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Rechtsprechung
   BGH, 13.06.1986 - 3 StR 197/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,709
BGH, 13.06.1986 - 3 StR 197/86 (https://dejure.org/1986,709)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1986 - 3 StR 197/86 (https://dejure.org/1986,709)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1986 - 3 StR 197/86 (https://dejure.org/1986,709)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wertung der Entgegennahme einer nicht zustehenden Aufwandsentschädigung als Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht - Fehlende Erfüllung des Untreuetatbestandes bei Verletzung einer Rechtsbeziehung, die sich insgesamt als Treueverhältnis darstellt - Anforderungen an ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1987, 63
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.02.1975 - 4 StR 571/74

    Zurückverweisung

    Auszug aus BGH, 13.06.1986 - 3 StR 197/86
    Ihm war somit insoweit auch keine Pflicht übertragen, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, selbst wenn ansonsten die Stellung als Vorsitzender der PDB als ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB einzuordnen ist (BGH NJW 1975, 1234).
  • BGH, 30.10.1985 - 2 StR 383/85

    Verwirklichung des Untreuetatbestandes durch einen Rechtsanwalt bei Zurückhaltung

    Auszug aus BGH, 13.06.1986 - 3 StR 197/86
    Eine Rechtsbeziehung, die sich insgesamt als Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB darstellt, kann nämlich auch Verpflichtungen enthalten, deren Verletzung nicht vom Untreuetatbestand erfaßt ist (BGH StV 1986, 204).
  • BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85

    Strafaussetzung bei Verhängung einer Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe

    Auszug aus BGH, 13.06.1986 - 3 StR 197/86
    Die Nichtanwendung dieser Vorschrift bedarf jedenfalls dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1986, 58; BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH VRS 43, 422; BGH JR 1986, 70, 71 mit Anm. von Bruns; BayObLG …
  • BGH, 18.10.1985 - 4 StR 559/85

    Beschwer des Angeklagten bei Verurteilung zur Beihilfe anstatt zur Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 13.06.1986 - 3 StR 197/86
    Die Nichtanwendung dieser Vorschrift bedarf jedenfalls dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1986, 58; BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH VRS 43, 422; BGH JR 1986, 70, 71 mit Anm. von Bruns; BayObLG …
  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 397/97

    Röntgenbehandlung ohne medizinische Indikation kann gefährliche Körperverletzung

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Nichtanwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB dann einer ausdrücklichen Erörterung bedarf, wenn nach den besonderen Umständen eine Gesamtstrafe aus verwirkten Freiheits- und Geldstrafen als das schwerere Übel erscheint (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 2, 3, 4; Nichteinbeziehung 2; Einbeziehung 1).
  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 94/10

    Urteil in Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben

    Für den Vorsitzenden einer Untergliederung einer Partei gilt insoweit nichts anderes als für den Vorsitzenden eines Vereins (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 StR 623/90, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 18; BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74, NJW 1975, 1234; BGH, Beschluss vom 13. Juni 1986 - 3 StR 197/86, wistra 1986, 256).
  • BGH, 07.06.2000 - 2 StR 135/00

    Verminderte Schuldfähigkeit; Fortwährende Geltung der Grundsätze der actio libera

    Falls die neu erkennende Strafkammer wiederum auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe erkennen sollte, wird sie die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe zu bestimmen (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1) und möglicherweise § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1-5; BGH NJW 1999, 3132, 3133) zu erörtern haben.
  • BGH, 03.05.1991 - 2 StR 613/90

    Verurteilung wegen Diebstahls durch Entfernung von Gütern aus der Konkursmasse

    Zwischen der Vermögensbetreuungspflicht und dem Handeln des Täters muß weiter ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 1; BGH StV 86, 204).

    Zwischen der noch bestehenden Vermögensbetreuungspflicht und der Wegnahme der Gegenstände bestand kein innerer Zusammenhang (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 1).

  • BGH, 02.08.2000 - 2 StR 172/00

    Bildung einer Gesamtstrafe, insbesondere Bildung einer gesonderten

    Notwendig ist sie dann, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1 m.w.N.).

