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   OLG Saarbrücken, 28.02.2007 - 1 Ws 33/07   

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OLG Saarbrücken, 28.02.2007 - 1 Ws 33/07 (https://dejure.org/2007,28483)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.02.2007 - 1 Ws 33/07 (https://dejure.org/2007,28483)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 1 Ws 33/07 (https://dejure.org/2007,28483)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Verhängung einer Ordnungshaft aufgrund des Sitzenbleibens des Angeklagten beim Eintreten des Gerichts nach einer Sitzungspause; Anforderungen an das Vorliegen einer "Ungebühr" im Sinne des § 178 Absatz 1 Satz 1 ...

  • Judicialis

    GVG § 178 Abs. 1 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2007, 208
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 20.12.1985 - 3 Ws 338/85

    Zulässigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes von 200,00 DM wegen der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.02.2007 - 1 Ws 33/07
    a) Zwar ist in der Rechtsprechung und in der Literatur überwiegend anerkannt, dass das demonstrative Sitzen bleiben bei Betreten des Sitzungssaals durch das Gericht zu Beginn einer Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder bei der Verkündung der Urteilsformel ein ungebührliches Verhalten darstellen kann, insbesondere wenn dies trotz mehrfacher Aufforderung des Vorsitzenden in der Absicht geschieht, das Gericht zu provozieren oder herabzusetzen (vgl. OLG Koblenz NStZ 1984, 234 f.; OLG Stuttgart NStZ 1986, 233; Meyer-Goßner, a. a. O., § 178 GVG Rn. 3; Löwe-Rosenberg/Wickern, StPO, 25. Aufl., § 178 GVG Rn. 14; KK/Diemer, StPO, 5. Aufl., § 178 GVG Rn. 3; a. A.: Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 178 Rn. 15).

    Deswegen zählt auch die in Nr. 124 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) dargestellte Übung, dass sich beim Eintritt des Gerichts zu Beginn der Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen und bei der Verkündung der Urteilsformel sämtliche Anwesenden - mithin auch die Richter - von ihren Plätzen erheben, zum ordnungsgemäßen Verfahrensablauf, dessen Nichtbeachtung in der Regel eine Ungebühr darstellt (vgl. Löwe-Rosenberg/Wickern, a. a. O., § 178 GVG Rn. 3 f.; OLG Stuttgart NStZ 1986, 233).

  • OLG Stuttgart, 03.12.1990 - 1 Ws 252/90

    Gerichtsverfassungsrecht: Verhängung von Ordnungsgeld wegen Ungebühr vor Gericht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.02.2007 - 1 Ws 33/07
    Ein Verhalten, das lediglich prozessualen Vorschriften zuwiderläuft, genügt demnach ebenso wenig wie etwa eine - möglicherweise sogar heftige - Reaktion des Angeklagten auf eine Zeugenaussage, wenn sie sich als nichts anderes als die Betonung der eigenen Sachdarstellung erweist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 178 GVG Rn. 2, 3a; OLG Stuttgart NStZ 1991, 297; OLG Koblenz MDR 1980, 76; OLG Zweibrücken VRS 77, 447; Senatsbeschlüsse 1 Ws 22/05 vom 11. Februar 2005; 1 Ws 31/05 vom 22. Februar 2005, 1 Ws 31/06 vom 22. Februar 2006 und 1 Ws 85/06 vom 25. April 2006).
  • OLG Koblenz, 02.12.1983 - 2 Ws 647/83

    Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes; Voraussetzungen für die

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.02.2007 - 1 Ws 33/07
    a) Zwar ist in der Rechtsprechung und in der Literatur überwiegend anerkannt, dass das demonstrative Sitzen bleiben bei Betreten des Sitzungssaals durch das Gericht zu Beginn einer Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder bei der Verkündung der Urteilsformel ein ungebührliches Verhalten darstellen kann, insbesondere wenn dies trotz mehrfacher Aufforderung des Vorsitzenden in der Absicht geschieht, das Gericht zu provozieren oder herabzusetzen (vgl. OLG Koblenz NStZ 1984, 234 f.; OLG Stuttgart NStZ 1986, 233; Meyer-Goßner, a. a. O., § 178 GVG Rn. 3; Löwe-Rosenberg/Wickern, StPO, 25. Aufl., § 178 GVG Rn. 14; KK/Diemer, StPO, 5. Aufl., § 178 GVG Rn. 3; a. A.: Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 178 Rn. 15).
  • OLG Zweibrücken, 04.08.1989 - 1 Ws 281/89

