestellung beschränke sich bei Befürchtung eines Ungleichgewichts ausnahmsweise nicht auf den gesetzlich geregelten Fall. - OLG Zweibrücken, 13.12.2001 - 1 Ss 222/01
Notwendige Verteidigung; Nebenkläger; Rechtsanwalt; Bestellung; Verteidiger
Zunächst schließt sich der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln ( vgl. StV 1988, 100 und StV 89, 469 ) an, wonach eine Verteidigung über den Wortlaut des § 140 Abs. 2 StPO hinaus außer in den Fällen, in denen dem Verletzten nach den §§ 397 a und 406 g Abs. 3 und 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, auch dann notwendig sein kann, wenn der Verletzte (zunächst) auf seine Kosten anwaltlichen Beistand erfährt. - OLG Köln, 25.08.1989 - Ss 379/89 Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß im Strafverfahren kein Ungleichgewicht zwischen Beschuld. und Verletztem entstehen soll, wenn ein Opferanwalt auftritt (…BT-Dr. 10/6124, S. 12; Senatsentscheidung v. 20.10.1987 Ä Ss 495/87).
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