    Dies hat der Bundesgerichtshof in solchen Fällen bejaht, in denen erst die Einbeziehung von Geldstrafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe geführt hatte, deren Höhe entweder keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr zuließ (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 2, 4; Nichteinbeziehung 2) oder aber zwingende beamtenrechtliche Folgen (Beendigung des Beamtenverhältnisses) auslöste (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 3).

  • BGH, 22.05.1991 - 3 StR 87/91

    Treubruchstatbestand der Untreue

    Indes fällt nicht jede auf Grund eines solchen Verhältnisses oder im Zusammenhang mit ihm stehende Verpflichtung ohne weiteres in den Kreis jener fremdnützigen Pflichten, deren Verletzung das Handlungsunrecht des Treubruchstatbestandes verwirklicht (BGH NStZ 1986, 361; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 1).
  • BGH, 22.01.1988 - 2 StR 133/87

    Vermögensfürsorgepflicht des Vorstandsmitglieds einer AG

    Nicht jede auf Grund eines solchen Verhältnisses oder im Zusammenhang mit ihm entstehende Verpflichtung fällt ohne weiteres in den Kreis jener fremdnützigen Pflichten, deren Verletzung (durch Tun oder Unterlassen) das Handlungsunrecht des Treubruchtatbestands verwirklicht (vgl. BGH JR 1983, 515; BGH NStZ 1986, 361; BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Vermögensbetreuungspflicht 1).
  • BGH, 21.04.1998 - 1 StR 132/98

    Freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung

    Die Nichtanwendung dieser Vorschrift bedarf aber jedenfalls dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn nach den besonderen Umständen des Falls eine Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 2 und 4; BGH, Beschl. vom 26. Mai 1992 - 5 StR 203/92).
  • BGH, 17.01.1989 - 1 StR 730/88

    Gesamtfreiheitsstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

    Das wäre etwa bei Verhinderung oder Erschwerung der Strafaussetzung zur Bewährung (BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH bei Holtz MDR 1985, 793; BGH StV 1986, 58) oder dann der Fall, wenn gerade dadurch eine besondere beamtenrechtliche Folge herbeigeführt würde (vgl. BGH wistra 1986, 256, 257).
  • BGH, 19.01.2000 - 2 StR 628/99

    Gesamtgeldstrafe neben einer Gesamtfreiheitsstrafe

    Eine dahingehende Prüfung war im vorliegenden Fall geboten (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1-4): Zum einen ist die Erhöhung der Freiheitsstrafe durch die Einbeziehung der Geldstrafen im Vergleich zur gesonderten Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe ein schwereres Strafübel.
  • BGH, 08.10.1997 - 2 StR 464/97

    Grundlagen der Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 05.08.1993 - 1 StR 436/93

    Strafrechtliche Wirkungen der körperlichen Züchtigung durch einen Lehrer

  • OLG Jena, 20.04.2005 - 1 Ws 123/05

    Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Sinne des § 460

  • BGH, 19.01.1999 - 4 StR 699/98

    Möglichkeit der Erkennung auf eine gesonderte Gesamtgeldstrafe

  • BGH, 15.01.1991 - 1 StR 617/90

    Bestimmung des Tatorts beim Handeln durch einen anderen

  • BGH, 19.10.1990 - 3 StR 327/90

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines minder schweren Falles - Zulässigkeit der

  • BGH, 04.02.1992 - 1 StR 659/91

    Anforderungen an den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe

  • OLG Stuttgart, 15.01.1996 - 1 Ss 603/95

    Nichtberücksichtigung einer günstigen Sozialprognose bei der Strafaussetzung zur

  • BGH, 09.04.1991 - 4 StR 103/91

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung eines Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen

  • BGH, 14.11.1991 - 1 StR 662/91

    Möglichkeit eine Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe gesondert bestehen zu

  • BGH, 16.12.1987 - 3 StR 497/87

    Mißbrauchstatbestand bei Untreue nur bei Überschreitung des rechtlichen "Dürfens"

  • BGH, 16.10.1992 - 3 StR 463/92

    Anforderungen an die Begründung der Einzelstrafen bei Bildung einer Gesamtstrafe

  • BGH, 18.07.1990 - 3 StR 234/90

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung einer Geldstrafe -

  • BGH, 23.12.1987 - 4 StR 501/87

    Beendigung einer Trunkenheitsfahrt durch eine vorübergehende Fahrtunterbrechung -

