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   OLG Hamm, 21.11.1995 - 3 Ws 451/95   

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OLG Hamm, 21.11.1995 - 3 Ws 451/95 (https://dejure.org/1995,2429)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.1995 - 3 Ws 451/95 (https://dejure.org/1995,2429)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. November 1995 - 3 Ws 451/95 (https://dejure.org/1995,2429)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • StV 1997, 199
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 25.07.1994 - 2 BvR 806/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Untersuchungshaft:

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.1995 - 3 Ws 451/95
    Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Untersuchungsgefangene einen ihm überlassenen Gegenstand mißbrauchen und dadurch den Haftzweck oder die Ordnung in der Anstalt gefährden könnte (BGH NJW 1995, 1478, 1479 f; BVerfGE 35, 5 (9 ff)).

    Zwar deckt nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Bestimmung des § 119 Abs. 3 StPO nicht einen solchen Eingriff, der der Abwehr einer lediglich abstrakt-generellen Gefahr dient (BVerfG, NJW 1995, 1478, 1480; sowie zur abweichenden Rechtslage im Strafvollzug: BVerfG NStZ 1994, 453 ).

    Gleichwohl kann aber die einem Gegenstand generell innewohnende Gefährlichkeit als Versagungsgrund herangezogen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung der Haftzwecke oder der Ordnung der Anstalt vorliegen (BVerfG, NJW 1995, 1478, 1480).

    Die Versagung des Laptops entspricht auch dem im Rahmen des § 119 Abs. 3 StPO ebenfalls zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG NJW 1995, 1478, 1480).

  • BGH, 13.08.1973 - StB 34/73

    Anordnung des Ermittlungsrichters der Durchsuchung des Beschuldigten in der

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.1995 - 3 Ws 451/95
    Zielsetzung des § 148 Abs. 1 StPO ist die Gewährleistung der völlig freien Verteidigung, einer Verteidigung, die von jeder Behinderung oder Erschwerung freigestellt und in deren Rahmen der Anwalt wegen seiner Integrität jeder Beschränkung enthoben ist, soweit der Verkehr der Verteidigung dient (BGHSt 48, 260,~ 262; BGH NJW 1973, 2035, 2036; OLG Karlsruhe NStZ 1987, 188 ; OLG Koblenz NStZ 1986, 332, 333).

    Da eine sachliche Differenzierung zwischen dem schriftlichen Verkehr des Angeschuldigten mit seinen Verteidigern und einem solchen Verkehr über elektronische Medien, hier über die auszutauschenden Disketten, nicht zu begründen ist, und im übrigen auch die Übergabe von Verteidigungsunterlagen oder sonstigen der Verteidigung dienenden Gegenständen - wie hier der Disketten - vom Schutzbereich des § 148 Abs. 1 StPO erfaßt wird (LR-Lüderssen, 24. Aufl., § 148 StPO Rn. 14), wäre eine Inhaltskontrolle der Disketten ausgeschlossen, und zwar sowohl zum Zeitpunkt des Eingangs in die JVA als auch während der Bearbeitung in der Zelle durch den Angeschuldigten als auch schließlich beim Verlassen der JVA im Rahmen der Verteidigerpost (LR-Lüderssen, a.a.O., Rn. 17; BGH NJW 1973, 2035; OLG Karlsruhe, NStZ 1987, 188 f; OLG Koblenz NStZ 1986, 332 f).

    Dies kann aber auf sich beruhen, da Sinn und Zweck der seinerzeitigen Neufassung des § 148 Abs. 1 StPO darin bestanden, den Anwalt wegen seiner Integrität jeder Beschränkung zu entheben (BGH NJW 1973, 2035, 2036 m.w.N.; LR-Lüderssen, a.a.O., Rn. 2).

  • OLG Karlsruhe, 12.01.1987 - 1 Ws 264/85
    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.1995 - 3 Ws 451/95
    Zielsetzung des § 148 Abs. 1 StPO ist die Gewährleistung der völlig freien Verteidigung, einer Verteidigung, die von jeder Behinderung oder Erschwerung freigestellt und in deren Rahmen der Anwalt wegen seiner Integrität jeder Beschränkung enthoben ist, soweit der Verkehr der Verteidigung dient (BGHSt 48, 260,~ 262; BGH NJW 1973, 2035, 2036; OLG Karlsruhe NStZ 1987, 188 ; OLG Koblenz NStZ 1986, 332, 333).

