Rechtsprechung
| OLG Köln, 16.11.2000 - 2 Ws 582/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StEG § 5 Abs. 2
Verhaltensbedingte Versagung der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen bei nicht ausschließbarer Verdunkelungshandlung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Haftbefehls; Voraussetzungen der Zubilligung einer Entschädigung eines früheren Angeklagten i.S.d. Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) für eine vollzogene Untersuchungshaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 28.08.2000 - 108-1/00
- OLG Köln, 16.11.2000 - 2 Ws 582/00
Papierfundstellen
- StraFo 2001, 146
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 15.11.1988 - 1 Ws 1066/88
Auszug aus OLG Köln, 16.11.2000 - 2 Ws 582/00
Rn. 25 Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf einem wegen Drogenhandels Angeklagten eine Entschädigung mit der Begründung versagt hat, der Betroffene habe, "indem er sich, wenn auch in den N., im grenznahen Bereich zur Bundesrepublik Deutschland mit dem Handel mit Haschisch im großen Stil befasste", damit rechnen müssen, "dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden die ihnen möglichen Schritte zur Unterbindung dieses Handels sowie dazu ergreifen würden, den von den N. aus handelnden Verkäufer strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen" (NStZ 1989, 232 f.), ist der Fall nicht vergleichbar. - OLG Zweibrücken, 08.02.1989 - 1 Ss 19/89
Auszug aus OLG Köln, 16.11.2000 - 2 Ws 582/00
Dieser Fall istunabhängig von der gegen die Entscheidung erhobene Kritik (Schätzler, NStZ 1989, 234) - schon deshalb rechtlich anders zu bewerten, weil der Handel nachgewiesen war und über die Entschädigung nach Billigkeitserwägungen entschieden wird.
- KG, 10.10.2008 - 1 AR 1433/07
Ausschluss der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wegen grob …
Erforderlich ist vielmehr, dass er die Maßnahme durch die Tat (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256) oder sein früheres oder nachfolgendes (Prozess-)Verhalten (hierzu KG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 5 Ws 676/02 -) ganz oder überwiegend verursacht hat, sie also nicht im Wesentlichen auf anderen Beweisen beruht oder die Maßnahme auch unabhängig von seinem Verhalten, welches sicher festzustellen ist (vgl. OLG Köln StraFO 2001, 146; OLG Oldenburg, StraFO 2005, 384), angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre.Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr durch eine Einwirkung auf den Geschädigten M. und mittelbar auf den Zeugen B. ist dem Freigesprochenen auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit zuzurechnen und scheidet daher ebenfalls als ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG aus (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - OLG Köln, StraFO 2001, 146, 147; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1998, 341).
Das dem Beschuldigten nach § 136 StPO zustehende, hier von ihm anfänglich in Anspruch genommene Aussageverweigerungsrecht darf im Strafverfahren nicht zu seinen Lasten gewertet werden (vgl. nur BGHSt 38, 302, 305 m.w.N.) und führt trotz des Umstandes, dass für den Ausschluss der Entschädigung der zivilrechtliche Haftungsmaßstab zugrunde zu legen ist, wegen der ausdrücklichen Berücksichtigung des Schweigerechts in § 5 Abs. 2 Satz 2 StrEG von vornherein nicht zur Versagung der Entschädigung (vgl. Senat, Beschluss vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - OLG Köln, StraFO 2001, 146, 147).
Beruht der Erlass der entschädigungsfähigen Strafverfolgungsmaßnahme in Gänze oder im Wesentlichen auf anderen Beweismitteln und dauert die Maßnahme maßgeblich auch aus diesen Gründen weiter an, kann ein für sich betrachtet grob fahrlässiges Verhalten des Freigesprochenen aus Gründen mangelnder Verursachung nicht mehr zum Ausschluss der Entschädigung führen (vgl. KG, Beschluss vom 21. September 2006 - 5 Ws 524/06 - OLG Oldenburg, StraFO 2005, 384; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256 ; OLG Köln, StraFO 2001, 146, 147).
