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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 14.02.2000 - 614 Qs 5/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,36500
LG Hamburg, 14.02.2000 - 614 Qs 5/00 (https://dejure.org/2000,36500)
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2000 - 614 Qs 5/00 (https://dejure.org/2000,36500)
LG Hamburg, Entscheidung vom 14. Februar 2000 - 614 Qs 5/00 (https://dejure.org/2000,36500)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2000, 373
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Braunschweig, 05.03.2015 - 15 Ns 53/15

    Verdunkelungsgefahr, Vernehmung, Zeuge

    Bei der Gefahr der Einflussnahme auf Zeugen kann dies insbesondere dann angenommen werden, wenn - wie vorliegend - eine richterlich protokollierte Aussage des jedenfalls im Vernehmungszeitpunkt unbeeinflussten Zeugen vorliegt (LG Zweibrücken, StV 2002, 147; sehr ausführlich LG Hamburg StV 2000, 373).
  • KG, 11.07.2012 - 4 Ws 73/12

    Untersuchungshaftbefehl: Entfallen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nach …

    Zum einen liegt eine richterlich protokollierte Aussage der Geschädigten vor (vgl. dazu OLG Karlsruhe NJW 1993, 1148), die das Gericht für uneingeschränkt glaubhaft erachtet hat und die zur Grundlage des Schuldspruchs geworden ist; zum anderen ist der Beweiswert der potentiell gefährdeten Zeugenaussage auch deshalb nicht mehr ernstlich in Frage gestellt, weil der Inhalt dieser Aussage durch den Amtsrichter bzw. die Amtsanwältin bezeugt werden könnte (vgl. dazu OLG Naumburg StV 1995, 259; OLG Schleswig SchlHA 2001, 135; zum Aspekt der hinreichenden Sachaufklärung, insbesondere durch vorangegangene Vernehmungen potentiell gefährdeter Zeugen, vgl. ferner OLG München StraFo 1997, 29; OLG Oldenburg StV 2005, 394; LG Hamburg StV 2000, 373; LG Zweibrücken StV 2002, 147;… Hilger in LR-StPO 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 50;… Paeffgen in SK-StPO 4. Aufl., § 112 Rn. 39;… Graf in KK-StPO 6. Aufl., § 112 Rn. 39).
  • OLG Brandenburg, 03.04.2024 - 1 Ws 45/24

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft gegen einen wegen räuberischer …

    Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Sachverhalt schon in vollem Umfang aufgeklärt und die Beweise so gesichert sind, dass eine Veränderung der Beweislage nicht zu befürchten ist, was z. B. bei einer richterlich protokollierten Aussage von Zeugen, die das Gericht für uneingeschränkt glaubhaft erachtet, der Fall ist (KG BeckRS 2013, 933; OLG Oldenburg StV 2005, 394; OLG Karlsruhe NJW 1993, 1148; LG Hamburg StV 2000, 373; LG Zweibrücken StV 2002, 147).
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