    Da eine sachliche Differenzierung zwischen dem schriftlichen Verkehr des Angeschuldigten mit seinen Verteidigern und einem solchen Verkehr über elektronische Medien, hier über die auszutauschenden Disketten, nicht zu begründen ist, und im übrigen auch die Übergabe von Verteidigungsunterlagen oder sonstigen der Verteidigung dienenden Gegenständen - wie hier der Disketten - vom Schutzbereich des § 148 Abs. 1 StPO erfaßt wird (LR-Lüderssen, 24. Aufl., § 148 StPO Rn. 14), wäre eine Inhaltskontrolle der Disketten ausgeschlossen, und zwar sowohl zum Zeitpunkt des Eingangs in die JVA als auch während der Bearbeitung in der Zelle durch den Angeschuldigten als auch schließlich beim Verlassen der JVA im Rahmen der Verteidigerpost (LR-Lüderssen, a.a.O., Rn. 17; BGH NJW 1973, 2035; OLG Karlsruhe, NStZ 1987, 188 f; OLG Koblenz NStZ 1986, 332 f).

    Zwar mag der Gesetzgeber sich den Mißbrauchsmöglichkeiten, die das Verbot einer Kontrolle von Verteidigerpost mit sich bringt, bewußt gewesen sein und diese bewußt in Kauf genommen haben (so OLG Karlsruhe, NStZ 1987, 188 f).

  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93

    Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.1995 - 3 Ws 451/95
    Zwar deckt nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Bestimmung des § 119 Abs. 3 StPO nicht einen solchen Eingriff, der der Abwehr einer lediglich abstrakt-generellen Gefahr dient (BVerfG, NJW 1995, 1478, 1480; sowie zur abweichenden Rechtslage im Strafvollzug: BVerfG NStZ 1994, 453 ).

    Ein derartiger Informationsfluß würde aber, wie in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden ist (,BVerfG, NStZ 1994, 453 ; OLG Düsseldorf, NJW 1989, 2637 ; OLG Düsseldorf, GA 1986, 459 ) generell die Sicherheit der Anstalt gefährden, da auf diese Weise insbesondere auch Kenntnisse über die Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt ausgetauscht werden könnten.

  • OLG Koblenz, 15.11.1994 - 1 Ws 752/94

    Umfang des Verfahrens; Anklageschrift; Inhaftierter Angeklagter

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.1995 - 3 Ws 451/95
    »Auch in einem umfänglichen Wirtschaftsstrafverfahren erfordern der Zweck der Untersuchungshaft und die Ordnung in der Vollzugsanstalt die Versagung der beantragten Nutzung eines Laptops durch den Beschuldigten (gegen OLG Koblenz StV 1995, 86 ).«.

    Diese Gesichtspunkte haben offenbar bei der von ihm angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (StV 1995, 86, 87) den Ausschlag zugunsten des dortigen Antragstellers gegeben.

  • OLG Koblenz, 30.01.1986 - 2 Vollz (Ws) 118/85
    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.1995 - 3 Ws 451/95
    Zielsetzung des § 148 Abs. 1 StPO ist die Gewährleistung der völlig freien Verteidigung, einer Verteidigung, die von jeder Behinderung oder Erschwerung freigestellt und in deren Rahmen der Anwalt wegen seiner Integrität jeder Beschränkung enthoben ist, soweit der Verkehr der Verteidigung dient (BGHSt 48, 260,~ 262; BGH NJW 1973, 2035, 2036; OLG Karlsruhe NStZ 1987, 188 ; OLG Koblenz NStZ 1986, 332, 333).

    Da eine sachliche Differenzierung zwischen dem schriftlichen Verkehr des Angeschuldigten mit seinen Verteidigern und einem solchen Verkehr über elektronische Medien, hier über die auszutauschenden Disketten, nicht zu begründen ist, und im übrigen auch die Übergabe von Verteidigungsunterlagen oder sonstigen der Verteidigung dienenden Gegenständen - wie hier der Disketten - vom Schutzbereich des § 148 Abs. 1 StPO erfaßt wird (LR-Lüderssen, 24. Aufl., § 148 StPO Rn. 14), wäre eine Inhaltskontrolle der Disketten ausgeschlossen, und zwar sowohl zum Zeitpunkt des Eingangs in die JVA als auch während der Bearbeitung in der Zelle durch den Angeschuldigten als auch schließlich beim Verlassen der JVA im Rahmen der Verteidigerpost (LR-Lüderssen, a.a.O., Rn. 17; BGH NJW 1973, 2035; OLG Karlsruhe, NStZ 1987, 188 f; OLG Koblenz NStZ 1986, 332 f).

