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   OLG Zweibrücken, 20.04.1994 - 1 Ss 43/94   

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OLG Zweibrücken, 20.04.1994 - 1 Ss 43/94 (https://dejure.org/1994,3884)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.04.1994 - 1 Ss 43/94 (https://dejure.org/1994,3884)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 20. April 1994 - 1 Ss 43/94 (https://dejure.org/1994,3884)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Würdigungsmangel; Absicht; Gewahrsamsbehauptung; Beweggrund ; Fluchtabsicht; Gewahrsamsbehauptungsabsicht ; Zeuge; Aufklärungsmangel; Beweisaufnahem; Verfahrenrüge; Rüge; Revisionsvortrag; Rekontruktion

Papierfundstellen

  • StV 1994, 545
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 03.07.1991 - 2 StR 45/91

    Gesetzesverstoß durch Nichtberücksichtigung einer wörtlich protokollierten

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 20.04.1994 - 1 Ss 43/94
    Demgegenüber kann die Verfahrensrüge zwar ausnahmsweise auf einen Widerspruch des Urteils mit einer gemäß § 273 Abs. 3 StPO wörtlich niedergeschriebenen, verlesenen und genehmigten Aussage gestützt werden (BGH NStZ 1991, 500 ).

    wesentlich für die ausnahmsweise Zulassung der Verfahrensrüge ist aber nach der Rechtsprechung des BGH, daß sich aus den Akten ein Anhaltspunkt für den behaupteten Aufklärungs- oder Würdigungsmangel ergibt und dieser Hinweis sich anhand der Urteilsgründe bestätigt (vgl. neben BGH NStZ 1991, 500 auch BGH Strafverteidiger 1988, 138 und 1989, 423 und in Abgrenzung dazu Strafverteidiger 1988, 518; 1992, 550; NStZ 1992, 506 ).

    Diese Alternativität kann hier - anders als im Fall BGH NStZ 1992, 506 - die Verfahrensrüge begründen, weil sie ihre Grundlage nicht nur im Akteninhalt, sondern - wie dargelegt - auch in den Urteilsgründen findet; deshalb ist die dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrte "Rekonstruktion der Hauptverhandlung" in solchen Fällen entbehrlich (BGH NStZ 1991, 500 ).

  • BGH, 02.06.1992 - 1 StR 182/92

    Widersprüche zwischen Urteilsinhalt und und Verfahrensakten

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 20.04.1994 - 1 Ss 43/94
    wesentlich für die ausnahmsweise Zulassung der Verfahrensrüge ist aber nach der Rechtsprechung des BGH, daß sich aus den Akten ein Anhaltspunkt für den behaupteten Aufklärungs- oder Würdigungsmangel ergibt und dieser Hinweis sich anhand der Urteilsgründe bestätigt (vgl. neben BGH NStZ 1991, 500 auch BGH Strafverteidiger 1988, 138 und 1989, 423 und in Abgrenzung dazu Strafverteidiger 1988, 518; 1992, 550; NStZ 1992, 506 ).

    Diese Alternativität kann hier - anders als im Fall BGH NStZ 1992, 506 - die Verfahrensrüge begründen, weil sie ihre Grundlage nicht nur im Akteninhalt, sondern - wie dargelegt - auch in den Urteilsgründen findet; deshalb ist die dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrte "Rekonstruktion der Hauptverhandlung" in solchen Fällen entbehrlich (BGH NStZ 1991, 500 ).

  • BGH, 03.07.1962 - 1 StR 157/62

    Verletzung der Amtsaufklärungspflicht

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 20.04.1994 - 1 Ss 43/94
    Einer solchen Rüge bleibt der Erfolg zumeist versagt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 261 Rdn. 38), weil der Nachweis eines solchen Revisionsvortrages regelmäßig die Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme durch das Revisionsgericht erfordern würde; dahingehende Nachforschungen des Revisionsgerichts - etwa anhand von Aufzeichnungen oder Angaben des Verteidigers oder sonstiger Prozeßbeteiligter - würden aber der Ordnung des Revisionsverfahrens widersprechen (BGHSt 17, 351 ); den Inhalt der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters, der dafür bestimmte Ort ist das Urteil.
  • BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65

