Rechtsprechung
| EuG, 15.12.2023 - T-103/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Stan/ EUStA
Nichtigkeitsklage - Art. 42 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 - Beschluss der Ständigen Kammer der Europäischen Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben - Verfahrenshandlung der Europäischen Staatsanwaltschaft - Unzuständigkeit
- Wolters Kluwer
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Stan/ EUStA
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Stan/ EUStA
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 19.12.2018 - C-219/17
Für die Prüfung, ob die Rechtmäßigkeit des EZB-Beschlusses, mit dem dem Erwerb …
Auszug aus EuG, 15.12.2023 - T-103/23
Somit erlaube die Verordnung 2017/1939 eine teilweise Abweichung von den unionsrechtlichen Grundsätzen über die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union, die Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, die u. a. im Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), verankert sei, da die Verordnung den nationalen Gerichten ermögliche, die Handlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft zu überprüfen und sie für ungültig zu erklären, wenn sie gegen nationales Recht verstießen. - EuGH, 19.09.2019 - C-467/18
Rayonna prokuratura Lom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Auszug aus EuG, 15.12.2023 - T-103/23
Rn. 30 Hinsichtlich der Auslegung von Art. 42 der Verordnung 2017/1939 ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Rückgriff auf eine weite Auslegung nur möglich ist, wenn sie mit dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift vereinbar ist, und dass selbst der Grundsatz, dass die Auslegung im Einklang mit einer verbindlichen höherrangigen Rechtsnorm zu erfolgen hat, nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dienen darf (vgl. entsprechend Urteile vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom, C-467/18, EU:C:2019:765, Rn. 61, …und vom 5. Oktober 2020, Brown/Kommission, T-18/19, EU:T:2020:465, Rn. 111). - EuG, 05.10.2020 - T-18/19
Brown/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beamter, der bei Dienstantritt …
Auszug aus EuG, 15.12.2023 - T-103/23
Rn. 30 Hinsichtlich der Auslegung von Art. 42 der Verordnung 2017/1939 ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Rückgriff auf eine weite Auslegung nur möglich ist, wenn sie mit dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift vereinbar ist, und dass selbst der Grundsatz, dass die Auslegung im Einklang mit einer verbindlichen höherrangigen Rechtsnorm zu erfolgen hat, nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dienen darf (…vgl. entsprechend Urteile vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom, C-467/18, EU:C:2019:765, Rn. 61, und vom 5. Oktober 2020, Brown/Kommission, T-18/19, EU:T:2020:465, Rn. 111). - EuG, 13.06.2022 - T-334/21
Mendes de Almeida/ Rat - Öffentlicher Dienst - Ernennung der Europäischen …
Auszug aus EuG, 15.12.2023 - T-103/23
Rn. 25 Vorab ist daran zu erinnern, dass das Verfahren, das vom Gesetzgeber vorgesehen wurde, um die Kontrolle der Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft sicherzustellen, ein Verfahren sui generis ist (vgl. entsprechend Beschlüsse vom13. Juni 2022, Mendes de Almeida/Rat, T-334/21, EU:T:2022:375, Rn. 40, …und vom 25. Oktober 2022, WO/Europäische Staatsanwaltschaft, T-603/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:683, Rn. 36). - EuG, 25.10.2022 - T-603/21
WO/ EUStA - Öffentlicher Dienst - Ernennung der Delegierten Europäischen …
Auszug aus EuG, 15.12.2023 - T-103/23
Rn. 25 Vorab ist daran zu erinnern, dass das Verfahren, das vom Gesetzgeber vorgesehen wurde, um die Kontrolle der Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft sicherzustellen, ein Verfahren sui generis ist (…vgl. entsprechend Beschlüsse vom13. Juni 2022, Mendes de Almeida/Rat, T-334/21, EU:T:2022:375, Rn. 40, und vom 25. Oktober 2022, WO/Europäische Staatsanwaltschaft, T-603/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:683, Rn. 36).
- EuG, 06.06.2025 - T-509/24
Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft - …
Gemäß dem 88. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1939 soll dieser Mechanismus für wirksame Rechtsbehelfe im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sorgen (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2023, Stan/Europäische Staatsanwaltschaft, T-103/23, EU:T:2023:871, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Nach Art. 42 Abs. 2 dieser Verordnung entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV über die Gültigkeit einer Verfahrenshandlung der Europäischen Staatsanwaltschaft, sofern einem Gericht eines Mitgliedstaats die Frage der Gültigkeit unmittelbar auf der Grundlage des Unionsrechts gestellt wird, über die Auslegung oder die Gültigkeit der Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Verordnung 2017/1939, und über die Auslegung der Art. 22 und 25 dieser Verordnung in Bezug auf etwaige Zuständigkeitskonflikte zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und den zuständigen nationalen Behörden (Beschluss vom 15. Dezember 2023, Stan/Europäische Staatsanwaltschaft, T-103/23, EU:T:2023:871, Rn. 26).