  • BVerfG, 02.07.1974 - 2 BvR 805/72

    Durchsuchung eines Rechtsanwalts bei Besuch seines Mandanten in der U-Haft

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.1995 - 3 Ws 451/95
    Ist ein Mißbrauch dagegen auch ohne Wissen und Wollen des Verteidigers möglich, so kann eine solche Gefahr nicht von vornherein unter Hinweis auf die Stellung des Verteidigers als Organ der Rechtspflege bzw. auf seine besondere Integrität verneint werden (BVerfGE 38, 26, 31).
  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.1995 - 3 Ws 451/95
    Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Untersuchungsgefangene einen ihm überlassenen Gegenstand mißbrauchen und dadurch den Haftzweck oder die Ordnung in der Anstalt gefährden könnte (BGH NJW 1995, 1478, 1479 f; BVerfGE 35, 5 (9 ff)).
  • BGH, 15.03.1976 - AnwSt (R) 6/75

    Verbringung von Schriftstücken durch den Verteidiger

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.1995 - 3 Ws 451/95
    Die Bestimmung des § 148 Abs. 1 StPO garantiert dem nicht auf freiem Fuße befindlichen Angeschuldigten grundsätzlich unkontrollierten schriftlichen und mündlichen Verkehr mit seinem Verteidiger, soweit dieser Verkehr unmittelbar der Vorbereitung der Verteidigung dient (BGHSt 26, 304, 307), was hier hinsichtlich des Laptops der Fall sein soll.
  • OLG Düsseldorf, 06.04.1989 - 3 Ws 281/89
    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.1995 - 3 Ws 451/95
    Ein derartiger Informationsfluß würde aber, wie in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden ist (,BVerfG, NStZ 1994, 453 ; OLG Düsseldorf, NJW 1989, 2637 ; OLG Düsseldorf, GA 1986, 459 ) generell die Sicherheit der Anstalt gefährden, da auf diese Weise insbesondere auch Kenntnisse über die Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt ausgetauscht werden könnten.
  • OLG Düsseldorf, 11.02.1986 - 4 Ws 15/86

    Heimcomputer; Haftraum; Untersuchungshaft; Untersuchungshäftling;

  • OLG Stuttgart, 12.08.2003 - 1 Ws 195/03

    Untersuchungshaft: Anspruch auf Benutzung eines Computers oder Laptops

    Es entspricht nahezu einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. KG ZfStrVo 2003, 117; OLG Hamm - 3. Strafsenat - StV 1997, 199; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271) und in der Literatur (Boujong in Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 119 Rdn. 64; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 119 Rdn. 29; Lemke in Heidelberger Kommentar, StPO, 3. Auflage, § 119 Rdn. 42), dass die Benutzung eines Computers oder Laptops in der Untersuchungshaftanstalt die Anstaltsordnung gefährdet, weil ein unerlaubter Diskettenaustausch nicht auszuschließen ist; auch läuft die Benutzung derartiger Datenverarbeitungsanlagen dem Zweck der Untersuchungshaft, die Flucht des Untersuchungsgefangenen zu verhindern (§§ 119 Abs. 3, 126 Abs. 2 StPO) zuwider, weil weder die gespeicherten Daten noch die Speicherungsmedien (Disketten oder CD-Rom) noch deren Verbleib in der Anstalt hinreichend kontrolliert werden können.
  • OLG Hamm, 13.06.1996 - 3 Ws 227/96

    Benutzung eines Computers in der Untersuchungshaft, Justizvollzugsanstalt, Haft,

    In Auseinandersetzung mit dem Beschluß des Senats vom 21.11.1995 - 3 Ws 451/95 - haben sowohl die Verteidigerin als auch der Angeklagte nähere Ausführungen zu den technischen Mißbrauchsmöglichkeiten eines Personalcomputers und zu den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen gemacht.

