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   OLG Nürnberg, 23.06.2009 - 1 OLG Ausl 130/07   

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OLG Nürnberg, 23.06.2009 - 1 OLG Ausl 130/07 (https://dejure.org/2009,19111)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.06.2009 - 1 OLG Ausl 130/07 (https://dejure.org/2009,19111)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23. Juni 2009 - 1 OLG Ausl 130/07 (https://dejure.org/2009,19111)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls: Auslieferungshindernis des Strafklageverbrauchs nach vorläufiger Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfolgungshindernis gem. Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) durch Strafklageverbrauch wegen vorläufiger Einstellung des Ermittlungsverfahres gem. § 154 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO)

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 1; ; SDÜ Art. 54

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 154 Abs. 1; SDÜ Art. 54
    Rechtsfolgen der vorläufigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 154 Abs. 1 StPO; Eintritt eines Verfolgungshindernisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2011, 401
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.06.2008 - 5 StR 342/04

    Ne bis in idem nach dem Schengener Abkommen (Strafklageverbrauch; Anwendung auf

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.06.2009 - 1 OLG Ausl 130/07
    b) Nach alledem ist zunächst festzuhalten, dass das Urteil des Landgerichts München I vom 5.4.2006 auch unter Zugrundelegung des europarechtlich auszulegenden Tatbegriffs des Art. 54 SDÜ (vgl. BGH NJW 2008, 2931) zu keinem Strafklageverbrauch hinsichtlich der Tat vom 20.4.2002 geführt hat.
  • BGH, 18.04.1990 - 3 StR 252/88

    Nichteinhaltung einer Zusage durch die Staatsanwaltschaft; Strafzumessung bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.06.2009 - 1 OLG Ausl 130/07
    Bei einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 StPO kann das Verfahren - im Gegensatz zu den die Möglichkeit der Wiederaufnahme einschränkenden Tatbeständen des § 154 Abs. 3 und 4 StPO - nämlich jederzeit wieder aufgenommen werden (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 20 m.w.N.) und zwar sogar dann, wenn die Staatsanwaltschaft zuvor dem Beschuldigten eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO ausdrücklich zugesagt hatte (vgl. BGH NStZ 1990, 399).
  • BGH, 25.01.2006 - 1 StR 438/05

    Kein Strafklageverbrauch bei vorläufiger staatsanwaltlicher Verfahrenseinstellung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.06.2009 - 1 OLG Ausl 130/07
    Bei einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 StPO kann das Verfahren - im Gegensatz zu den die Möglichkeit der Wiederaufnahme einschränkenden Tatbeständen des § 154 Abs. 3 und 4 StPO - nämlich jederzeit wieder aufgenommen werden (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 20 m.w.N.) und zwar sogar dann, wenn die Staatsanwaltschaft zuvor dem Beschuldigten eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO ausdrücklich zugesagt hatte (vgl. BGH NStZ 1990, 399).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-491/07

    Turansky - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art.

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.06.2009 - 1 OLG Ausl 130/07
    a) Der Europäische Gerichtshof hat mit Beschluss vom 22.12.2008 (NStZ-RR 2009, 109) erneut darauf hingewiesen, dass eine rechtskräftige Verurteilung im Sinne des Doppelverbotes der Bestrafung gemäß Art. 54 SDÜ voraussetzt, dass die Strafklage auf Grund eines Strafverfahrens endgültig verbraucht ist.
  • KG, 31.07.2009 - 2 Ws 200/09

    Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen: Zulässigkeit bei vorläufiger Einstellung

    Sie ist - wie diejenige nach Abs. 2 der Vorschrift - ein selbst geschaffener Verzicht auf die Verfolgung, entfaltet aber keinerlei Rechtskraftwirkung und zieht auch keinen Strafklageverbrauch nach sich (vgl. OLG Nürnberg - Beschluß vom 23. Juni 2009 - 1 OLG Ausl 130/07 - Ls - juris).
  • LG Waldshut-Tiengen, 08.05.2013 - 6 Ns 25 Js 8409/09

    Parteiverrat: Interessengegensatz bei Mandatierung durch Voreben und Nacherben

    Das Bestehen eines Interessengegensatzes schließt es demgegenüber nicht aus, dass die Parteien darüber hinaus auch gleichgerichtete Interessen verfolgen (OLG München, StV 2011, 401).
  • KG, 22.12.2009 - AuslA 334/06

    Zur Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an Frankreich bei drohender

    Die Einstellung eines Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO stellt nach deutschem Recht keine endgültige Verfahrenseinstellung dar und führt somit auch zu keinem endgültigen Strafklageverbrauch (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. Juni 2009 - 1 OLG Ausl 130/09 - [BeckRS 2009, 20924]).
  • LG Waldshut-Tiengen, 05.11.2013 - 6 Ns 25 Js 8409/09

    Interessengegensatz eines Rechtsanwalts bei gleichzeitger Vertretung des Vorerben

    Das Bestehen eines Interessengegensatzes schließt es demgegenüber nicht aus, dass die Parteien darüber hinaus auch gleichgerichtete Interessen verfolgen (OLG München, StV 2011, 401 ).
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