  • BGH, 02.02.1993 - 1 StR 862/92

    Zusätzliche Minderung des Strafrahmens bei einem minder schweren Fall der

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Rechtsprechung
   BGH, 06.11.1985 - 2 StR 523/85   

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https://dejure.org/1985,1281
BGH, 06.11.1985 - 2 StR 523/85 (https://dejure.org/1985,1281)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1985 - 2 StR 523/85 (https://dejure.org/1985,1281)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1985 - 2 StR 523/85 (https://dejure.org/1985,1281)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung einer Person zur Fortsetzung der Prostitution - Bereits bestehende Bereitschaft zur Prostitutionsausübung - Berücksichtigung der kurzen Tatausübungszeit bei der Strafrahmenbemessung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    StGB (1975) § 181 Nr. 1
    Bestimmung zur Fortsetzung der Prostitution

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 353
  • NJW 1986, 597
  • MDR 1986, 248
  • StV 1987, 63
  • JR 1987, 32
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.07.1981 - 3 StR 259/81

    Rechtsfehlerhafte Annahme eines verwirklichten Menschenhandels trotz einer

    Auszug aus BGH, 06.11.1985 - 2 StR 523/85
    Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ("dazu bringt"), war bei den Beratungen des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs unumstritten (Horstkotte und Sturm, 57. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, Bundestag, 6. Wahlperiode, Prot. S. 1739 f), ist im Schrifttum einhellige Meinung (Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180 a Rdn. 13; Lenckner in Schönke/ Schröder, StGB 21. Aufl. § 181 Rdn. 4; Horn in SK StGB 3. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180 a Rdn. 36; Laufhütte in LK StGB 10. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180 a Rdn. 21) und entspricht im übrigen auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich schon wiederholt in diesem Sinne geäußert hat (BGH, Urteile vom 18. Januar 1977 - 1 StR 787/76 - und 3. Juni 1980 - 1 StR 192/80 - sowie Beschluß vom 22. Juli 1981 - 3 StR 259/81).

    Der Täter kann den Tatbestand des § 181 StGB nicht dadurch erfüllen, daß er eine Person, die der Prostitution freiwillig nachgeht, durch Gewalt, Drohung oder List dazu veranlaßt, dies in einer bestimmten Art und Weise zu tun, etwa für einen anderen "Auftraggeber" als bisher tätig zu sein (BGH, Beschluß vom 22. Juli 1981 - 3 StR 259/81; Horn a.a.O. § 180 a Rdn. 36), den Ort der Prostitutionsausübung zu wechseln (BGH, Urteil vom 18. Januar 1977 - 1 StR 787/76; BTDrucks. VI/1552 S. 28; Horstkotte und Horn, jeweils a.a.O.) oder mehr als vorher zu "arbeiten" (Lenckner a.a.O. § 181 Rdn. 4; Blei, Strafrecht Besonderer Teil 12. Aufl. S. 157).

  • BGH, 18.01.1977 - 1 StR 787/76

    Förderung der Prostitution - Das Nicht Nachgehen der Prostitution durch das Opfer

    Auszug aus BGH, 06.11.1985 - 2 StR 523/85
    Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ("dazu bringt"), war bei den Beratungen des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs unumstritten (Horstkotte und Sturm, 57. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, Bundestag, 6. Wahlperiode, Prot. S. 1739 f), ist im Schrifttum einhellige Meinung (Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180 a Rdn. 13; Lenckner in Schönke/ Schröder, StGB 21. Aufl. § 181 Rdn. 4; Horn in SK StGB 3. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180 a Rdn. 36; Laufhütte in LK StGB 10. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180 a Rdn. 21) und entspricht im übrigen auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich schon wiederholt in diesem Sinne geäußert hat (BGH, Urteile vom 18. Januar 1977 - 1 StR 787/76 - und 3. Juni 1980 - 1 StR 192/80 - sowie Beschluß vom 22. Juli 1981 - 3 StR 259/81).