    Der Senat hat bereits in seinem sowohl dem Angeklagten als auch der Verteidigerin bekannten Beschluß vom 21. November 1995 - 3 Ws 451/95 - (JMB1 NW 1996, 68 f) im einzelnen Ausführungen zu der aufgrund der technischen Mißbrauchsmöglichkeiten bestehenden erheblichen generellen Gefährlichkeit eines in einer Justizvollzugsanstalt von einem Untersuchungsgefangenen unbeaufsichtigt auf seiner Zelle genutzten und insbesondere mit Disketten betriebenen Gerätes der elektronischen Datenverarbeitung gemacht.

  • KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14

    Computer in der Sicherungsverwahrung.

    a) In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 70 StVollzG, welcher den Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung bei Strafgefangenen regelt, und der in Berlin bis zum Inkrafttreten des SVVollzG Bln für die Sicherungsverwahrung entsprechend galt (vgl. § 130 StVollzG), und zu § 119 Abs. 3 StPO a.F., welcher die Auferlegung von Beschränkungen im Rahmen der Untersuchungshaft zum Gegenstand hatte, ist anerkannt, dass von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgeht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10 - juris; StV 1997, 199; OLG Frankfurt bei Matzke NStZ 2000, 466; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271; NJW 1989, 2637; OLG Bamberg bei Bungert NStZ 1995, 434; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. September 2009 - 3 Vollz (Ws) 48/09 - juris).
  • OLG Hamm, 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug/in der Sicherungsverwahrung

    Schon bei Vorhandensein von nur zwei Geräten in einer Vollzugsanstalt - selbst, wenn sie sich in unterschiedlichen räumlichen Bereichen befinden - besteht die nahe liegende und auch durch Kontrollen nicht auszuräumende Gefahr unerlaubter Übermittlung von Daten und Nachrichten mannigfacher Art. Ein Computer ermöglicht zudem durch elektronische Datenträger und leicht ausbaufähige und auswechselbare Datenspeicher einen schlechthin nicht mehr kontrollierbaren Datenaustausch aus der Anstalt heraus in die Außenwelt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271 und NJW 1989, 2637; zu den technischen Einzelheiten vgl. OLG Hamm StV 1997, 199).
  • KG, 22.07.2005 - 5 Ws 178/05

    Strafvollzug: Nicht genehmigungsfähiger Besitz der Spielkonsole "Sony Playstation

    So wäre es beispielsweise möglich, die Monitorschnittstelle, die für den regulären Spielbetrieb unerläßlich ist und daher nicht versiegelt oder verplombt werden kann, als Zugang zur Speicherkarte der Spielkonsole zu verwenden und auf dieser Dateien zu verstecken, ohne daß diese bei Kontrollen entdeckt werden könnten (vgl. zu technischen Einzelheiten des Verbergens verbotener Daten zwischen unverfänglichen Dateien OLG Hamm StV 1997, 199).
  • KG, 08.06.2005 - 5 Ws 171/05

    Strafvollzug: Ablehnung des Besitzes eines PC durch Sicherungsverwahrten

    Schon bei Vorhandensein von nur zwei Geräten in einer Vollzugsanstalt - selbst, wenn sie sich in unterschiedlichen räumlichen Bereichen befinden - besteht die nahe liegende und auch durch Kontrollen nicht auszuräumende Gefahr unerlaubter Übermittlung von Daten und Nachrichten mannigfacher Art. Ein Computer ermöglicht zudem durch elektronische Datenträger und leicht ausbaufähige und auswechselbare Datenspeicher einen schlechthin nicht mehr kontrollierbaren Datenaustausch aus der Anstalt heraus in die Außenwelt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271 und NJW 1989, 2637; zu den technischen Einzelheiten vgl. OLG Hamm StV 1997, 199).
  • KG, 15.02.1999 - 4 Ws 281/98

    Laptop und Handy in der Untersuchungshaft

    Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß mit einem solchen Gerät eine Fülle von Informationen offen oder versteckt gespeichert, geordnet, verarbeitet, verschlüsselt und entschlüsselt werden kann (vgl. OLG Hamm StV 1997, 199, 200; KG, Beschluß vom 19. Februar 1998 - 5 Ws 34/98 - m. w. N.; Senat, Beschluß vom 30. September 1998 - 4 Ws 200, 201/98 -).
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