    Bauernkeller - §§ 249, 250 StGB, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 20.04.1994 - 1 Ss 43/94
    Die festgestellten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruches (55 349, 353Abs. 4. Der Senat könnte den Schuldspruch auch dann nicht selbst ändern, wenn - was durchaus naheliegt - weitere Feststellungen zur Beutesicherungsabsicht und zur Mittäterschaft am Tränengaseinsatz nicht zu erwarten sein sollten. Hinsichtlich des Einsatzes eines Messers oder ähnlichen Gegenstandes erscheint ein Nachweis aufgrund einer erneuten Beweisaufnahme noch möglich. Selbst wenn die Verurteilung nach §§ 252, 250 StGB wegfällt, hätte dies nicht allein für die Strafzumessung Bedeutung; vielmehr kommt dann eine Bestrafung wegen Diebstahls mit Waffen in Betracht, § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB . Nach weiterhin feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen (§ 121 Abs. 2 GVG ) der Senat keinen Anlaß sieht, genügt es für die Anwendung dieses Tatbestandes, wenn Waffe oder Werkzeug erst nach Vollendung, aber noch vor Beendigung des Diebstahls mit der Absicht des Einsatzes geführt werden (vgl. BGHSt 20, 194 ; BGH bei Holtz MDR 1980, 106; Strafverteidiger 1988, 429); ebenso ist es hier ausreichend, wenn Zweck des Waffeneinsatzes lediglich die Ermöglichung der Flucht und nicht auch die Erlangung bzw. Sicherung der Beute sein soll (BGHSt 22, 230 ).
  • KG, 03.12.1987 - 1 Ss 162/87
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 20.04.1994 - 1 Ss 43/94
    wesentlich für die ausnahmsweise Zulassung der Verfahrensrüge ist aber nach der Rechtsprechung des BGH, daß sich aus den Akten ein Anhaltspunkt für den behaupteten Aufklärungs- oder Würdigungsmangel ergibt und dieser Hinweis sich anhand der Urteilsgründe bestätigt (vgl. neben BGH NStZ 1991, 500 auch BGH Strafverteidiger 1988, 138 und 1989, 423 und in Abgrenzung dazu Strafverteidiger 1988, 518; 1992, 550; NStZ 1992, 506 ).
  • BGH, 12.08.1992 - 5 StR 234/92

    Verfahrensrüge der Überschreitung der Höchstdauer einer Unterbrechung der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 20.04.1994 - 1 Ss 43/94
    wesentlich für die ausnahmsweise Zulassung der Verfahrensrüge ist aber nach der Rechtsprechung des BGH, daß sich aus den Akten ein Anhaltspunkt für den behaupteten Aufklärungs- oder Würdigungsmangel ergibt und dieser Hinweis sich anhand der Urteilsgründe bestätigt (vgl. neben BGH NStZ 1991, 500 auch BGH Strafverteidiger 1988, 138 und 1989, 423 und in Abgrenzung dazu Strafverteidiger 1988, 518; 1992, 550; NStZ 1992, 506 ).
  • BGH, 30.08.1968 - 4 StR 319/68
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 20.04.1994 - 1 Ss 43/94
    Die festgestellten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruches (55 349, 353Abs. 4. Der Senat könnte den Schuldspruch auch dann nicht selbst ändern, wenn - was durchaus naheliegt - weitere Feststellungen zur Beutesicherungsabsicht und zur Mittäterschaft am Tränengaseinsatz nicht zu erwarten sein sollten. Hinsichtlich des Einsatzes eines Messers oder ähnlichen Gegenstandes erscheint ein Nachweis aufgrund einer erneuten Beweisaufnahme noch möglich. Selbst wenn die Verurteilung nach §§ 252, 250 StGB wegfällt, hätte dies nicht allein für die Strafzumessung Bedeutung; vielmehr kommt dann eine Bestrafung wegen Diebstahls mit Waffen in Betracht, § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB . Nach weiterhin feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen (§ 121 Abs. 2 GVG ) der Senat keinen Anlaß sieht, genügt es für die Anwendung dieses Tatbestandes, wenn Waffe oder Werkzeug erst nach Vollendung, aber noch vor Beendigung des Diebstahls mit der Absicht des Einsatzes geführt werden (vgl. BGHSt 20, 194 ; BGH bei Holtz MDR 1980, 106; Strafverteidiger 1988, 429); ebenso ist es hier ausreichend, wenn Zweck des Waffeneinsatzes lediglich die Ermöglichung der Flucht und nicht auch die Erlangung bzw. Sicherung der Beute sein soll (BGHSt 22, 230 ).
  • BGH, 14.07.1970 - 1 StR 68/70

