Rechtsprechung
| EuG, 16.07.1998 - T-109/96 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Beamte - Hilfskräfte - Hilfssitzungsdolmetscher des Europäischen Parlaments - Gemeinschaftssteuerpflicht
- Judicialis
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften; ; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften; ; Verordnu... ng (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 Art. 2
- Europäischer Gerichtshof
Gebhard / Parlament
- EU-Kommission
Gilberte Gebhard gegen Europäisches Parlament.
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Artikel 52 Buchstabe b und 78; Verordnung Nr. 260/68, Artikel 2
"Beamte - Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Hilfskräfte - Hilfssitzungsdolmetscher des Europäischen Parlaments - Gemeinschaftssteuerpflicht - Rechtmässigkeit" - EU-Kommission
Gilberte Gebhard gegen Europäisches Parlament.
Beamte - Hilfskräfte - Hilfssitzungsdolmetscher des Europäischen Parlaments - Gemeinschaftssteuerpflicht.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einbehalt der Erstattung der Gemeinschaftssteuer bei der Auszahlung der Bezüge an einen Hilfssitzungsdolmetscher des Europäischen Parlaments; Anwendung der Gemeinschaftssteuer auf Freelance-Dolmetscher; Häufige Wiederholung einzelner kurzfristiger Verträge als ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Beamte - Hilfskräfte - Hilfssitzungsdolmetscher des Europäischen Parlaments - Gemeinschaftssteuerpflicht.
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 11.07.1985 - 43/84
Maag / Kommission
Auszug aus EuG, 16.07.1998 - T-109/96
Zwar hat der Gerichtshof festgestellt, daß Aushilfsdolmetscher, die von der Kommission auf der Grundlage kurzfristiger Verträge eingestellt wurden, die - wie im Fall der Klägerin - häufig jahrelang erneuert werden, nicht Bedienstete der Gemeinschaften im Sinne der BSB sind; er hat jedoch die Frage der Anwendung der vom Parlament aufgrund von Artikel 78 BSB erlassenen internen Regelung ausdrücklich offengelassen (Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 43/84, Maag/Kommission, Slg. 1985, 2581, Randnrn.
- EuGöD, 30.04.2009 - F-65/07
Aayhan u.a. / Parlament - Öffentlicher Dienst - Hilfskräfte für Sitzungen des …
Rn. 68 Schließlich machen die Kläger geltend, dass das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. Juli 1998, Gebhard/Parlament (T-109/96, Slg. 1998, II-2785), vor der Richtlinie 1999/70 ergangen sei und nicht den Status von Hilfssitzungskräften zum Gegenstand gehabt habe.Rn. 83 Das Urteil Gebhard/Parlament sei durch Urteile, die nach dem Erlass der Richtlinie 1999/70 ergangen seien, bestätigt worden (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2004, Alvarez Moreno/Parlament, T-275/01, Slg. ÖD 2004, I-A-171 und II-765, sowie Garroni/Parlament, T-276/01, Slg. ÖD 2004, I-A-177 und II-795, Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, André/Kommission, F-10/06, Slg. ÖD 2006, I-A-1-183 und II-A-1-755).
Rn. 86 Wie das Gericht erster Instanz in seinem Urteil Gebhard/Parlament (Randnrn. 40 und 41) festgestellt hat, soll Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen dem Europäischen Parlament ermöglichen, den zu bestimmten Zeitpunkten massiv auftretenden zusätzlichen Personalbedarf zu decken, der für den ordnungsgemäßen Ablauf der Tagungen seiner verschiedenen beratenden Organe erforderlich ist.
- FG Baden-Württemberg, 10.11.2005 - 3 K 242/02
Steuerfreiheit von Bezügen aus einer Dolmetschertätigkeit beim Europarat und der …
Rn. 30 Zu (3.): Das Europäische Gericht 1. Instanz habe in seinem rechtskräftigen Urteil vom 16. Juli 1998 Az.: T 109/96 in der Rechtssache Gebhard anerkannt, dass auch tageweise beschäftigte Dolmetscher des Europäische Parlaments, soweit sie kurzfristig als Hilfskräfte beschäftigt seien, der europäischen Gemeinschaftssteuer unterliegen würden.Rn. 55 c) Entgegen der Auffassung des Klägers führt das Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 16. Juli 1998 in Sachen Gilberte Gebhard gegen das Europäische Parlament Az.: T-109/96 nicht zu einer anderen Beurteilung seines Rechtsstatus als tageweise beschäftigter Aushilfsdolmetscher des Europarates.
- BFH, 26.02.2008 - VIII B 194/06
Zur Steuerpflicht der Entgelte für Dolmetschertätigkeit beim Europarat - Vorlage …
Die die Besteuerung der (Konferenz-)Dolmetscher beim Europäischen Parlament regelnden Rechtssetzungsakte der EU (vgl. EuG-Urteil vom 16. Juli 1998 T-109/96 --Rs. Gebhard/Europäisches Parlament-- EuGHE II 1998, 2785: Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften s. Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind, Amtsblatt der Europäischen Union --ABl EU-- 1968 Nr. L 56, 1, die in Anwendung des Art. 78 der Beschäftigungsbedingungen erlassene interne Regelung des Präsidiums des Europäischen Parlaments für "freiberuflich tätige Konferenzdolmetscher") können deshalb nicht auch für den Europarat gelten. - FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2019 - 12 K 12304/16
Steuerfreiheit gegenüber "Beamten des Europarates" hinsichtlich ihrer vom …
1 Z 44/83|Generalanwalt beim EuGH; 06.06.1985; 43/84|FG Saarland; 10.07.1985; I 43/84|OVG Hamburg; 09.02.1984; V 43/84|RG; 08.02.1884; 43/84">43/84 -, zitiert nach Juris) und dass erst das komplexe Zusammenwirken mehrerer europäischer Rechtsetzungsakte, darunter insbesondere die interne Regelung des Europäischen Parlaments, zu dem Ergebnis geführt hat, dass die tageweise tätigen Dolmetscher als "Hilfskräfte" im Sinne der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten anzusehen sind und deshalb mit ihren vom Parlament erhaltenen Vergütungen der Gemeinschaftssteuer unterliegen (vgl. Gericht Erster Instanz der Europäischen Union [EuG], Urteil vom 16.07.1998 - T-109/96 -, zitiert nach Juris).
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