Rechtsprechung
| KG, 31.08.2007 - 1 AR 836/07 - 3 Ws 346/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Judicialis
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1a; ; StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2; ; StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen der Bestellung eines rechtsanwaltlichen Beistands für einen Nebenkläger
Verfahrensgang
- LG Berlin, 25.04.2007 - 501 AR 3/07
- KG, 31.08.2007 - 1 AR 836/07 - 3 Ws 346/07
Papierfundstellen
- StraFo 2008, 47
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 01.10.1999 - 2 Ws 528/99
Auszug aus KG, 31.08.2007 - 3 Ws 346/07
Bei dieser Gruppe der sog. privilegierten Nebenkläger ist ein Beistand daher auch dann zu bestellen, wenn sie im Sinne der Prozesskostenhilfe nicht bedürftig sind und ohne Rücksicht darauf, ob die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder ob ihnen eine eigene Wahrnehmung ihrer Belange möglich oder zumutbar ist [vgl. OLG Köln NStZ-RR 2000, 285-287].
- BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13
Revision des Nebenklägers (Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch anderen …
Angesichts dessen, dass § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO ausdrücklich nur auf § 142 Abs. 1 StPO verweist, ist für eine ergänzende Anwendung weiterer Vorschriften des Rechts der notwendigen Verteidigung kein Raum (vgl. KG, StraFo 2008, 47, 48;… Wenske in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Nachtrag, § 397a Rn. 17).
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