Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 09.11.2009 - 2 Ws 457/09, 2 Ws 458/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Bewährungswiderruf wegen Weisungsverstoßes: Verletzung des Bestimmtheitsgebots; Wegzug ins Ausland entgegen einer erteilten Weisung; Besorgnis weiterer künftiger Straftaten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Bestimmtheit einer Weisung im Rahmen der Bewährungsaufsicht; Widerruf der Bewährung bei Wegzug ins Ausland
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an die Bestimmtheit einer Weisung im Rahmen der Bewährungsaufsicht; Widerruf der Bewährung bei Wegzug ins Ausland
Papierfundstellen
- StV 2010, 314
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 22.06.2007 - 2 BvR 1046/07
Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung (Verstoß des Verurteilten gegen ihm …
Auszug aus OLG Nürnberg, 09.11.2009 - 2 Ws 457/09
Maßgeblich ist nach allgemeiner Auffassung vielmehr, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Verstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in einer kausalen Beziehung steht, dass die Gefahr weiterer Straftaten besteht (BVerfG NStZ-RR 2007, 338 m.w.N.) Dem Verurteilten ist unter Einbeziehung seines Verhaltens während der bisherigen Bewährungszeit eine erneute Prognose zu stellen.
- OLG Köln, 20.11.2015 - 2 Ws 678/15
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 67g StGB wegen des Verdachts …
Aufgrundder Aufhebung des WiderrufsbeschIusses war auch der Sicherungshaftbefehl von Amts wegen aufzuheben (vgl. OLG Nürnberg StV 2010, 314 ). - EGMR, 27.01.2015 - 56838/08
ALECU c. ROUMANIE et 121 autres affaires
458/09. - LG Saarbrücken, 01.06.2011 - 2 Qs 11/11
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung
Maßgebend ist hierbei, ob unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Weisungsverstoß zu der kriminellen Neigung oder Auffälligkeit der Verurteilten so in einer kausalen Beziehung steht, dass die Gefahr weiterer Straftaten besteht (BVerfG, NStZ-RR 2007, 338; OLG Nürnberg, StV 2010, 314).
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