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Rechtsprechung
   BGH, 14.05.1993 - StB 10/93   

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https://dejure.org/1993,9504
BGH, 14.05.1993 - StB 10/93 (https://dejure.org/1993,9504)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1993 - StB 10/93 (https://dejure.org/1993,9504)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1993 - StB 10/93 (https://dejure.org/1993,9504)
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. …

    Dieser Rechtsprechung haben sich der 2. Strafsenat (Beschluß vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93), der 3. Strafsenat (Beschluß vom 14. Mai 1993 - StB 10/93) und der 5. Strafsenat (Beschluß vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92) angeschlossen, wobei letzterer von dem Maß der Schuld spricht, der mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist.
  • BGH, 13.12.2023 - StB 70/23

    Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Reststrafaussetzung und Festsetzung …

    Im Sinne dieser Variante ist "die Aussetzung des Strafrestes" nicht nur durch deren Ablehnung, sondern ebenso durch die - hiermit verbundene - Festsetzung einer Mindestverbüßungsdauer betroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1993 - StB 10/93, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 13).
  • BGH, 13.06.1994 - 1 StR 504/93

    Besondere Schwere der Schuld - Lebenslange Freiheitsstrafe - Schuldbemessung

    Dieser Rechtsprechung haben sich der 2. Strafsenat(Beschl. vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93), der 3. Strafsenat(Beschl. vom 14. Mai 1993 - StB 10/93) und der 5. Strafsenat(Beschl. vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92) angeschlossen, wobei letzterer von dem Maß der Schuld spricht, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist.
  • OLG Koblenz, 15.07.2002 - 1 Ws 301/02

    Strafvollstreckung, lebenslange Freiheitsstrafe, Mindestverbüßungsdauer, …

    Sie sind dadurch für die durch das Vollstreckungsgericht vorzunehmende Würdigung nicht deswegen verbraucht, weil ohne sie eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht verhängt worden wäre (BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 13 S. 2).

    Sie sind dadurch für die durch das Vollstreckungsgericht vorzunehmende Würdigung nicht deswegen verbraucht, weil ohne sie eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht verhängt worden wäre (BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 13 S. 2).

  • BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93

    Mord: besondere Schuldschwere - Rechtsnatur des Merkmals

    Dieser Rechtsprechung haben sich der 2. Strafsenat (Beschl. vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93), der 3. Strafsenat (Beschl. vom 14. Mai 1993 - StB 10/93) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 16. Februar 1993 - 5 StR 716/92) angeschlossen, wobei letzterer von dem Maß der Schuld spricht, das mit dem Mordtatbestand üblicherweise verbunden ist.
  • BGH, 07.12.1993 - 5 ARs 65/93

    Mord: besondere Schuldschwere - Rechtsnatur des Merkmals

    Die vom Senat in den genannten Entscheidungen zugrunde gelegte Rechtsauffassung entspricht in der Sache den Grundsätzen, die der 4. Strafsenat vertreten hat (vgl. u.a. BGHSt 39, 121, 125) und die auch Entscheidungen des 2. und 3. Strafsenats zugrunde liegt (Beschluß vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93 - Beschluß vom 14. Mai 1993 - StB 10/93 -).
  • BGH, 29.12.1993 - 3 ARs 40/93

    Mord: besondere Schuldschwere - Rechtsnatur des Merkmals

    Der Senat hält an seiner im Beschluß vom 14. Mai 1993 (StB 10/93) geäußerten Auffassung zur "besonderen Schwere der Schuld" im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB fest.
  • BGH, 04.11.1993 - 1 StR 504/93

    Ergänzung eines Beschlusses

    Der Beschluß des 1. Strafsenats vom 19. Oktober 1993 wird dahin ergänzt, daß die Antrage zur Auslegung des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB auch an den 2. und 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof gerichtet wird, und zwar im Hinblick auf die Entscheidungen Beschluß vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93 und Beschluß vom 14. Mai 1993 - StB 10/93.
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