Rechtsprechung
| OLG Zweibrücken, 26.02.2003 - 1 Ws 55/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung nach Einstellung des Verfahrens
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach endgültiger Einstellung des gegen Zahlung eines Geldbetrags vorläufig eingestellten Strafverfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZV 2003, 436
- StV 2004, 30
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.03.1999 - 2 ARs 109/99
Keine außerordentliche Beschwerde im Strafverfahren
Auszug aus OLG Zweibrücken, 26.02.2003 - 1 Ws 55/03
Denn im Gegensatz zum Zivilverfahren, das in Fällen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ausnahmsweise eine sonst nicht vorgesehene Anfechtung zulässt, ist im Strafverfahren insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und Wahrung des gesetzlichen Richters eine "außerordentliche Beschwerde" nicht anzuerkennen (BGH NStZ 1999, 414 ;… LR-Hilger StPO 25. Aufl. § 464 Rn. 39, 49 ff, 54;… Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl, § 464 Rn. 17, 18)).
- OLG Bremen, 16.02.2015 - 1 Ws 1/15
Gültigkeit einer gesetzeswidrigen Kostengrundentscheidung über die notwendigen …
Dies soll selbst dann gelten, wenn sie eine dem geltenden Recht unbekannte und von vornherein unzulässige Rechtsfolge ausspricht, fehlerhaft, oder sogar grob gesetzwidrig ist (LG Koblenz…, Beschluss vom 24.09.2010 - 4 Qs 56/10 -, juris Rn. 14; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.02.2003 - 1 Ws 55/03 -, NZV 2003, 436; LG Saarbrücken, Beschluss vom 30.05.2001 - 8 Qs 194/00 -, NStZ-RR 2001, 383, 384;… Hilger, in: Löwe-Rosenberg, aaO, § 464 Rn. 29;… Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 464b Rn. 1;… Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, aaO, § 464b Rn. 2). - OLG Brandenburg, 24.04.2024 - 1 ORbs 324/23
Abwesenheit des Verteidigers von der Hauptverhandlung und Verletzung des …
Da das Rechtsbeschwerdegericht nicht von sich aus die Ordnungsgemäßheit des gesamten Verfahrens prüfen kann, muss der Beschwerdeführer die den konkrete geltend gemachten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen angeben; hierzu gehören auch die Tatsachen, die dem behaupteten Verfahrensfehler die Grundlage entziehen (sog. Negativtatsachen; vgl. statt vieler: BGH StV 2004, 30; BGH NJW 2016, 419; BGH NStZ-RR 2008, 85).
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