    Strafbarkeit wegen versuchten Mordes, Diebstahls, schweren Diebstahls und wegen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 20.04.1994 - 1 Ss 43/94
    objektiv muß eine aktive Beteiligung durch Förderung der weiteren Tat gegeben sein, während etwa die bloße Ausnutzung der durch den Vortäter geschaffenen Lage nicht ausreicht (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 545; bei Holtz MDR 1982, 446; MDR 1987, 281 ).
  • BGH, 10.03.1988 - 4 StR 85/88

    Schußwaffen - Entwendung von Schußwaffen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 20.04.1994 - 1 Ss 43/94
    Die festgestellten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruches (55 349, 353Abs. 4. Der Senat könnte den Schuldspruch auch dann nicht selbst ändern, wenn - was durchaus naheliegt - weitere Feststellungen zur Beutesicherungsabsicht und zur Mittäterschaft am Tränengaseinsatz nicht zu erwarten sein sollten. Hinsichtlich des Einsatzes eines Messers oder ähnlichen Gegenstandes erscheint ein Nachweis aufgrund einer erneuten Beweisaufnahme noch möglich. Selbst wenn die Verurteilung nach §§ 252, 250 StGB wegfällt, hätte dies nicht allein für die Strafzumessung Bedeutung; vielmehr kommt dann eine Bestrafung wegen Diebstahls mit Waffen in Betracht, § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB . Nach weiterhin feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen (§ 121 Abs. 2 GVG ) der Senat keinen Anlaß sieht, genügt es für die Anwendung dieses Tatbestandes, wenn Waffe oder Werkzeug erst nach Vollendung, aber noch vor Beendigung des Diebstahls mit der Absicht des Einsatzes geführt werden (vgl. BGHSt 20, 194 ; BGH bei Holtz MDR 1980, 106; Strafverteidiger 1988, 429); ebenso ist es hier ausreichend, wenn Zweck des Waffeneinsatzes lediglich die Ermöglichung der Flucht und nicht auch die Erlangung bzw. Sicherung der Beute sein soll (BGHSt 22, 230 ).
  • BGH, 18.08.1987 - 1 StR 366/87

    Verurteilung wegen versuchten Diebstahls - Ablehnung eines Beweisantrags auf

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 20.04.1994 - 1 Ss 43/94
    wesentlich für die ausnahmsweise Zulassung der Verfahrensrüge ist aber nach der Rechtsprechung des BGH, daß sich aus den Akten ein Anhaltspunkt für den behaupteten Aufklärungs- oder Würdigungsmangel ergibt und dieser Hinweis sich anhand der Urteilsgründe bestätigt (vgl. neben BGH NStZ 1991, 500 auch BGH Strafverteidiger 1988, 138 und 1989, 423 und in Abgrenzung dazu Strafverteidiger 1988, 518; 1992, 550; NStZ 1992, 506 ).
  • BGH, 07.10.1966 - 1 StR 305/66