Rn. 18 Art. 42 Abs. 3 und 8 der Verordnung 2017/1939 sieht die Zuständigkeit des Unionsrichters nach Art. 263 AEUV ausdrücklich nur für Beschlüsse der Europäischen Staatsanwaltschaft über die Einstellung eines Verfahrens vor, sofern diese unmittelbar auf der Grundlage des Unionsrechts angefochten werden, sowie für Entscheidungen der Europäischen Staatsanwaltschaft, die die Rechte der betroffenen Person nach Kapitel VIII der Verordnung 2017/1939 berühren, und für Entscheidungen der Europäischen Staatsanwaltschaft, bei denen es sich nicht um Verfahrenshandlungen handelt, wie etwa Entscheidungen, die das Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten betreffen, oder für Entscheidungen gemäß Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung über die Entlassung eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts oder sonstige administrative Entscheidungen (Beschluss vom 15. Dezember 2023, Stan/Europäische Staatsanwaltschaft, T-103/23, EU:T:2023:871, Rn. 27).
Rn. 19 Was Art. 42 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1939 betrifft, ist entschieden worden, dass der Wortlaut dieser Bestimmungen keinerlei Unklarheit aufweist, da sie den nationalen Gerichten die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft mit Rechtswirkungen gegenüber Dritten übertragen, wobei die Fälle in Art. 42 Abs. 3 dieser Verordnung und bestimmte in Art. 42 Abs. 8 dieser Verordnung genannte Entscheidungen der Europäischen Staatsanwaltschaft ausgenommen sind, und dass der Gerichtshof der Europäischen Union über die Gültigkeit dieser Handlungen im Hinblick auf die Bestimmungen des Unionsrechts sowie über die Auslegung oder die Gültigkeit der Bestimmungen der Verordnung 2017/1939 nur im Wege der Vorabentscheidung befindet (Beschluss vom 15. Dezember 2023, Stan/Europäische Staatsanwaltschaft, T-103/23, EU:T:2023:871, Rn. 31).
Rn. 23 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung der Rückgriff auf eine weite Auslegung nur möglich ist, wenn sie mit dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift vereinbar ist, und dass selbst der Grundsatz, dass die Auslegung im Einklang mit einer verbindlichen höherrangigen Rechtsnorm zu erfolgen hat, nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dienen darf (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2023, Stan/Europäische Staatsanwaltschaft, T-103/23, EU:T:2023:871, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 25.06.2025 - T-95/23
RWE Supply & Trading/ ACER - Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung (EU) …
Rn. 34 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Rückgriff auf eine weite Auslegung nur möglich, wenn sie mit dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift vereinbar ist; selbst der Grundsatz, dass die Auslegung im Einklang mit einer verbindlichen höherrangigen Rechtsnorm zu erfolgen hat, darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dienen (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2023, Stan/Europäische Staatsanwaltschaft, T-103/23, EU:T:2023:871, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. entsprechend auch Urteile vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom, C-467/18, EU:C:2019:765, Rn. 61, …und vom 5. Oktober 2020, Brown/Kommission, T-18/19, EU:T:2020:465, Rn. 111). - EuG, 25.06.2025 - T-96/23
Uniper Global Commodities/ ACER - Energie - Elektrizitätsbinnenmarkt - Verordnung …
Rn. 36 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Rückgriff auf eine weite Auslegung nur möglich, wenn sie mit dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift vereinbar ist; selbst der Grundsatz, dass die Auslegung im Einklang mit einer verbindlichen höherrangigen Rechtsnorm zu erfolgen hat, darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dienen (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2023, Stan/Europäische Staatsanwaltschaft, T-103/23, EU:T:2023:871, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. entsprechend auch Urteile vom 19. September 2019, Rayonna prokuratura Lom, C-467/18, EU:C:2019:765, Rn. 61, …und vom 5. Oktober 2020, Brown/Kommission, T-18/19, EU:T:2020:465, Rn. 111).
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