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   BGH, 10.01.1995 - 1 StR 343/94   

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https://dejure.org/1995,2524
BGH, 10.01.1995 - 1 StR 343/94 (https://dejure.org/1995,2524)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1995 - 1 StR 343/94 (https://dejure.org/1995,2524)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1995 - 1 StR 343/94 (https://dejure.org/1995,2524)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 356
  • StV 1995, 230
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 12.07.2001 - 1 StR 171/01

    Auslieferung; Stellvertretende Strafrechtspflege; Prüfungskompetenz des

    Dabei ist zu beachten, daß sich das Beweisthema auch aus der Antragsbegründung ergeben kann (BGH StV 1995, 230), jedoch ist nicht alles, was der Antragsteller in der Umschreibung der Beweisthematik aussagt, in jedem Fall auch Bestandteil der Beweisbehauptung (Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 47).
  • BGH, 09.01.2008 - 5 StR 549/07

    Begriff des Beweisantrages und fehlerhafte Ablehnung wegen Wahrunterstellung

    Es handelt sich um einen Beweisantrag, weil über eine bestimmte Äußerung einer bestimmten Person Aufklärung begehrt worden ist (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 16; BGH StV 2005, 254, 255).
  • BGH, 29.03.2007 - 5 StR 116/07

    Anforderungen an den Begriff des Beweisantrages (konkrete Behauptung;

    Solches genügt, um die an das Vorliegen eines Beweisantrags zu stellenden Anforderungen zu erfüllen (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 16; BGH StV 2005, 254, 255).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.08.1994 - 1 StR 343/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4363
BGH, 23.08.1994 - 1 StR 343/94 (https://dejure.org/1994,4363)
BGH, Entscheidung vom 23.08.1994 - 1 StR 343/94 (https://dejure.org/1994,4363)
BGH, Entscheidung vom 23. August 1994 - 1 StR 343/94 (https://dejure.org/1994,4363)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 47
  • StV 1995, 230
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 24.10.1995 - 1 StR 474/95

    Keine wirksame Zustellung an einen Wahlverteidiger, der ohne das sich dessen

    Im gleichen Sinne hat der Senat entschieden, daß (bloßes) gemeinsames Erscheinen des Nebenklägers und seines Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung nicht genügt, die Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung an den Rechtsanwalt zu schaffen (BGHR StPO § 378 Nebenklägerin 1).
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