Rechtsprechung
| AG Berlin-Tiergarten, 05.06.2008 - (339/299 Ds) 3032 PLs 9355/07 (78/07) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- IWW
- blutalkohol
, S. 391
- RA Kotz
Trunkenheitsfahrt - Blutentnahme und Beweisverwertungsverbot
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Auszüge)
Erfolgt bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt die Anordnung einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten ohne richterliche Anordnung, so führt dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Gutachtens über die Blutalkoholkonzentration
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verwertbarkeit eines Blutalkoholkonzentrationsgutachtens bei einer Blutentnahme durch einen Polizeibeamten ohne richterliche Anordnung aufgrund des Verdacht einer Trunkenheitsfahrt; Gefährdung des Untersuchungserfolges bei einem Abwarten auf die richterliche Anordnung ...
Papierfundstellen
- StRR 2008, 362
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- LG Hamburg, 12.11.2007 - 603 Qs 470/07
Beweisverwertungsverbot: Verwertbarkeit eines Blutalkohol-Gutachtens; …
Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 05.06.2008 - 299 Ds 78/07
Sie ist damit regelmäßig entbehrlich (Landgericht Hamburg, NZV 2008, 213 bis 215).
- OLG Hamm, 20.10.2009 - 5 Ws 286/09
Untätigkeitsbeschwerde; Zulässigkeit
Im Rahmen der Strafprozessordnung ist das Unterlassen einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung aufgrund des Fehlens einer sachlichen Entscheidung, die prinzipiell nur Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein kann (BGH NJW 1993, 1279; OLG Frankfurt NJW 2002, 220; OLG Düsseldorf MDR 1988, 164), ausnahmsweise nur dann anfechtbar, wenn a) der Unterlassung die Bedeutung einer Sachentscheidung im Sinne einer endgültigen Ablehnung und nicht nur einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung zukommt (OLG Dresden, NStZ 2005, 652; Thüringer OLG, OLGSt StPO § 304, Nr. 15, KG Berlin, StRR 2008, 362; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 284; OLG Frankfurt, NJW 2002, 453;… Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 304 Rn. 3 m.w.N.).
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