- KG, 10.10.2008 - 4 Ws 78/08
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Voraussetzungen eines …
Erforderlich ist vielmehr, dass er die Maßnahme durch die Tat (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256) oder sein früheres oder nachfolgendes (Prozess-)Verhalten (hierzu KG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 5 Ws 676/02 -) ganz oder überwiegend verursacht hat, sie also nicht im Wesentlichen auf anderen Beweisen beruht oder die Maßnahme auch unabhängig von seinem Verhalten, welches sicher festzustellen ist (vgl. OLG Köln StraFO 2001, 146; OLG Oldenburg, StraFO 2005, 384), angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre.Rn. 6 2. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr durch eine Einwirkung auf den Geschädigten M. und mittelbar auf den Zeugen B. ist dem Freigesprochenen auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit zuzurechnen und scheidet daher ebenfalls als ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG aus (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 Ws 41/05 - OLG Köln, StraFO 2001, 146, 147; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1998, 341).
Das dem Beschuldigten nach § 136 StPO zustehende, hier von ihm anfänglich in Anspruch genommene Aussageverweigerungsrecht darf im Strafverfahren nicht zu seinen Lasten gewertet werden (vgl. nur BGHSt 38, 302, 305 m.w.N.) und führt trotz des Umstandes, dass für den Ausschluss der Entschädigung der zivilrechtliche Haftungsmaßstab zugrunde zu legen ist, wegen der ausdrücklichen Berücksichtigung des Schweigerechts in § 5 Abs. 2 Satz 2 StrEG von vornherein nicht zur Versagung der Entschädigung (vgl. Senat, Beschluss vom 18. April 2007 - 4 Ws 47/04 - OLG Köln, StraFO 2001, 146, 147).
Beruht der Erlass der entschädigungsfähigen Strafverfolgungsmaßnahme in Gänze oder im Wesentlichen auf anderen Beweismitteln und dauert die Maßnahme maßgeblich auch aus diesen Gründen weiter an, kann ein für sich betrachtet grob fahrlässiges Verhalten des Freigesprochenen aus Gründen mangelnder Verursachung nicht mehr zum Ausschluss der Entschädigung führen (vgl. KG, Beschluss vom 21. September 2006 - 5 Ws 524/06 - OLG Oldenburg, StraFO 2005, 384; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 255, 256 ; OLG Köln, StraFO 2001, 146, 147).
- KG, 11.01.2012 - 2 Ws 351/11
Maßstab für Anlass zu einer Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat; grob …
Das Verhalten des Freigesprochenen ist nicht oder nicht mehr ursächlich, wenn die Maßnahme auch unabhängig von seinem Verhalten, welches sicher festzustellen ist (vgl. OLG Köln StraFo 2001, 146), angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255; OLG Oldenburg StraFo 2005, 384; KG StraFo 2009, 129) oder wenn sie allein oder im Wesentlichen auf anderen Beweisen beruht (vgl. BGH NStE zu § 5 StrEG Nr. 5; OLG Düsseldorf StV 1988, 446; OLG Köln StraFo 2001, 146;… Meyer-Goßner, § 5 StrEG Rdn. 7). - KG, 07.05.2021 - 2 Ws 25/21
Versagung der Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen wegen …
Das Verhalten des Freigesprochenen ist nicht oder nicht mehr ursächlich, wenn die Maßnahme auch unabhängig von seinem Verhalten, welches sicher festzustellen ist (vgl. OLG Köln StraFo 2001, 146), angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255; OLG Oldenburg StraFo 2005, 384; KG StraFo 2009, 129) oder wenn sie allein oder im Wesentlichen auf anderen Beweisen beruht (…vgl. Senat aaO mwN).
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Rechtsprechung
| AG Gera, 14.06.2000 - 5 Gs 370/00 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StraFo 2001, 146
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