    Der Täter kann den Tatbestand des § 181 StGB nicht dadurch erfüllen, daß er eine Person, die der Prostitution freiwillig nachgeht, durch Gewalt, Drohung oder List dazu veranlaßt, dies in einer bestimmten Art und Weise zu tun, etwa für einen anderen "Auftraggeber" als bisher tätig zu sein (BGH, Beschluß vom 22. Juli 1981 - 3 StR 259/81; Horn a.a.O. § 180 a Rdn. 36), den Ort der Prostitutionsausübung zu wechseln (BGH, Urteil vom 18. Januar 1977 - 1 StR 787/76; BTDrucks. VI/1552 S. 28; Horstkotte und Horn, jeweils a.a.O.) oder mehr als vorher zu "arbeiten" (Lenckner a.a.O. § 181 Rdn. 4; Blei, Strafrecht Besonderer Teil 12. Aufl. S. 157).

  • BGH, 24.02.1983 - 4 StR 660/82

    Anforderungen an die Tatbestandsmerkmale Anwerben und Ausnutzen bei

    Auszug aus BGH, 06.11.1985 - 2 StR 523/85
    Das Rechtsgut, das durch diese Bestimmung geschützt werden soll, ist die Freiheit der Willensentschließung und der sexuellen Selbstbestimmung (BGH NStZ 1983, 262 f; Laufhütte a.a.O. Rdn. 1).
  • BGH, 03.06.1980 - 1 StR 192/80

    Listiges Schaffen eines Anreizes zur Ausübung der Prostitution

    Auszug aus BGH, 06.11.1985 - 2 StR 523/85
    Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ("dazu bringt"), war bei den Beratungen des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs unumstritten (Horstkotte und Sturm, 57. Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, Bundestag, 6. Wahlperiode, Prot. S. 1739 f), ist im Schrifttum einhellige Meinung (Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180 a Rdn. 13; Lenckner in Schönke/ Schröder, StGB 21. Aufl. § 181 Rdn. 4; Horn in SK StGB 3. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180 a Rdn. 36; Laufhütte in LK StGB 10. Aufl. § 181 Rdn. 2, § 180 a Rdn. 21) und entspricht im übrigen auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich schon wiederholt in diesem Sinne geäußert hat (BGH, Urteile vom 18. Januar 1977 - 1 StR 787/76 - und 3. Juni 1980 - 1 StR 192/80 - sowie Beschluß vom 22. Juli 1981 - 3 StR 259/81).
  • BGH, 16.07.1996 - 1 StR 221/96

    Strafbarkeit wegen (schweren) Menschenhandels, wenn das Opfer bereits der

    Nach der Neufassung der §§ 180b, 181 StGB durch das 26. StrÄndG reicht es aus, wenn ein bereits der Prostitution nachgehendes Opfer zu einer qualitativ andersartigen oder intensiveren, von ihm nicht gewollten Prostitutionsausübung gebracht und damit in seinem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt wird (Fortführung von BGHSt 33, 353).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. November 1985 (BGHSt 33, 353, 354 f.) ausgesprochen, Tatopfer im Sinne von § 181 StGB könne nicht sein, wer bereits freiwillig zur Prostitution bereit sei und lediglich gezwungen werde, dies in einer bestimmten Art und Weise, an einem anderen Ort oder in größerem Umfang als zuvor zu tun.

  • BGH, 09.05.2001 - 2 StR 111/01

    Einführung von Ergebnissen einer Telefonüberwachung in die Hauptverhandlung;

    Wird die Prostitution bereits - freiwillig -ausgeübt, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, daß das Opfer durch die Einwirkung des Täters zu einer qualitativ andersartigen, von ihm nicht gewollten Form der Prostitutionsausübung bestimmt wird; dies kann etwa bei einem erzwungenen Wechsel der Prostitutionsform, einer Erweiterung der vom Opfer zu erbringenden sexuellen Dienste oder bei einer zu wesentlicher Verschlechterung der Lage des Opfers führenden Veränderung der Prostitutionsbedingungen der Fall sein (vgl. BGHSt 33, 353; 42, 179; BGH NStZ-RR 1996, 291; vgl. auch Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 181 Rdn. 4 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl., § 181 Rdn. 3; Laubenthal, Sexualstraftaten, 2000, Rdn. 676, 647; jew. m.w.N.).
  • BGH, 08.08.1994 - 1 StR 477/94

