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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 12.07.1985 - 1 W 52/85 (a)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,11048
OLG Bremen, 12.07.1985 - 1 W 52/85 (a) (https://dejure.org/1985,11048)
OLG Bremen, Entscheidung vom 12.07.1985 - 1 W 52/85 (a) (https://dejure.org/1985,11048)
OLG Bremen, Entscheidung vom 12. Juli 1985 - 1 W 52/85 (a) (https://dejure.org/1985,11048)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    PStG § 30
    Namensrecht; Änderung des Familiennamens eines deutschen Doppelstaaters im ausländischen Heimatstaat.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StAZ 1986, 9
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.06.1979 - IV ZR 106/78

    Anfechtung der Ehelichkeit und internationales Privatrecht; effektive …

    Auszug aus OLG Bremen, 12.07.1985 - 1 W 52/85
    Die spätere Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland und die daraus folgende nunmehrig engere Bindung an das Inland ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos (Heldrich, FamRZ 1979, 1006 - Anmerkung zu BGHZ 75, 32 = BGHF 1, 518).

    Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Lehre gibt der Staatsangehörigkeit den Vorrang, zu der die Person die engste Beziehung hat, sog. effektive Staatsangehörigkeit (BGHZ 75, 32 = BGHF 1, 518; BGH NJW 1980, 2016 = BGHF 2, 108, 1981, 520 = EzFamR EGBGB Art. 7 Nr. 1 = BGHF 2, 320; zu der Zusammenstellung weiterer Rechtsprechung vgl. Samtleben, RabelsZ 1978, 470 ff;… Heldrich in Palandt, BGB 43. Aufl. Vorbem. 7 a bb vor Art. 7 EGBGB;… Münch- Komm, BGB EGBGB Einleitung zum Internationalen Privatrecht Rdn. 429;… Beitzke in Festschrift Schnitzer, [1979] S. 21; Ferid, RabelsZ 1958, 498).

    Voraussetzung für die Anknüpfung an die ausländische Staatsangehörigkeit ist, daß die Beziehung des Mehrstaaters zu seinem ausländischen Heimatstaat wesentlich enger ist, so daß ihr ein derartiges Übergewicht zukommt, daß sie für das anzuwendende Recht bestimmend ist (BGH NJW 1979, 1776 ff = BGHF 1, 518).

  • LG Bremen, 15.04.1985 - 2 T 737/84
    Auszug aus OLG Bremen, 12.07.1985 - 1 W 52/85
    Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den angefochtenen Beschluß des Landgerichts Bremen vom 15.04.1985 (2 T 737/84) wird zurückgewiesen.

    Hinweis LG Bremen, Beschluß vom 15. April 1985 (2 T 737/84).

  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

    Auszug aus OLG Bremen, 12.07.1985 - 1 W 52/85
    Diese Grundsätze sind auch anwendbar auf Deutsche, die durch Maßnahmen des polnischen Gesetzgebers die polnische Staatsangehörigkeit erworben haben; sie haben ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren (BVerfGE 40, 141, 163), so daß auch zu der Bestimmung ihres Personalstatuts auf die effektive Staatsangehörigkeit abzustellen ist (vgl. BSG FamRZ 1977, 636).
  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 42/82

    Prüfung der Zuständigkeit des Familiengerichts in Revisionsverfahren; …

    Auszug aus OLG Bremen, 12.07.1985 - 1 W 52/85
    Der Senat hat auch keine Bedenken, die vorgenannte neuere Rechtsprechung zum deutschen internationalen Privatrecht, die ihre jüngste Fortsetzung in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 14. Dezember 1983 (FamRZ 1984, 256 = BGHF 3, 1435) und vom 8. Februar 1984 (FamRZ 1984, 465 = EzFamR ZPO § 549 Nr. 1 = BGHF 4, 120) gefunden hat, in dem vorstehenden Fall anzuwenden, obwohl das Recht der Namensänderung in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich-rechtlichen Charakter hat, denn zumindest dann, wenn eine international zuständige Stelle, was hier das Stadtamt Danzig (Gdansk) wegen der polnischen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1) war, einen Namen im privaten Interesse geändert hat, haben die vorstehenden Grundsätze zu dem Anerkenntnis dieser Entscheidung zu führen (…Kegel in Soergel, EGBGB Anh. nach Art. 7 Rdn. 16; vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz StAZ 1984, 105, 106).
  • BGH, 17.04.1980 - IVa ZR 8/80

    Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit im deutschen internationalen Privatrecht …

    Auszug aus OLG Bremen, 12.07.1985 - 1 W 52/85
    Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Lehre gibt der Staatsangehörigkeit den Vorrang, zu der die Person die engste Beziehung hat, sog. effektive Staatsangehörigkeit (BGHZ 75, 32 = BGHF 1, 518; BGH NJW 1980, 2016 = BGHF 2, 108, 1981, 520 = EzFamR EGBGB Art. 7 Nr. 1 = BGHF 2, 320; zu der Zusammenstellung weiterer Rechtsprechung vgl. Samtleben, RabelsZ 1978, 470 ff;… Heldrich in Palandt, BGB 43. Aufl. Vorbem. 7 a bb vor Art. 7 EGBGB;… Münch- Komm, BGB EGBGB Einleitung zum Internationalen Privatrecht Rdn. 429;… Beitzke in Festschrift Schnitzer, [1979] S. 21; Ferid, RabelsZ 1958, 498).
  • BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 26/82

    Entstehung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus OLG Bremen, 12.07.1985 - 1 W 52/85
    Der Senat hat auch keine Bedenken, die vorgenannte neuere Rechtsprechung zum deutschen internationalen Privatrecht, die ihre jüngste Fortsetzung in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 14. Dezember 1983 (FamRZ 1984, 256 = BGHF 3, 1435) und vom 8. Februar 1984 (FamRZ 1984, 465 = EzFamR ZPO § 549 Nr. 1 = BGHF 4, 120) gefunden hat, in dem vorstehenden Fall anzuwenden, obwohl das Recht der Namensänderung in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich-rechtlichen Charakter hat, denn zumindest dann, wenn eine international zuständige Stelle, was hier das Stadtamt Danzig (Gdansk) wegen der polnischen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 1) war, einen Namen im privaten Interesse geändert hat, haben die vorstehenden Grundsätze zu dem Anerkenntnis dieser Entscheidung zu führen (…Kegel in Soergel, EGBGB Anh. nach Art. 7 Rdn. 16; vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz StAZ 1984, 105, 106).
  • BayObLG, 07.02.2000 - 1Z BR 9/99

    Berichtigung des Familienbuchs

    So hat das Oberlandesgericht Bremen (StAZ 1986, 9/10) die Änderung des Familiennamens einer deutsch-polnischen Doppelstaaterin durch Beschluß einer polnischen Behörde vom 7.7.1979 nach dem kollisionsrechtlich effektiven polnischen Recht beurteilt, während das Oberlandesgericht Hamm (NJW-RR 1999, 874/876) für eine 1980 in Polen vorgenommene behördliche Namensänderung die Anwendung der Lehre von der effektiven Staatsangehörigkeit abgelehnt hat (da die Anerkennungsfähigkeit der Namensänderung "eher zufällig" von dem Zeitpunkt, in dem sie getroffen wurde, abhänge).
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