    Weitergabe von Fotos im Tauschverkehr als "Verbreiten" - Verjährung einer

  • BGH, 22.05.1984 - 5 StR 238/84

    Anwendbarkeit des § 252 Strafgesetzbuch (StGB) bei Vorliegen anderer Beweggründe

  • BGH, 01.10.1986 - 2 StR 414/86

    Strafbarkeit wegen mehrerer Diebstähle sowie wegen räuberischen Diebstahls in

  • BGH, 14.11.1986 - 2 StR 577/86

    Vereidigung eines Zeugen insoweit kein Tatbeteiligungsverdacht besteht -

  • KG, 08.01.2015 - 121 Ss 211/14

    Beuteerhaltungsabsicht; Geringwertigkeit des Diebesguts

    Der Zweifelsgrundsatz verbietet es jedoch, dem Täter - wenn die zweifelsfreie Feststellung der Besitzerhaltungsabsicht wie hier letztlich nicht möglich ist - die Absicht der Gewahrsamsbehauptung zu unterstellen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 Ss 94/07 - [bei juris]; OLG Zweibrücken StV 1994, 545, 546; OLG Köln NStZ-RR 2004, 299; KG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 4-245/10 -).
  • KG, 01.07.2016 - 121 Ss 100/16

    Räuberischer Diebstahl: Beweiswürdigung zur Beutesicherungsabsicht

    Vielmehr ist als Erfahrungsgrundsatz anerkannt, dass bei einem auf frischer Tat entdeckten Dieb meist die Absicht, seine Identifizierung zu verhindern, im Vordergrund steht und nicht die Beutesicherungsabsicht (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 3 Ss 131/98 - KG StV 2004, 67; OLG Zweibrücken StV 1994, 545).
  • OLG Brandenburg, 28.11.2007 - 1 Ss 94/07

    Verurteilung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen; Gewaltanwendung gegen einen

    Ansicht: vgl. OLG Zweibrücken JR 1991, S. 383 f. mit zustimmender Anm. Perron JR 1991, S. 384 f.; OLG Zweibrücken, StV 1994, S. 545, 546; KG StV 2004, S. 67; OLG Köln NStZ-RR 2004, S. 299; OLG Köln Beschl. v. 18.01.2005 - 8 Ss 446/04 - ; OLG Naumburg Beschl. v. 12.06.1999 - 2 Ss 155/99 - OLG Hamm Beschl. v. 10.01.2005 - 2 Ss 230/04 - ; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 252 Rdnr. 9; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 27. Aufl. 2006, § 252 Rdnr. 7; siehe auch Senatsbeschluss vom 15.05.2006 - 1 Ss 26/06 - ).
  • KG, 12.11.2003 - 1 Ss 361/03

    Räuberischer Diebstahl: Beweiswürdigung zur Beutesicherungsabsicht

    Bei einem auf frischer Tat entdeckten Dieb steht die Absicht, seine Identifizierung zu verhindern, erfahrungsgemäß im Vordergrund (vgl. OlG Zweibrücken, StV 1994, 545; KG, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - (3) 1 Ss 345/98 (131/98) -).

    Da nicht ersichtlich ist, dass es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Beute loszuwerden, ohne sich durch den Vorgang der Entledigung in die Gefahr zu begeben, von dem Hausdetektiv ergriffen zu werden, kann allein daraus, dass der Angeklagte die Beute nicht vor - oder, wie das Tatgericht meint, spätestens bei der Gewaltanwendung - dem Beiseiteschubsen des Hausdetektivs - weggeworfen hat, nicht auf die Absicht der Beutesicherung geschlossen werden (vgl. OLG Zweibrücken JR 1991, 383, 384; StV 1994, 545, 546; KG a.a.O.).

  • OLG Hamm, 20.03.2001 - 4 Ss 229/01

    Räuberischer Diebstahl, innere Tatseite, Vorsatz, Beutesicherungsabsicht,

    Letzteres kann u.a. dann der Fall sein, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zunächst seine Festnahme verhindern will, gleichzeitig aber befürchtet, im Falle dieser Festnahme werde ihm die Diebesbeute ohne weiteres wieder abgenommen, und er dieses verhindern möchte (BGHSt 13, 64, 65; BGH NJW 1968, 2386, 2387; BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH StV 1987, 196, 197; BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 94; OLG Zweibrücken JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken StV 1994, 545, 546).