    Schutzzweck des § 181 Strafgesetzbuch (StGB) - Begehung des versuchten schweren

    Er schützt darüberhinaus auch Personen, die bisher der Prostitution nachgehen, diese Tätigkeit aber aufgeben wollen, davor, diese Tätigkeit fortsetzen zu müssen, sowie der Prostitution nachgehende Personen davor, zu einer andersartigen, von ihnen nicht gewollten Form der Prostitutionsausübung gezwungen zu werden (vgl. BGHSt 33, 353, 355; Dencker NStZ 1989, 249, 251; Lackner, StGB 20. Aufl. § 181 Rdn. 4 jew. m.w.Nachw.).
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Rechtsprechung
   BGH, 29.07.1986 - 1 StR 379/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,4492
BGH, 29.07.1986 - 1 StR 379/86 (https://dejure.org/1986,4492)
BGH, Entscheidung vom 29.07.1986 - 1 StR 379/86 (https://dejure.org/1986,4492)
BGH, Entscheidung vom 29. Juli 1986 - 1 StR 379/86 (https://dejure.org/1986,4492)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verneinung einer günstigen Sozialprognose

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1987, 63
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 08.10.1991 - 4 StR 440/91

    Sozialprognose - Bewertung durch Tatrichter - Auflagen - Weisungen -

    Ebenso BGH, StV 1987, 63; s. auch OLG Oldenburg, StV 1991, 420.

    Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß sich der neue Tatrichter bei der Prüfung der für eine Strafaussetzung nach § 56 StGB vorausgesetzten positiven Sozialprognose der Frage zuzuwenden haben wird, ob Auflagen und Weisungen in Betracht kommen, die die weitere Entwicklung der Angeklagten positiv beeinflussen können und geeignet sind, einer Rückfallgefahr zu begegnen (vgl. BGH StV 1987, 63; StV 1991, 424).

  • BGH, 20.11.2012 - 1 StR 428/12

    Strafzumessung bei der Jugendstrafe (Anforderungen an die Begründung:

    Zwar durften in diesem Zusammenhang "enge Bewährungsauflagen und Weisungen" (UA S. 25) als für die Prognose grundsätzlich relevante sog. flankierende Maßnahmen berücksichtigt werden (vgl. BGH StV 1987, 63; 1992, 230; BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 19, 20 und 21; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 5. Aufl. Rn. 216).
  • BGH, 15.01.1992 - 2 StR 297/91

    Hinweispflicht des Gerichts auf die Möglichkeit der Anordnung einer Unterbringung

    Angesichts ihrer Feststellungen war die Strafkammer auch nicht gehalten, sich eingehend damit auseinanderzusetzen, ob Auflagen und Weisungen in Betracht kommen, die die weitere Entwicklung des Angeklagten positiv beeinflußen könnten und geeignet wären, der Rückfallgefahr zu begegnen (vgl. dazu BGH StV 1987, 63; 1991, 424).
  • BGH, 21.05.1990 - 3 StR 97/90

    Strafrahmenwahl - Anforderungen - Milderung - Strafuntergrenze

    Mit der bezeichneten Warnwirkung, auch im Zusammenhang mit etwaigen Weisungen und Auflagen, muß sich der Tatrichter auseinandersetzen (Dreher/Tröndle aaO. § 56 Rdn. 5 mit weiteren Nachweisen; BGH StV 1987, 63).
  • OLG Oldenburg, 23.11.1990 - Ss 483/90

    Strafaussetzung; Zurückstellung der Strafvollstreckung; Therapiewilligkeit;

    Denn solche Möglichkeiten der Resozialisierung und der Straftatenvorbeugung muß das Gericht stets dann, wenn sie sich anbieten oder nach Lage der Sache Erfolg versprechen könnten, in seine Überlegungen einbeziehen (BGH NJW 1978, 599 und StV 1987, 63 sowie BGHR StGB § 56 Abs. 1 - Sozialprognose 14; Stree in Schönke-Schröder, StGB , 23. Aufl., Rdn. 15 und 24 a zu § 56 StGB , Ruß in LK, StGB , 10. Aufl., Rdn. 23 und 24 zu § 56 StGB ).
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