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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 06.11.2001 - 15 W 217/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,15917
OLG Hamm, 06.11.2001 - 15 W 217/01 (https://dejure.org/2001,15917)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2001 - 15 W 217/01 (https://dejure.org/2001,15917)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. November 2001 - 15 W 217/01 (https://dejure.org/2001,15917)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Berichtigung der Schreibweise des Familiennamens der Eltern und des Vornamens im Geburtenbuch unter Vorlage des Reisepasses; Voraussetzungen für die Berichtigung von Personenstandsbüchern im Hinblick auf die Übertragung fremder Schriftzeichen in die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 3 T 496/00
  • OLG Hamm, 06.11.2001 - 15 W 217/01

Papierfundstellen

  • StAZ 2002, 124
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 91/93

    Begriff der anderen Urkunde

    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2001 - 15 W 217/01
    Mit Beschluss vom 27.10.1993 hat der BGH entschieden, dass ein griechischer Reisepass, in dem der Name des Inhabers (auch) in lateinischen Schriftzeichen wiedergegeben sei, eine "andere Urkunde" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 NamÜbk sei, so dass der dort ausgewiesene Name ohne Transliteration oder sonstige Veränderung in einen Personenstandseintrag zu übernehmen und eine anders lautende Eintragung zu berichtigen sei (NJW-RR 1994, 578 = FamRZ 1994, 225 = StAZ 1994, 43).
  • KG, 04.04.2000 - 1 W 8107/99
    Auszug aus OLG Hamm, 06.11.2001 - 15 W 217/01
    Dieser Rechtsprechung ist die obergerichtliche Rechtsprechung gefolgt (BayObLG StAZ 1995, 170; OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; KG StAZ 2000, 216).
  • OLG München, 28.05.2009 - 31 Wx 43/09

    Personenstandsverfahren: Transliteration eines in einem griechischen …

    Ein berichtigungsfähiger unrichtiger Namenseintrag liegt jedoch nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung auch dann vor, wenn die gewählte Transliteration zum Zeitpunkt der Eintragung dem damaligen Erkenntnisstand entsprach, der aktuelle amtliche ausländische Ausweis aber eine andere lateinische Schreibweise des Namens enthält (vgl. OLG Köln StAZ 2006, 107; OLG Hamm StAZ 2006, 166 und StAZ 2002, 124; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; KG Berlin StAZ 2000, 216).
  • OLG Hamm, 10.05.2005 - 15 W 114/05

    Unrichtigkeit der Wiedergabe des Familiennamens einer griechischen …

    Um eine andere Urkunde in diesem Sinn handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem von den Behörden des Heimatstaates der betroffenen Person ausgestellten Reisepaß (BGH NJW-RR 1994, 578), dessen Wiedergabe des Namens auch dann Grundlage einer durchzuführenden Berichtigung sein kann, wenn die zu berichtigende Eintragung bereits vor dem Inkrafttreten des NamÜbK erfolgt ist (OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; OLG Köln OLGR 1999, 85; KG StAZ 2000, 216; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; Senat StAZ 2002, 124).
  • OLG Stuttgart, 29.11.2004 - 8 W 414/04

    Personenstandsverfahren auf Berichtigung eines griechischen Familiennamens im …

    Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 27.10.1993 (…BGH a.a.O.) entspricht es jedoch der inzwischen gesicherten Rechtsprechung, dass der im griechischen Reisepass in lateinischen Schriftzeichen ausgewiesene Familienname ohne Transliteration oder sonstige Veränderung in einen Personenstandseintrag zu übernehmen ist, weil es dem griechischen Staat nicht verwehrt ist, den Namen seiner Staatsangehörigen in der von ihm für richtig gehaltenen Schreibweise in lateinischer Schrift wieder zu geben (…BGH a.a.O.; OLG Hamm StAZ 2002, 124; KG StAZ 2000, 216; OLG Köln OLGR 1999, 85; OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; BayObLG StAZ 1995, 170 zu einem pakistanischen Pass).
  • OLG Hamburg, 28.04.2014 - 2 W 11/11

    Personenstandsverfahren: Anwendbares Recht bei Überführung eines Namens in …

    Dass der Reisepass erst nach der ersten Beurkundung ausgestellt wurde, steht einer auf seinen Inhalt gestützten Berichtigung des Registereintrages nicht entgegen (OLG München, FamRZ 2010, 75; OLG Stuttgart, StAZ 2005, 77; OLG Hamm, StAZ 2002, 124 und 2006, 166; KG StAZ 2000, 216).
  • OLG Hamm, 10.05.2005 - 15 W 114/04

    Bindungswirkung des NamÜbK bei der Transliteration entsprechend nationalem Recht …

    Um eine andere Urkunde in diesem Sinn handelt es sich nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem von den Behörden des Heimatstaates der betroffenen Person ausgestellten Reisepaß (BGH NJW-RR 1994, 578), dessen Wiedergabe des Namens auch dann Grundlage einer durchzuführenden Berichtigung sein kann, wenn die zu berichtigende Eintragung bereits vor dem Inkrafttreten des NamÜbK erfolgt ist (OLG Frankfurt StAZ 1996, 330; OLG Köln OLGR 1999, 85; KG StAZ 2000, 216; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77; Senat StAZ 2002, 124).
  • OLG Hamm, 02.02.2006 - 15 W 303/05

    Anordnung der Berichtigung des Heiratsbuches

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass ein erst nach dem Personenstandseintrag ausgestellter Pass Grundlage einer Berichtigung sein kann, wenn die darin dokumentierte Schreibweise der Namen nicht auf einer nach dem Eintrag eingetretenen Änderung beruht, der keine Rückwirkung zukommt (KG StAZ 2000, 216; OLG Stuttgart StAZ 2005, 77ff; Senat StAZ 2002, 124).
  • LG Hagen, 17.07.2005 - 3 T 86/05
    In der Regel ist in diesem Fall von dem Nachweis der anfänglichen Unrichtigkeit der Eintragung auszugehen (vgl. Kammergericht C StAZ 2000, 216 f; BayObLG StAZ 1995, 170; OLG I2 StAZ 2002, 124; OLG G StAZ 1996 330;… Epting-Gaartz, Personenstandsgesetz, § 2 Rn. 11 b, C3 StAZ 1993, 105 (109); Dornhofen StAZ 1993, 238 (242)).
  • OLG Brandenburg, 13.10.2003 - 8 Wx 52/02
    Mit Recht ist das Landgericht der - soweit ersichtlich: einhelligen - obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt/Main StAZ 1996, 330; KG StAZ 2000, 216 und OLG Hamm StAZ 2002, 124) gefolgt, wonach die Schreibweise des Namens auch dann als von Anfang an unrichtig zu berichtigen ist, wenn die maßgebliche andere Urkunde (Reisepass) erst nach Abschluss der Eintragung ausgestellt und vorgelegt wird, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die darin dokumentierte Schreibweise auf einem zwischenzeitlichen Änderungsvorgang beruht, dem keine Rückwirkung zukommt.
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