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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.03.1993 - 3 VAs 7/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4708
OLG Frankfurt, 22.03.1993 - 3 VAs 7/93 (https://dejure.org/1993,4708)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.03.1993 - 3 VAs 7/93 (https://dejure.org/1993,4708)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. März 1993 - 3 VAs 7/93 (https://dejure.org/1993,4708)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EGGVG § 23 ; StPO § 147 Abs. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verweigerung der Akteneinsicht; Staatsanwaltschaft; Ermittlungsverfahren; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Aufgabenverteilung; Effektiver Rechtsschutz; Materielles Freiheitsrecht

Papierfundstellen

  • StV 1993, 297
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 11.12.1995 - 3 VAs 21/95

    Erteilung von Abschriften oder Ablichtungen aus den Akten der Staatsanwaltschaft …

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Hamm, 11.06.1996 - 1 VAs 25/96

    Strafprozessrechtliche Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts eines Beschuldigten …

    Wird deshalb der gebotene Rechtsschutz des Betroffenen schlechthin in Frage gestellt, das Ermittlungsverfahren aus offensichtlich unhaltbaren Erwägungen eingeleitet oder mit einer willkürlichen Begründung fortgeführt (vgl. BVerfG NStZ 84, 228, 229; OLG Frankfurt StV 93, 297), muß sich dies ebenso zugunsten des Betroffenen auswirken wie eine unverhältnismäßig lange Dauer der Ermittlungen.
  • OLG Karlsruhe, 31.07.1996 - 2 Vas 1/96
    Das OLG Frankfurt (StV 1989, 96 f.; 1993, 292 ff [krit. Anm. Taschke]; StV 1993, 297 ff; neuestens StV 1996, 310, 311) bewertet ein solches Verhalten der Staatsanwaltschaft zwar im Gegensatz zur herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung nicht als "Prozeßhandlung", sondern als grundsätzlich anfechtbaren Justizverwaltungsakt; es vertritt aber unter Betonung des auf der späteren Beschwerdemöglichkeit gegen ablehnende Verfügungen des Vorsitzenden beruhenden Subsidiaritätsgedankens in der Sache den gleichen Standpunkt.
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