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| OLG Bremen, 28.04.1983 - Ws 73/83 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1983, 513
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Hamm, 20.04.2000 - 2 Ws 25/00
Gebühren des anwaltlichen Zeugenbeistandes
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht über den vom Antragsteller hilfsweise gestellten Pauschvergütungsantrag zu befinden war (…zur grundsätzlich möglichen Pauschvergütung eines gerichtlich bestellten Zeugenbeistandes vgl. HansOLG in StraFo 2000, S. 142; OLG Bremen, StV 1983, S. 513;… SchlHOLG in JurBüro 1994, S. 673), zumal dem Senat insoweit Unterlagen, aus denen sich der besondere Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers i.S.d. § 99 BRAGO ergeben könnten, nicht in ausreichendem Maße vorliegen und eine entsprechende Stellungnahme des Strafkammervorsitzenden wie auch des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm sich noch nicht bei den übersandten Akten befindet. - KG, 09.12.1994 - 2 StE 2/93 Einer trotzdem vorgenommenen Beiordnung wird allerdings Bindung für das Gebührenfestsetzungsverfahren des anwaltlichen Beistands (§§ 97 Abs. 1 Satz 1, 91 Nr. 1 BRAGO ) zuerkannt (vgl. OLG Bremen StV 1983, 513; OLG Hamburg MDR 1974, 1039; KG NStE Nr. 33 Zu § 140 StPO ).
- OLG Hamm, 28.09.2000 - 2 (s) Sbd 6-135/00
Pauschvergütung, Bewilligung einer Pauschvergütung für einen Zeugenbeistand, …
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass auch dem gerichtlich bestellten Zeugenbeistand eine Pauschvergütung i.S.d. § 99 BRAGO bewilligt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2000, 2 Ws 25/2000 OLG Hamm; HansOLG in StraFo 2000, S. 142; OLG Bremen, StV 1983, S. 513; SchlHOLG in … - OLG Schleswig, 11.01.1994 - 1 Str 292/93
Zeugenbeistand: Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe - Pauschvergütung
Mit dem Oberlandesgericht Stuttgart (NStZ 1992, 340 ), dem V. Strafsenat des OLG Düsseldorf (MDR 1993, 71 ) und dem OLG Bremen (StV 1983, 513) und gegen Kleinknecht/Meyer-Goßner (… StPO , 41. Aufl., Rdn. 11 vor § 48; zum Meinungsstand vgl. im übrigen die weiteren Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner) vertritt auch der beschließende Senat die Auffassung, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den anwaltlichen Beistand eines mittellosen Zeugen entsprechend §§ 114 ff ZPO zulässig und in ungewöhnlichen Ausnahmefällen auch geboten sein kann.
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