    Dagegen scheidet eine Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls dann aus, wenn es dem Täter allein darum geht, sich der Strafverfolgung zu entziehen (BGH NSTZ 1984, 454, 455; BGH MDR 1987, 154; OLG Zweibrücken, JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken, StV 1994, 545, 546), und er entweder bei der Flucht den Gewahrsam an den Beutestücken bereits - durch Herausgabe oder Wegwerfen aufgibt (BGH NJW 1968, 2386, 2387) oder den Gewahrsam gar nicht gefährdet sieht (BGHST 9, 162, 163; 13, 64, 65; StV 1987, 196, 97) oder aber die Beutestücke zwar mitnimmt, das aber ohne das Bewusstsein der Gewahrsamssicherung ausschließlich zum Zwecke der Beweismittelbeseitigung tut (BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 154).

  • OLG Hamm, 13.10.1998 - 3 Ss 1095/98

    Erhalt der Sachen, räuberischer Diebstahl, Gewahrsamsbehauptung, Strafverfolgung

    Letzteres kann u. a. dann der Fall sein, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zunächst seine Festnahme verhindern will, gleichzeitig aber befürchtet, im Falle dieser Festnahme werde ihm die Diebesbeute ohne weiteres wieder abgenommen und er dies verhindern möchte (BGHSt 13, 64, 65; BGH NJW 1968, 2386, 2387; BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH StV 1987, 196, 197; BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 94; OLG Zweibrücken JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken StV 1994, 545, 546).

    Dagegen scheidet eine Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls dann aus, wenn es dem Täter allein darum geht, sich der Strafverfolgung zu entziehen (BGH NStZ 1984, 454, 455; BGH MDR 1987, 154; OLG Zweibrücken, JR 1991, 383, 384; OLG Zweibrücken, StV 1994, 545, 546), und er entweder bei der Flucht den Gewahrsam an den Beutestücken bereits - durch Herausgabe oder Wegwerfen - aufgibt (BGH NJW 1968, 2386, 2387) oder aber den Gewahrsam gar nicht gefährdet sieht (BGHSt 9, 162, 163, 13, 64, 65; StV 1987, 196, 197) oder aber die Beutestücke zwar mitnimmt, dies aber ohne das Bewußtsein der Gewahrsamssicherung ausschließlich zum Zwecke der Beweismittelbeseitigung tut (BGH StV 1987, 534, 535; BGH MDR 1987, 154) .

  • OLG Hamm, 08.02.2007 - 2 Ss 548/06

    Urteilsgründe; Anforderungen; frühere Einlassung; ERörterung; Betrug;

    Eine solche, zunächst als reine Sachrüge und wegen der Bezugnahme auf Aktenbestandteile als unzulässig anmutende Rüge ist als besondere Form der Verfahrensrüge zulässig (vgl. BGH StV 1988, 138 f. m. zust. Anm. Schlothauer; 1989, 423 f.; 1990, 485; 1991, 548; 549; 1993, 459; 2002, 12; 2003, 318 f.; siehe auch OLG Zweibrücken StV 1994, 545, 546; OLG Karlsruhe StV 1999, 139 ff. m.w.N.; 2000, 658; erläuternd Widmaier/Widmaier, Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, § 9 Rn. 126, 128, 137; krit. aber letztlich nicht verwerfend Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 261 Rn. 38a).
  • BayObLG, 28.05.2020 - 205 StRR 9/20

    Alternativrüge bei Widerspruch zwischen Urteilsgründen und Akteninhalt

    Als ausreichend angesehen wurde es auch, wenn im Urteil bei der Würdigung einer Zeugenaussage versäumt wurde, sich mit inhaltlich abweichenden Angaben des Zeugen auseinander zu setzen, die im Protokoll der Hauptverhandlung erster Instanz enthalten waren (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.04.1994, Az. 1 Ss 43/94, StV 1994, 545, 546; allgemein befürwortend bei einem Widerspruch des Urteils zum Inhalt einer nach § 273 Abs. 2 oder 3 StPO protokollierten Aussage auch LR/Franke a.a.O. Rn. 60, 62 m.w.N.).
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