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Rechtsprechung
   LG Dortmund, 04.06.1992 - 12 O 74/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,8469
LG Dortmund, 04.06.1992 - 12 O 74/92 (https://dejure.org/1992,8469)
LG Dortmund, Entscheidung vom 04.06.1992 - 12 O 74/92 (https://dejure.org/1992,8469)
LG Dortmund, Entscheidung vom 04. Juni 1992 - 12 O 74/92 (https://dejure.org/1992,8469)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1994, 36 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Dresden, 28.09.2005 - 10 O 3727/04
    v. 4.6.1992 -12 0 74/92 StV 1994, 36 m. Anm. Neuhaus; AG Grevenbroich Beschl. v. 30.6.1994 - 11 C 2/94 StV 1996, 109).

    Das Bild, daß den Beschuldigten im bürgerlichen Rechtsstreit eine Zwangsjacke angelegt wird, die sie strafprozessual zu tragen gerade nicht verpflichtet sind (Neuhaus, Anm. zu LG Dortmund Beschl. v. 4.6.1992, StV 1994, 36), wird hier besonders deutlich gezeichnet.

  • LG Dortmund, 06.12.2007 - 2 O 379/07

    Aussetzung

    Allein der Umstand, dass die beklagte Partei in einem Zivilprozess ggf. gezwungen ist, sich aufgrund ihrer prozessualen Wahrheitspflicht selbst zu belasten, rechtfertigt keine Aussetzung des Zivilprozesses bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren (gegen LG Dortmund, Beschluß vom 04.06.1992 - 12 O 74/92).

    Rn. 6 Es bedarf auch keiner abschließenden Entscheidung, ob einer verfassungskonformen Auslegung des § 149 ZPO bzw. unmittelbar dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf Aussetzung eines Zivilrechtsstreits entnommen werden kann, sofern das Zivilverfahren einen mittelbaren Zwang zu selbstbelastenden Angaben bedeutet (so LG Dortmund, 12. Zivilkammer, StV 1994, 36 mit zustimmender Anmerkung Neuhaus, AG Bremen-Blumenthal, StV 1997, 653; AG Grevenbroich, StV 1996, 109; anderer Ansicht OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 2001, 1649; Böse, wistra 1999, 454 ff.).

  • LG Münster, 02.05.2003 - 2 O 658/02
    Es bedarf auch keiner abschließenden Entscheidung, ob einer verfassungskonformen Auslegung des § 149 ZPO bzw. unmittelbar dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf Aussetzung eines Zivilrechtsstreits entnommen werden kann, sofern das Zivilverfahren einen mittelbaren Zwang zu selbstbelastenden Angaben bedeutet (so LG Dortmund StV 1994, 36 mit zust. Anm. Neuhaus; AG Bremen-Blumenthal StV 1997, 653f.; AG Grevenbroich StV 1996, 109; anderer Ansicht OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1649; Böse, wistra 1999, 451ff.).
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