    Voraussetzungen für eine Einstellung des Ordnungsmittelverfahrens in sinngemäßer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.02.2007 - 1 Ws 33/07
    Ein Verhalten, das lediglich prozessualen Vorschriften zuwiderläuft, genügt demnach ebenso wenig wie etwa eine - möglicherweise sogar heftige - Reaktion des Angeklagten auf eine Zeugenaussage, wenn sie sich als nichts anderes als die Betonung der eigenen Sachdarstellung erweist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 178 GVG Rn. 2, 3a; OLG Stuttgart NStZ 1991, 297; OLG Koblenz MDR 1980, 76; OLG Zweibrücken VRS 77, 447; Senatsbeschlüsse 1 Ws 22/05 vom 11. Februar 2005; 1 Ws 31/05 vom 22. Februar 2005, 1 Ws 31/06 vom 22. Februar 2006 und 1 Ws 85/06 vom 25. April 2006).
  • OLG Bremen, 24.04.2006 - Ws 85/06
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.02.2007 - 1 Ws 33/07
    Ein Verhalten, das lediglich prozessualen Vorschriften zuwiderläuft, genügt demnach ebenso wenig wie etwa eine - möglicherweise sogar heftige - Reaktion des Angeklagten auf eine Zeugenaussage, wenn sie sich als nichts anderes als die Betonung der eigenen Sachdarstellung erweist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 178 GVG Rn. 2, 3a; OLG Stuttgart NStZ 1991, 297; OLG Koblenz MDR 1980, 76; OLG Zweibrücken VRS 77, 447; Senatsbeschlüsse 1 Ws 22/05 vom 11. Februar 2005; 1 Ws 31/05 vom 22. Februar 2005, 1 Ws 31/06 vom 22. Februar 2006 und 1 Ws 85/06 vom 25. April 2006).
  • OLG Karlsruhe, 06.07.1979 - 3 VAs 4/79
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 28.02.2007 - 1 Ws 33/07
    Ein Verhalten, das lediglich prozessualen Vorschriften zuwiderläuft, genügt demnach ebenso wenig wie etwa eine - möglicherweise sogar heftige - Reaktion des Angeklagten auf eine Zeugenaussage, wenn sie sich als nichts anderes als die Betonung der eigenen Sachdarstellung erweist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 178 GVG Rn. 2, 3a; OLG Stuttgart NStZ 1991, 297; OLG Koblenz MDR 1980, 76; OLG Zweibrücken VRS 77, 447; Senatsbeschlüsse 1 Ws 22/05 vom 11. Februar 2005; 1 Ws 31/05 vom 22. Februar 2005, 1 Ws 31/06 vom 22. Februar 2006 und 1 Ws 85/06 vom 25. April 2006).
  • OLG Karlsruhe, 05.01.2015 - 2 Ws 448/14

    Ordnungsmittel im Strafverfahren: Sitzenbleiben des Angeklagten beim

    Anders als zu Beginn der Sitzung stellt deren Fortsetzung nach einer Pause nämlich keinen besonderen Verfahrensabschnitt dar, der einer Verdeutlichung durch die äußere Form des Aufstehens der im Sitzungssaal Anwesenden bedarf (OLG Saarbrücken StraFo 2007, 208).
  • LSG Hessen, 07.10.2016 - L 9 U 210/14

    Ordnungsgeldbeschluss

    Das Sitzenbleiben beim Eintritt des Gerichts wird in der Rechtsprechung zutreffend als Ungebühr bewertet, wenn - wie vorliegend - weitere Umstände hinzutreten, die darauf schließen lassen, dass dies in der Absicht erfolgt, das Gericht zu provozieren oder herabzusetzen (vgl. etwa Oberlandesgericht Saarbrücken vom 28. Februar 2007 - 1 Ws 33/07; Oberlandesgericht Koblenz vom 28. Februar 1985 - 1 Ws 118/85; Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 178 GVG, Rn. 3; Allgayer in: BeckOK StPO/GVG § 178 Rn. 2).
  • OLG Köln, 31.08.2015 - 2 Ws 449/15

    Fehlende Ungebühr bei Sitzenbleiben des Angeklagten bei Eintreten des Gerichts

    In der Rechtsprechung und in der Literatur ist überwiegend anerkannt, dass das demonstrative Sitzenbleiben bei Betreten des Sitzungssaals durch das Gericht zu Beginn einer Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder bei der Verkündung der Urteilsformel ein ungebührliches Verhalten darstellen kann, insbesondere wenn dies trotz mehrfacher Aufforderung des Vorsitzenden in der Absicht geschieht, das Gericht zu provozieren oder herabzusetzen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.02.2007 - 1 Ws 33/07 -, Rn. 13, zitiert nach juris m. w. N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.01.2015 - 2 Ws 448/14 -, Rn. 4, zitiert nach juris m. w. N.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 178 GVG Rn. 3).
  • OLG Dresden, 16.06.2008 - 3 Ws 37/08
    Entschieden wurde es für das Sitzenbleiben bei Eintritt des Gerichts nach einer Sitzungspause (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.02.2007, Az.: 1 Ws 33/07) oder für Vernehmungen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.1985, Az.: 3 Ws 338/85).
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