Rechtsprechung
| StGH Bremen, 11.05.1998 - St 3/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsgerichtshof
Verfahren über die Zulassung eines Volksbegehrens über den Entwurf eines Ortsgesetzes zur Sicherung angemessenen Wohnraums und eines sozial verpflichteten Wohnungswesens. Zum Haushaltsvorbehalt des Art. 70 Abs. 2 BremLV
- bremen.de
(Leitsatz und Volltext)
Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide mit Art.70 Abs.2 BremLV und § 9 Nr.1 BremVEG vereinbar sind
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ 1998, 388
- NVwZ-RR 1998, 708 (Ls.)
- DVBl 1998, 830
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (4)
- StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96
Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide, die auf den Gesamtbestand des …
Auszug aus StGH Bremen, 11.05.1998 - St 3/97
Wie der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juni 1997 - St 7/96 - entschieden habe, sei die Zulässigkeit von Volksbegehren und Volksentscheiden bei finanzwirksamen Gesetzen begrenzt, wenn das vom parlamentarischen Gesetzgeber demokratisch zu verantwortende Gesamtkonzept für den sachgerechten Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben berührt werde.Die Überprüfung durch den Staatsgerichtshof beschränkt sich bei Volksbegehren, die auf den Erlaß, die Aufhebung oder Änderung eines Ortsgesetzes gerichtet sind, darauf, ob der Zulassungsantrag einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf enthält, der durch Gründe erläutert sein soll (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 1 BremVEG), und ob die materiellen Voraussetzungen eines Volksbegehrens nach § 24 BremVEG gegeben sind (vgl. BremStGH, Urteil vom 17. Juni 1996 - St 7/96 - , Urteilsabdruck S. 26 f., für Volksbegehren im Lande Bremen).
Wie der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juni 1997 - St 7/96 - Urteilsabdruck S. 28 f., NVwZ 1998, 388, entschieden hat, wird durch diese Vorverlagerung des Haushaltsvorbehalts die Grenze des Art. 74 BremLV, nach dem "das Verfahren beim Volksentscheid" durch ein besonderes Gesetz geregelt wird, nicht in verfassungswidriger Weise überschritten.
Entgegen der in der Urteilsbegründung vertretenen Argumentationslinie handelt es sich in der jetzt getroffenen Entscheidung nicht lediglich um die Anwendung der im Urteil des Staatsgerichtshofs vom 17. Juni 1997 (-St 7/96-, NVwZ 1998, 388) entwickelten Grundsätze auf einen im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt; vielmehr erfordert die Unterschiedlichkeit der Fälle ihre differenzierte rechtliche Bewertung.
Der "Parlamentsvorbehalt" wird im Hinblick auf den Haushaltsplan deshalb gemacht, weil verhindert werden soll, daß Haushaltsschieflagen dadurch entstehen, daß entweder Prioritäten neu festgelegt werden müssen oder entsprechende Korrekturen bei der Durchführung staatlicher Aufgaben erforderlich sind, ohne daß diese Konsequenzen für jedermann bei der Abstimmung erkennbar würden, zumal plebiszitäre Gesetzentwürfe bei finanzwirksamen Gesetzen nicht der Deckungspflicht des Art. 102 BremLV unterliegen (BremStGH, Urteil vom 17. Juni 1997, a. a.O. S. 32).
- BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82
Staatsverschuldung
Auszug aus StGH Bremen, 11.05.1998 - St 3/97
"Durch die Entscheidung über die Prioritäten und durch die Verteilungsentscheidungen im einzelnen erhalten eine Regierung und die sie tragende parlamentarische Mehrheit ihr wirtschafts- und sozialpolitisches Profil" (BVerfGE 79, 311, 329).Insofern verwirklicht es die rechtliche Bindungs- und Kontrollfunktion des Budgets (…zu den verschiedenen Funktionen des Budgets vgl. Neumark in: Handbuch der Finanzwissenschaft, Band 1, 2. Aufl., 1952, S. 552 ff.;… Stern Staatsrecht, Band 2, 1980, S. 1196 ff.;… Mahrenholz in: AK-GG, 2. Aufl., Art. 110 Rdnrn. 7 ff.;… Kisker in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 1990, § 89 Rdnrn. 12 ff.;… Fischer-Menshausen, a.a.O., Art. 110 Rdnr. 2; BVerfGE 79, 311, 328 ff.).
- VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
Auszug aus StGH Bremen, 11.05.1998 - St 3/97
Die eigentliche Zielsetzung von Art. 70 Abs. 2 BremLV und § 9 Nr. 1 BremVEG "besteht darin, Volksbegehren und Volksentscheide bei finanzwirksamen Gesetzen zu begrenzen und diese weitgehend dem parlamentarischen Gesetzgeber zuzuweisen, da allein dieser alle Einnahmen und notwendigen Ausgaben insgesamt im Blick hat, diese unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben der Verfassung und des Vorbehalts des Möglichen sowie eines von ihm demokratisch zu verantwortenden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander setzen kann und für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben sorgen muß (ebenso für Art. 73 BayVerf, BayVerfGH, Entscheidung vom 17. November 1994, DVBl. 1995, 419, 426).".b) Volksbegehren und Volksentscheide sind mit Art. 70 Abs. 2 BremLV und § 9 Nr. 1 BremVEG dann nicht vereinbar, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluß nehmen, damit das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stören, zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges zwingen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechtes des Parlaments führen (BremStGH, Urteil vom 17. Juni 1997, Urteilsabdruck S. 33, unter Bezugnahme auf BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1976, BayVerfGHE 29, 244, 263; Entscheidung vom 17. November 1994, BayVerfGHE 47, 276, 304 ff.).
- VerfGH Bayern, 15.12.1976 - 56-IX-76
Stellungnahme des Bayerischen Senats
Auszug aus StGH Bremen, 11.05.1998 - St 3/97
b) Volksbegehren und Volksentscheide sind mit Art. 70 Abs. 2 BremLV und § 9 Nr. 1 BremVEG dann nicht vereinbar, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluß nehmen, damit das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stören, zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges zwingen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechtes des Parlaments führen (BremStGH, Urteil vom 17. Juni 1997, Urteilsabdruck S. 33, unter Bezugnahme auf BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1976, BayVerfGHE 29, 244, 263; Entscheidung vom 17. November 1994, BayVerfGHE 47, 276, 304 ff.).
- VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00
Volksinitiative; Sondervotum; Haushaltsvorbehalt
Schutzgegenstand des Budgetrechts ist nach heutiger Verfassungsrechtslage auch das Recht der parlamentarischen Mehrheit und der von ihr getragenen Regierung, ihr politisches Programm, das mit der Wahl eine demokratische Legitimation erhalten hat, in Gestalt des - in der Regel in komplizierten politischen Aushandlungsprozessen erreichten - Haushaltsplans zu verwirklichen (vgl. die abweichende Meinung der Richter Preuß und Rinken zu dem Urteil des BremStGH, LVerfGE 8, 203, 217, 221).Von daher besteht der Zweck eines die Volksgesetzgebung begrenzenden Haushaltsvorbehalts auch darin, Volksbegehren und Volksentscheide mit Kostenauswirkungen jedenfalls von einer gewissen haushaltswirtschaftlichen Schwelle an zu unterbinden und derartige Entscheidungen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten, dessen Aufgabe und Verantwortung es ist, sämtliche Einnahmen und notwendigen Ausgaben unter Beachtung der Vorgaben der Verfassung, insbesondere der in jedem Fall und vorrangig zu beachtenden Grundrechte der Bürger, aber auch der sogenannten Staatszielbestimmungen, und des Vorbehalts des Möglichen im Rahmen eines von ihm zu entwickelnden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander zu setzen und - etwa durch höhere Kreditaufnahmen oder durch Steuererhöhungen - für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben zu sorgen (vgl. in diesem Sinne BayVerfGH, Entscheidung vom 17.11.1994 - Vf. 96 und 97-IX-94 -, DVBl. 1995, 419, 425; BremStGH, Urteil vom 17.6.1997 - St 7/96 -, LVerfGE 6, 123, 146 f.; Urteil vom 11.5.1998 - St 3/97 -, LVerfGE 8, 203, 214;… abweichend Schweiger, in: Nawiasky/Schweiger/Knöpfle [Hrsg.], Die Verfassung des Freistaates Bayern, Stand Juli 2000, Rn. 6 f. zu Art. 73)).
- VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08
Volksbegehren Transrapid
Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der meisten anderen Landesverfassungsgerichte zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (BVerfG vom 3.7.2000 = BVerfGE 102, 176 zur Rechtslage in Schleswig-Holstein; VerfGH Berlin vom 22.11.2005; VerfG Brandenburg vom 20.9.2001 = LVerfGE 12, 119; StGH Bremen vom 17.6.1997 = NVwZ 1998, 388; vom 11.5.1998 = LVerfGE 8, 203; vom 14.2.2000 = NVwZ-RR 2001, 1; VerfG Hamburg vom 3.3.2005 = NVwZ-RR 2006, 370; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 26.6.1981 = NVwZ 1982, 188; VerfGH Saarland vom 23.1.2006 für alle finanzwirksamen Gesetze; VerfGH Thüringen vom 19.9.2001 = LKV 2002, 83; a. A. VerfGH Sachsen vom 11.7.2002 = LVerfGE 13, 315 zum Ausschluss von Volksbegehren bei "Abgaben-, Besoldungs- und Haushaltsgesetzen"). - BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvK 3/98
'Schule in Freiheit'
Rn. 94 Der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen halten haushaltswirksame Gesetzentwürfe, die das Volk einbringt, für unzulässig, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluss nehmen, damit das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stören, zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges zwingen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führen (…vgl. BayVerfGH, BayVBl 1977, S. 143 ;… DVBl 1995, S. 419 ;… NVwZ-RR 2000, S. 401 ;… BremStGH, NVwZ 1998, S. 388 ; NordÖR 1998, S. 297 ).
- StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/98
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grenzen plebiszitärer …
Ob diese im vorliegenden Fall den üblicherweise an eine Gesetzesbegründung zu stellenden Anforderungen genügt, kann offenbleiben, da es sich bei § 10 Abs. 2 Nr. 1 BremVEG nur um eine Sollvorschrift handelt und der Entwurf zudem aus sich heraus verständlich ist (vgl. Urteil des StGH vom 11.5.1998 - St 3/98 -, NordÖR 1998, 297).Der Staatsgerichtshof hat wiederholt den dieses Budgetrecht respektierenden Finanzvorbehalt des Art. 70 Abs. 2 BremLV damit gerechtfertigt, daß dieser darauf abziele, Volksbegehren und Volksentscheide bei finanzwirksamen Gesetzen zu begrenzen und diese weitgehend dem parlamentarischen Gesetzgeber zuzuweisen, da allein dieser alle Einnahmen und notwendigen Ausgaben im Blick habe, diese unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben der Verfassung und des Vorbehalts des Möglichen sowie eines von ihm demokratisch zu verantwortenden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander setzen könne und für einen Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben sorgen müsse, und in diesem Zusammenhang u.a. ausgeführt: "Der 'Parlamentsvorbehalt' wird im Hinblick auf den Haushaltsplan deshalb gemacht, weil verhindert werden soll, daß Haushaltsschieflagen dadurch entstehen, daß entweder Prioritäten neu festgelegt werden müssen oder entsprechende Korrekturen bei der Durchführung staatlicher Aufgaben erforderlich sind, ohne daß diese Konsequenzen für jedermann bei der Abstimmung erkennbar würden, zumal plebiszitäre Gesetzentwürfe bei finanzwirksamen Gesetzen nicht der Deckungspflicht des Art. 102 BremLV unterliegen." (StGH, Urteil vom 17.6.1997 - St 7/97 -, S. 32; vgl. auch StGH, Urteil vom 11.5.1998 - St 3/97 -, S. 16 f.).
- VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04
Rangverhältnis der parlamentarischen und der Volksgesetzgebung
In seinem Urteil vom 11. Mai 1998 (DVBl 1998 S. 830 ff.) hat der Bremische Staatsgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung des parlamentarischen Budgetrechtes auch in einer gesetzlichen Beschränkung der Handlungsmöglichkeiten auf der Einnahmeseite gesehen werden könne, und deswegen ein auf ein Verbot der Veräußerung kommunaler Wohnungen abzielendes Volksbegehren für unzulässig erklärt. - VerfGH Bayern, 22.10.2012 - 57-IX-12
Zulassung eines auf Abschaffung von Studienbeiträgen gerichteten Volksbegehrens
Seine Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der meisten anderen Landesverfassungsgerichte zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen (BVerfG vom 3.7.2000 = BVerfGE 102, 176 zur Rechtslage in Schleswig-Holstein; VerfGH Berlin vom 22.11.2005 zur früheren Rechtslage; VerfG Brandenburg vom 20.9.2001 = LVerfGE 12, 119; StGH Bremen vom 17.6.1997 = NVwZ 1998, 388; vom 11.5.1998 = LVerfGE 8, 203; vom 14.2.2000 = NVwZ-RR 2001, 1; VerfG Hamburg vom 22.4.2005 = DVBl 2006, 631 zur früheren Rechtslage; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 26.6.1981 = NVwZ 1982, 188; VerfGH Saarland vom 23.1.2006; VerfGH Thüringen vom 19.9.2001 = LKV 2002, 83; a. A. VerfGH Berlin vom 6.10.2009 zum Ausschluss von Volksabstimmungen über das "Staatshaushaltsgesetz" nach der neuen Rechtslage; VerfGH Sachsen vom 11.7.2002 = LVerfGE 13, 315 zum Ausschluss von Volksbegehren bei "Haushaltsgesetzen"). - VerfGH Thüringen, 06.09.2017 - VerfGH 1/17
Entscheidung im Verfahren über die Zulässigkeit des Volksbegehrens …
Der StGH Bremen hat in einer weiteren Entscheidung aus 1998 ergänzend ausgeführt, dass der Haushaltsvorbehalt nicht nur durch eine gesetzliche "Verpflichtung zu erheblichen Mehrausgaben", sondern auch durch eine gesetzliche "Beschränkung der Handlungsmöglichkeiten auf der Einnahmeseite" berührt sein könne (StGH Bremen, Urteil vom 11. Mai 1998 - St 3/97 -, juris Rn. 40), so dass im konkreten Fall auch ein Verkaufsverbot für Eigentumsanteile an Wohnungsbaugesellschaften vom Haushaltsvorbehalt erfasst werde.Auch die Entscheidungen des StGH Bremen betrafen ausgabenorientierte Volksbegehren (Urteil vom 17. Juni 1997 - St 7/96 -, LVerfGE 6, 123-153 = juris, zur Lernmittelfreiheit [war aber zulässig]; Urteil vom 11. Mai 1998 - St 3/97 -, LVerfGE 8, 203-224 = juris, zum Verkaufsverbot für Wohnungen).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.06.2024 - 1 K 410/21
Wirksamkeit der CoronaVV MV 5 §§ 4 und 5 und ihre Vereinbarkeit mit GG Art 14
Beim Budgetrecht handelt es sich um einen Parlamentsvorbehalt im Hinblick auf den Haushaltsplan (vgl. StGH Bremen, Urteil vom 11. Mai 1998 - St 3/97 -, juris Rn. 37). - VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 35/04
Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Schluss mit dem Berliner …
Denn "der Zweck eines die Volksgesetzgebung begrenzenden Haushaltsvorbehalts [..besteht..] auch darin, Volksbegehren und Volksentscheide mit Kostenauswirkungen jedenfalls von einer gewissen haushaltswirtschaftlichen Schwelle zu unterbinden und derartige Entscheidungen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten, dessen Aufgabe und Verantwortung es ist, sämtliche Einnahmen und notwendigen Ausgaben unter Beachtung der Vorgaben der Verfassung [...] im Rahmen eines von ihm zu entwickelnden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander zu setzen und […] für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben zu sorgen" (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 unter Hinweis auf BayVerfGH, DVBl. 1995, 419 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 und LVerfGE 8, 203 ). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2002 - 1 L 85/01 Soweit er sich auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Juli 1997 - 6 M 93/97 - (NordÖR 1998, 297) bezieht, weist er bereits selbst darauf hin, dass diese zum Straßenbaubeitragsrecht und somit nicht zum Erschließungsbeitragsrecht ergangen ist.
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