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   OLG Karlsruhe, 18.03.2002 - 2 VAs 50/01   

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OLG Karlsruhe, 18.03.2002 - 2 VAs 50/01 (https://dejure.org/2002,13727)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.03.2002 - 2 VAs 50/01 (https://dejure.org/2002,13727)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. März 2002 - 2 VAs 50/01 (https://dejure.org/2002,13727)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BtMG § 35 Abs. 1; StrVollstrO § 43
    Betäubungsmittelstrafrecht: Zurückstellung der Strafvollstreckung - Änderung der Vollstreckungsreihenfolge bei mehreren Freiheitsstrafen - Ermessen bei Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen einer Drogentherapie

Papierfundstellen

  • StV 2003, 287
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 VAs 60/18

    Änderung der Vollstreckungsreihenfolge bei mehreren Freiheitsstrafen wegen

    Der Antragsteller hat lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Überprüfung seines Begehrens (§ 28 Abs. 3 EGGVG); hinsichtlich der Annahme eines wichtigen Grundes steht der Vollstreckungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu (Senat, Beschlüsse vom 20.12.2016 - 2 VAs 139/16 - [n.v.] und StV 2003, 287).

    Das Anliegen, dem Verurteilten wenigstens zu einem späteren Zeitpunkt die Teilnahme an einer Therapie zu ermöglichen, stellt regelmäßig einen wichtigen Grund für eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge dar (MüKoStGB/Kornprobst, 3. Aufl. 2018, § 35 BtMG Rn. 128 [zu § 43 Abs. 4 StVollstrO]; vgl. auch Senat, StV 2003, 287).

    Ebenso wenig dürfen weder Anzahl noch Höhe der noch zu vollstreckenden Strafen beziehungsweise Strafreste als eigenständige Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung einfließen, weil diese Erwägungen an das Ausmaß der Tatschuld anknüpfen und daher als Kriterium der Strafzumessung bei der Entscheidung nach § 35 Abs. 1 BtMG gerade nicht zu berücksichtigen sind (Senat, StV 2003, 287).

  • OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 3 VAs 6/10

    Änderung der Vollstreckungsreihenfolge bei der Vollstreckung von

    Zwar kommt weder in Betracht, dass eine nicht zurückstellungsfähige Strafe vollständig vorab verbüßt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Justiz 1985, 171 = MDR 1985, 697; vgl. auch StV 2003, 287) noch dass eine nicht zurückstellungsfähige Strafe - wie der Verteidiger meint - nach Verbüßung von zwei Dritteln nach § 57 StGB isoliert zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 20.12.1990, zit. nach Körner, a. a. O. Rn 269 zu § 35), um sodann jeweils nach § 35 BtMG zu verfahren.
  • OLG Stuttgart, 22.10.2008 - 4 Ws 202/08

    Strafvollstreckung: Anspruch auf vollständige Verbüßung einer Strafe zur

    Der subsidiäre Rechtsbehelf nach §§ 21 StrVollstrO, 23 EGGVG ist nur dann gegeben, wenn Einwendungen des Verurteilten gegen die Vollstreckungsreihenfolge in keinem Zusammenhang mit der Unterbrechung der gesetzlich vorgesehenen Strafvollstreckung nach der Hälfte bzw. 2/3 der Strafe stehen (s. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282; OLG Hamburg StV 1993, 256f.; OLG Karlsruhe StV 2003, 287; KG, Beschluss vom 30.07.2002 - 1 AR 492/02 - 5 Ws 236/02 -, zit. nach juris).

    (2) Eine zweite Meinung hält es für zulässig, unter Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge gem. § 43 Abs. 4 StrVollstrO die nicht zurückstellungsfähige Strafe vollständig vorab zu vollstrecken, um dann unabhängig von § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG über die Zurückstellung der verbleibenden Strafe entscheiden zu können (OLG Karlsruhe Justiz 1985, 171; StV 2003, 287; Körner a.a.O., Rn. 270f.).

  • OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 3 VAs 7/10

    Zurückstellung gemäß § 35 BtMG

    18 Zwar kommt weder in Betracht, dass eine nicht zurückstellungsfähige Strafe vollständig vorab verbüßt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Justiz 1985, 171 = MDR 1985, 697; vgl. auch StV 2003, 287) noch dass eine nicht zurückstellungsfähige Strafe nach Verbüßung von zwei Dritteln nach § 57 StGB isoliert zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 20.12.1990, zit. nach Körner, a. a. O. Rn 269 zu § 35), um sodann jeweils nach § 35 BtMG zu verfahren.
  • OLG Karlsruhe, 22.06.2018 - 2 VAs 28/18

    Entscheidung über die Zurückstellung einer Unterbringung eines

    Dass die Gesamtdauer der nicht gesamtstrafenfähigen Strafen (in der anderen Sache Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) zwei Jahre übersteigt, steht der Zurückstellung nicht entgegen (BGHSt 33, 94; Senat, StV 2003, 287).
  • KG, 04.11.2010 - 4 VAs 53/10

    Änderung der Reihenfolge der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen gegen einen

    a) Zwar kann in dem Begehren des Antragstellers, zunächst die nicht zurückstellungsfähige Strafe (vollständig) zu verbüßen, um sodann nach Zurückstellung der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil vom 21. Januar 2010 eine Therapie aufnehmen zu können, grundsätzlich ein solcher wichtiger Grund für die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge liegen (vgl. OLG Karlsruhe StV 2003, 287 und 2006, 590; Senat, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 4 VAs 11/99 -).
  • LG Kassel, 02.02.2010 - 3 (6) Qs 285/09

    Anrechnung der Therapiezeit eines Betäubungsmittelabhängigen auf eine noch nicht

    Werden nämlich gegen einen Verurteilten mehrere Freiheitsstrafen vollstreckt und ist eine davon nichtzurückstellungsfähig, so kann der therapiebereite Verurteilte beispielsweise gemäß § 43 Strafvollstreckungsordnung einen Antrag auf Änderung der Vollstreckungsreihenfolge und Vorwegvollzug der nichtzurückstellungsfähigen Freiheitsstrafe beantragen, um anschließend nach Zurückstellung der zurückstellungsfähigen Freiheitsstrafe eine Drogentherapie anzutreten (OLG Karlsruhe, StV 2003, 287 [OLG Karlsruhe 18.03.2002 - 2 VAs 50/01]).
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